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Technische Universität BerlinInformatik und GesellschaftSekr. FR 5-10 Franklinstraße 28/29 10587 Berlin
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Informationstechnik und Recht I
Wintersemester 1997/98
Übung B - Der QuerulantZum wiederholten Male wendet sich Rainer Unsynn an eine Behörde, um seinem Unmut Luft zu machen. Diesmal ist es das Luftfahrtbundesamt, dem er in einem mehrere Seiten langen Brief detailliert schildert, daß über seinem Haus ununterbrochen viel zu laute Flugzeuge viel zu tief fliegen, obwohl sich dort keine Einflugschneise eines Flughafens befinde. Zum Beweis legt er dem Brief einen ganzen Stapel Polaroid-Fotos bei. Als Antwort des Amtes erhält er nicht etwa die eingeforderte Entschuldigung und das Versprechen, diese Vorgänge zu unterbinden, sondern den süffisant abgefaßten Brief eines Abteilungsleiters, in dem dieser dezent andeutet, der Sache nicht nachgehen zu wollen, da Rainer Unsynn als ein wenig paranoid bekannt ist und - wie zwischen den Zeilen zu lesen ist - für einen notorischen Querulanten gehalten wird. Um dies zu untermauern, wird ihm in dem amtlichen Schriftstück genau vorgerechnet, wie viele Antwortschreiben er bereits in ähnlichen Fällen vom Luftfahrtbundesamt und anderen Bundesbehörden bekommen hat; die Zahlen seien durch eine Auswertung der jeweiligen behördenweit eingesetzten Textverarbeitungssysteme nachweisbar. Es wird ihm geraten, in Zukunft von solchen offensichtlich unbegründeten Schreiben abzusehen. Da Rainer Unsynn nicht geneigt ist, diesem Rat nachzukommen und dem vorlauten Beamten eine Lektion erteilen will, kopiert er seinen gesamten bisherigen Beschwerde-Schriftverkehr und will diesen an eine Stelle schicken, die für eine datenschutzrechtliche Bewertung des Vorgangs zuständig ist. 1. An welche Stelle muß sich Rainer Unsynn wenden? 2. Welche Verarbeitungen bzw. Verarbeitungsschritte von Rainer Unsynns Daten haben in diesem Fall höchstwahrscheinlich stattgefunden und von wem wurden sie durchgeführt? 3. Welche Schritte waren zulässig, welche nicht? 4. Welche rechtlichen Möglichkeiten hat Rainer Unsynn, gegen die erfolgten und zukünftige unzulässige Verarbeitungen seiner Daten im Zusammenhang mit seinen Beschwerdebriefen vorzugehen? Was können die für den Datenschutz zuständigen Stellen veranlassen?
Einleitungsthema (nur für die vortragende Arbeitsgruppe)Entwerft ein Entscheidungsschema für die Frage, ob eine Verarbeitung personenbezogener Daten zulässig ist oder nicht, etwa in Form eines "Flußdiagramms". Berücksichtigt mindestens die Regelungen der §§ 4, 12-16, 27-31 sowie 39-41 BDSG.
Material zur Lösung der AufgabeBundesdatenschutzgesetz, Kommentare (Bibliotheken!)
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