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| TU Berlin, Fakultät IV Informatik und Gesellschaft, WS 2001/2002 Dr. Hansjürgen Garstka Seminar: "Rechtsprobleme des E-Commerce" |
Internationale und nationale Vorgaben für den elektronischen Handel |
Dirk Freise Hendrik Scheider Ingo Tretkowski |
Der e-Commerce ist neben der Globalisierung eine der grössten Herausforderungen an den Handel und die Industrie. Für den Handel eröffnen sich völlig neue Kundenkreise, die vorher zum Beispiel durch die räumliche Distanz nicht erreichbar waren. Durch die weiter steigende Durchdringung der Privathaushalte mit Computern mit Internetanschluss erweitert sich der potentielle Kundenkreis bis in die entlegensten Winkel der Welt.
Vielmehr noch profitiert die Industrie direkt von den neuen Absatzmöglichkeiten: der Handel unter Firmen, neudeutsch: business-to-business (B2B), hat den Einzelhandel (business-to-consumer, B2C) auch im Internet weit abgehängt. Nicht einmal zehn Prozent des Online-Umsatzes entfallen auf den Einzelhandel1. Denn bei aller Euphorie gehört der PC längst noch nicht zur Standardausstattung der Haushalte. Und während also in Deutschland beispielsweise nur 43% der Bevölkerung ab 14 Jahren das Internet wenigstens sporadisch nutzen 2, hat sich der Computer zur Unterstützung von Warenwirtschafts- und Produktionssytemen schon seit langem durchgesetzt. Somit konnte die Industrie auch viel eher die weltweite Vernetzung nutzen.
Die neuen Möglichkeiten bereiten den Juristen jedoch auch neue Probleme. Wie gibt man eine Willenserkärung auf elektronischem Wege ab? Wie setze ich meine Rechte gegenüber einem Anbieter im fernen Ausland durch? Diese und andere Fragen wurden in der Seminarveranstaltug "Rechtsprobleme des e-Commerce - Nationale und internationale Vorgaben des E-Commerce (06.11.01)" an der Technischen Universität Berlin, Fakultät IV, Informatik und Gesellschaft erörtert. Das Seminar wird von dem Berliner Datenschutzbeauftragten, Dr. Hans-Jürgen Garstka, geleitet. Das vorliegende Dokument ist die schriftliche Ausarbeitung zum Eröffnungsvortrag dieser Veranstaltug.
In diesem Zusammenhang sei der Hinweis erlaubt, dass es sich bei der oben genannten Veranstaltung hauptsächlich um eine Veranstaltung von Informatikern für Informatiker handelt. Für Juristen wird diese Ausarbeitung zu wenig ins Detail gehen, dem juristischen Laien ermöglicht sie jedoch hoffentlich einen kleinen Einblick in die Problematik.
So häufig der neudeutsche Begriff e-Commerce auch gebraucht wird, so unscharf ist er. Selbst die deutsche Übersetzung elektronischer Handel entbehrt einer genauen Definition. Bevor wir uns daher der Beantwortung der obigen Frage widmen, führen wir einige Defninitionen an, die von offiziellen Stellen veröffentlicht wurden.
Der Begriff elektronischer Handel greift letztenendes auch zu kurz. Denn die Dienste der Informationsgesellschaft 3 gehen über den elektronischen Absatz von Waren hinaus und umfassen ebenso unentgeltliche Dienste oder solche, die nicht von den Empfängern bezahlt werden, wie Online-Informationsdienste (das "WWW") oder Datensuche. Desweiteren bedarf die Übermittlung von Daten, das Gewähren von Zugang zu Datennetzen und die kommerzielle wie private elektronische Kommunikation im Allgemeinen ebenso einer gesetzlichen Grundlage.
Im internationalen Kontext versucht man sich an den unterschiedlichsten Definitionen, um "electronic commerce" zu umreißen. In einem Informationsschreiben4 der Welthandelsorganisation (WTO - World Trade Organisation) bezüglich des Arbeitsprogramms "elektronischer Handel" zum Beispiel werden drei Arten von Transaktionen genannt, die man in diesem Kontext unterscheiden kann:
In der Einleitung des konstituierenden Papiers ihres Arbeitsprogramms über elektronischen Handel 5 schreibt die WTO sehr schwammig, daß elektronischer Handel als "die Produktion, Verteilung, Werbung, Verkauf oder Lieferung von Gütern oder Dienstleistungen mit elektronischen (Hilfs-)mitteln" verstanden werden soll. Damit wird die Unschärfe völlig auf den Begriff der elektronischen Hilfsmittel verschoben, was nicht zu Klärung beiträgt. So stellen dann auch die Vereinigten Staaten in einer Eingabe6 zum Arbeitsprogramm fest, daß der elektronische Handel generell von "undefinierter Natur und Potential" sei.
Im Rahmen des von der WTO koordinierten Arbeitsprogramms beschäftigen sich einige Gremien mit der Materie. Näheres dazu findet der Leser weiter unten. An dieser Stelle möchten wir auf einen Statusbericht7 des "Council for Trade in Goods" hinweisen, in dem nunmehr vier (vgl. weiter oben) Transaktionen unterschieden werden, die allesamt von der in der konstituierenden Erklärung abgegebenen Definition eingeschlossen werden sollen:
Vor allem die zweite und dritte Klasse von Transaktionen, wie sie das CTG anführt, scheint ganz und gar nichts mit der Art elektronischen Handels zu tun zu haben, die der deutsche Gesetzgeber nennt. Jedoch muß man berücksichtigen, daß die WTO besonders ein Entwicklungsprogramm im Sinn hatte und die Ausstattung der Bevölkerung mit Computern (vgl. zweite Kategorie), um am elektronischen Handel teilzunehmen, natürlich eine notwendige Bedingung aller Bemühungen darstellt.
Insgesamt wird aber deutlich, wie schwer eine klare Abgrenzung des Begriffs fällt, was jedoch für den Gesetzgeber von elementarer Wichtigkeit ist. Die ohnehin schon verschlungene Gesetzeslage wird durch das Verschwimmen von Mediengrenzen in der digitalen Welt (Fernsehen, Rundfunk, Telefonie sind nicht mehr durch Institutionen und Endgeräte festgelegt) ebenfalls nicht vereinfacht. Das in einem weiteren Vortrag behandelte Drei-Schichten-Modell des deutschen Telekommunikationsrechts widmet sich dieser Problematik.
Um nun endlich auf die ausgangs gestellte Frage zurückzukommen, möchten wir auf die Abgrenzung verweisen, die sich in der Diskussion des Themas in Plenum herauskristallisiert hat: auch wenn eine Menge elektronischer Hilfsmittel darin zum Zuge kommt, wird der Kaufvertrag doch von dem Kunden mit einem von der Firma beauftragten Unterhändler, dem Call-Center-Mitarbeiter, abgeschlossen. Da bei diesem Vertragsschluß menschliches Zutun auf beiden Seiten im Spiel ist, werden wir in diesem Zusammenhang wohl nicht von elektronischem Handel sprechen.
Wesentlich einfacher stellt sich Situation bei der Abgrenzung des Begriffs der elektronischen Signatur dar. In diesem Fall handelt es sich logisch schlicht um das Hinzufügen von Information zu digitalen Daten, die sowohl im Bezug auf die Daten als auch auf den Unterzeichner eindeutig, wobei die ursprüngliche Form der Daten jederzeit wiederherstellbar bleibt.
Praktisch versucht man damit das Problem der Identifizierung und Authetifizierung in einer digitalen Welt zu lösen. Es soll feststellbar sein, wer ein bestimmtes Dokument "unterzeichnet" hat, wo möglich auch wann, und es soll ebenfalls die Unverfälschtheit des unterzeichneten Dokumentes sichergestellt werden können.
Hierzu bedient man sich Techniken der sogenannten asymetrischen Verschlüsselung8, auf die in rechtlichem Zusammenhang in einem weiteren Vortrag näher eingegangen werden soll.
Elektronischer Handel ist inhärent global. Diese Erkenntnis ist nicht neu, und so ist es ganz natürlich, daß internationale Organisationen sich dieses Phänomens annehmen. Gleichzeitig erlangen Zollabkommen bei steigendem internationalem Informations- und Warenaustausch ein neues Maß an Bedeutung, zumal die Erhebung von Zöllen auf virutell gelieferte Waren technisch gar nicht lösbar ist. Angesichts der fortschreitenden Globalisierung und einer immer größeren Zahl weltweit operierender Konzerne (global players) hat auch die Wirtschaft ein gesteigertes Interesse an einer vereinheitlichten Struktur, um bequem agieren zu können. Und das sowohl auf wirtschaftlicher wie auch auf rechtlichem Gebiet.
Andererseits sind von internationaler Seite keine konkreten Vorgaben zu erwarten. Keine Körperschaft wird sich die Blöße geben wollen, durch zu restriktive, oder zu fortschrittliche, auf jeden Fall nicht durch zu weit von der Realität entfernte Vorgaben, von der internationalen Staatengemeinschaft mißachtet zu werden. Es wird sich also immer um Empfehlungen halten, die weit genug gefaßt sind, damit sie möglichst viele Staaten implementieren oder annährungsweise umsetzen. Ebenso werden alle kooperierenden Staaten, die ihnen durch die Abkommen gewährten Spielräume stets voll ausschöpfen, um ihren eigenen Interessen so weit wie möglich entgegen zu kommen.
In der Welthandelsorganisation (World Trade Organisation - WTO)9 sind mittlerweile 142 Staaten organisiert. Gegründet wurde sie 1995 in der sogenannten Uruguay Runde in dem Geist des multilateralen GATT10-Abkommens, mit dem Ziel, internationale Handelsbeschränkungen und Zölle abzubauen, was letztlich allen teilnehmenden Staaten zugute kommen sollte. Alle Entscheidungen werden durch die nationalen Vertreter geschlossen; sogesehen ist die WTO also eigentlich mehr ein Forum für internationale Handelsabkommen, denn eine eigenständige Organisation. Jedoch haben so auch alle Abkommen völkerrechtliche Verbindlichkeit für alle angeschlossenen Staaten.
Die fachlichen Beratungen finden in Gremien statt, von denen einige für unser Thema, den elektronischen Handel, von Interesse sind. Ihre Arbeit auf diesem Gebiet erfolgt seit September 1998 auf der Grundlage des bereits genannten Arbeitsprogramms über elektronischen Handel. Dieses ging hervor aus einer Erklärung11 über den globalen, elektronischen Handel, welche im vorausgehenden Mai von der Ministerkonferenz verabschiedet wurde. Darin wurde die WTO beauftragt, ein Arbeitsprogramm zu erstellen, das den besonderen Anforderungen und Kenndaten des elektronischen Handels Rechnung trage.
Die Anstrengungen der WTO in diesem Punkt manifestiert zuvörderst das internationale, politische Interesse am elektronischen Handel und Datenverkehr. Man versucht, empirisch der Sachlage auf den Grund zu gehen, statt bildend Einfluß zu nehmen. Konkrete, für Europa geschweige denn Deutschland, maßgebende Entschlüsse waren nicht zu erwarten und sind daraus nicht hervorgegangen. Zu festgelegten Terminen erstatten die Gremien dem Rat über ihre Erkenntnisse Bericht, was im Folgenden kurz skizziert werden soll.
In seinem letzten Bericht12 an die Generalversammlung beschrieb die Gruppe vor allem Überlegungen, inwiefern Regelungen des GATS13 auf den elektronischen Handel anwendbar sind. Dabei stellte sich als besondere Schwierigkeit heraus, wie über das Internet "gelieferte" Waren (Software, Musik, o.ä.) einzuordnen seien. Generell war man sich jedoch einig, daß ein Dienst, so er als solcher bestimmbar sei, auch bei Erbringung über das Internet vom GATS abgedeckt werde, denn das Abkommen sei prinzipiell technikunabhängig formuliert.
Auch im Hinblick auf die Möglichkeit für Entwicklungsländer, von den Vorteilen des elektronischen Handels profitieren zu können, wurde betont, daß zu einer Liberalisierung des Handels besonders auch die Freigabe von Techniken der starken Kryptographie nötig sei. Die insgesamt jedoch schwache Regulierung des Internethandels wurde begrüßt und als Grund für das starke Wachstum herangeführt.
Die noch zu fördernden Zugangsmöglichkeit ermöglichten auch mittleren bis kleinen Firmen eine Teilnahme am Konkurrenzkampf. Genauere Untersuchung benötigte jedoch der Umstand, daß zum einen in vielen Ländern der (als Monopol agierende) Telekommunikationsdienstleister auch gleichzeitig Zugangsvermittler zum Internet sei und daß vielfach der Zugang zum Internet lediglich als Zusatznutzen der Telefonie gelte.
Man wies auch auf die Relevanz des Information Technology Agreements (vgl. weiter unten) hin. Unter Umständen müsse die Liste der darin genannten Produkte erweitert werden, um den E-Commerce noch zu fördern. Außerdem seien nicht alle Länder der WTO auch dem ITA beigetreten, was eine Förderung des Handels mit Gütern, die überhaupt erst den Zugang zum elektronischen Handel ermöglichten, an anderer Stelle nötig.
Auch das Problem der Standardisierung wurde angesprochen. Besonders wies man darauf hin, daß, so wichtig Standards im elektronischen Handel seien, sie nicht selbst zum Hindernis zur Ausbreitung desselbigen werden dürften. Gerade die deduktive Einführung von Standards könne schnell die Weiterentwicklung von Technologie bremsen. Auch sei die WTO nicht dafür geschaffen, Standards zu verabschieden, sondern solle sich auf die Formulierung von Disziplin und Prinzipien beschränken.
Der im November 2000 nachgereichte Zusatzbericht15 bestätigt lediglich die im vorangehenden Bericht festgestellten Erkenntnisse und erklärt die weitere Arbeit der Gruppe nach den Maßgaben des Arbeitsprogramms.
Wie die letzte Generalversammlung der WTO erst kürzlich unter Beweis gestellt hat, gehören die TRIPS zu dem wichtigsten und am härtesten umkämpften Bereich der Globalisierung und damit auch dem internationalen elektronischen Handel. Dokumentiert wird das Interesse vor allem der "üblichen Verdächtigen", also der reichen Industrieländer, allen voran die Europäischen Gemeinschaften, Australien, Japan und die Vereinigten Staaten. Die rege Anteilnahme an den Diskussionen innerhalb des Forums schlägt sich in zahlreichen, den Report16 begleitenden Schriften nieder.
Folglich stellt der Rat einführend die Wichtigkeit geistigen Eingentums für die Entwicklung des elektronischen Handels fest und präzisiert, daß gerade ein sicheres und vorhersehbares Umfeld für geistiges Eigentum die Entwicklung des elektronischen Handels fördern würde. Doch man erkennt auch an, daß sich diese Entwicklung nicht automatisch gerecht vollziehen oder Vorteile nicht gleichzeitig den Entwicklungsländern zu gute kommen würden. Indes sei das TRIPS Abkommen http://www.wto.org/english/tratop_e/trips_e/trips_e.htm im Allgemeinen technikneutral formuliert und daher auch in der neuen Situation, da durch die rasante Entwicklung und Ausweitung des elektronischen Handels die Durchsetzung erschwert würde, in vollem Umfang mit urpsrünglichen Text anwendbar. Nicht alle Delegationen waren mit dieser Einstellung einverstanden.
Nähere Untersuchung bedürfe die Frage, welche Rechte von den Rechteinhabern selbst, und welche nur auf internationaler Ebene, durch Zusammenarbeit und staatliche Hilfe durchgesetzt werden könnten. Diese Rechte beeinhalten Urheberrecht, aber auch Marken- und Patentrecht. Insbesondere mit Blick auf das Patentrecht stellte der Rat fest, daß es notwendig sei, technologischen Fortschritt auch den unterentwickelten Ländern zugänglich zu machen, zog sich aber auf die Feststellung zurück, daß die Möglichkeiten des elektronischen Handels zum Teil bereits zu einer Vereinfachung des Zugriffs auf neue Technologie gesorgt hätten.
Schließlich kam man zu der Auffassung, daß die World Intellectual Property Organisation sich bereits umfassend des Themas angenommen hat und den beiden wesentlichen Dokumenten dieser Organisation, dem Copyright Treaty und dem Performances and Phonograms Treaty nicht mehr viel hinzuzufügen sei.
Insgesamt ist dies der enttäuschendste und am wenigsten aussagekräftige Report im Zuge des Arbeitsprogramms für elektronischen Handel der WTO. Man wagt keine Aussagen, keine Festlegung und beruft sich im Weitesten auf bereits bestehende Regelungen, womit der Status Quo schon bereits eine weitere Sicherung erfährt. Und der ist den Staaten, die im Rat den Ton angebenden, den wohlhabendsten, die sich gleichzeitig am stärksten bedroht fühlen, sich sehr wohlgefällig. Auch der zweite Report17, der im Dezember letzten Jahres nach der Verlängerung des Arbeitsprogrammes nachgeschoben wurde, vermittelt kein anderes Bild, der Rat spielt ganz offensichtlich weiter auf Zeit.
Auch das Kommittee für Handel und Entwicklung war im Rahmen des Arbeitsprogrammes für elektronischen Handel aufgefordert, den Einfluß des elektronischen Handels auf sein Tätigkeitsgebiet zu untersuchen. Der Abschlußbericht18 faßt die Arbeit und Diskussionen des Kommittees zusammen, die in zahlreichen Transskripten19 dokumentiert sind.
Man stellt darin zunächst fest, daß elektronischer Handel, so wie wir es bereits von den anderen Gremien erfahren haben, nach Ansicht der Teilnehmer starken und irreversiblen Einfluß auf multilaterale Vereinbarungen wie GATT und GATS, dem Einverständnis über technische Handelsbeschränkungen ("Agreement on Technical Barriers to Trade") und dem TRIPS Abkommen, sowie plurilaterale Abkommen wie dem Einverständnis über öffentliche Ausschreibungen ("Agreement on Government Procurement") und dem ITA (siehe unten) hat. Desweiteren sei seine Entwicklung und die technologische Dynamik zu rasant, als daß die wenig entwickelten Volkswirtschaften ihr folgen könnten. Somit sei es eine unbedingte Notwendigkeit, sich mit der Frage zu befassen, wie die benachteiligten Länder an dem Nutzen teilhaben könnten.
Da die vom Kommittee angesprochenen Effekte und Problemstellungen auf das Thema dieser Arbeit jedoch keinen Einfluß haben, sei dem Interessierten Leser die Lektüre der referenzierten Quellen empfohlen.
Öffnet man einen amerikanischen PC, den man in Europa gekauft haben könnte, so findet man in seinem Innern unter Umständen Speicherbausteine aus Japan und Süd Korea, einen Microprozessor aus Costa Rica, eine Festplatte aus Singapur und eine taiwanische Hauptplatine - zusammengebaut in Irland. Internationaler Handel mit Produkten, die engem Bezug zur elektronischen Datenverarbeitung stehen, wie eben ein Desktop-Rechner, ist zollfrei, aufgrund des Information Technology Agreements, das im Dezember 1996 von 28 Staaten mit einer Erklärung der ersten WTO Ministerkonferenz beschlossen wurde.
In Stufen sollten die Handelszölle auf Produkte, die im engen Zusammenhang mit Informationstechnologie stehen, auf Null reduziert werden, beginnend am 1. Juli 1997 bis 1. Januar 2000, um die Entfaltung des elektronischen Handels, der auf der guten Ausstattung der Unternehmen und der Bevölkerung mit IT-Produkten aufbaut, zu unterstützen. Dabei deckt die ITA fünf Kategorien an Produkten ab:
Mittlerweile haben sich 85 Staaten diesem Abkommen angeschlossen. Zwischen ihnen findet über 90% des Handels mit den von der ITA definierten Produkten statt20. 90% war die notwendige Grenze, um die ITA überhaupt in Kraft setzen zu lassen, was am 1. April 1997 auch geschah21. Entsprechend des ursprünglich angepeilten Datums, Januar 2000, wurden die Handelszölle in den meisten teilnehmenden Ländern auf Null reduziert22. Lediglich einigen Entwicklungsländern wurde eine erweiterte, finale Umsetzungsfrist bis 2005 gewährt.
Die Kommission setzt sich aus Juristen von 36 Mitgliedsstaaten zusammen, die von der Vollversammlung der UN gewählt werden und so verteilt sind, daß sie repräsentativ die geographischen Regionen der Welt, sowie der verschiedenen ökonomischen und juristischen Systeme vertreten. Mittlerweile zählt die UNCITRAL als das zentrale juristische Gremium der UN in Fragen des internationalen Handelsrechts.
Entscheident für unser Thema sind zwei Dokumente24, das Modellgesetz für elektronischen
Handel und die Einheitlichen Regeln für elektronische Signaturen, die im Folgenden genauer beschrieben werden.
2.2.1 Modellaw on Electronic Commerce
Ziel dieses Gesetzesrahmens ist es, ein für elektronischen Handel günstiges rechtliches Umfeld zu schaffen. Unternehmen sollen zu internationalem Handel animiert werden - letztlich kann sich eine Firma auch selten davor "wehren" im Internet weltweit von potentiellen Kunden angesprochen zu werden - und sich in diesem Fall auf internationale Standards im Geschäftsverkehr verlassen können.
Um höchste Allgemeingültigkeit zu erreichen, wurde das Gesetz technikneutral formuliert. So wird vermieden, technische Weiterentwicklungen zu hemmen. Auch hier zeigt sich wieder der Vorteil eines Schichtenmodells, in dem besonders der Inhalt der Daten von deren Übertragungsform unterschieden wird. Folglich stellt das Gesetz vor allem darauf ab, elektronisch übermittelten Informationen das gleiche rechtliche Gewicht zuzuschreiben wie über traditionelle, analoge Medien transportierte. Grundsätzlich solle die "Form", also das "Digitale" an einer digitalen Information, nicht als Kriterium für die Nichtanwendbarkeit in rechtlichen Fragen hinreichen. Bereits im ersten inhaltlichen Artikel, dem Artikel 5, dem eine Reihe Präliminarien vorangestellt sind, kommt dieser Gedanke zum Ausdruck und wird im Folgenden lediglich noch verfeinert.
Der imense Spielraum, der Nationalstaaten für die Umsetzung eingeräumt wird kommt in Absätzen zum Vorschein, wo von "angemessener Reliabilität für den verwendeten Zweck" (II, 7. 1 b) oder "ausreichender Sicherheit" (II, 8. 1 a) gesprochen wird.
In seiner heutigen Form25 wurde dieses Modellgesetz von der Vollversammlung 1996 verabschiedet26 und 1998 nur noch um einen Artikel erweitert, um auch solchen Informationen rechtliches Gewicht zu geben, auf die in einer elektronischen Mitteilung lediglich verwiesen wird. Umgesetzt indes haben es bislang nur einige wenige, meist kleine Staaten27 oder Wirtschaftsräume wie Hong Kong oder Singapur. Die einzigen europäischen Länder sind Frankreich und Slovenien.
Auch dieser Gesetzesvorschlag28 zielt auf eine Vereinfachung des internationalen, elektronischen Handels. In dem Bewußtsein, daß Sicherheit und Verläßlichkeit im Internet Not tun und unerläßlich für den erfolgreichen Endkundenhandel sind, soll eine international angepaßte und harmonisierte Signier- und Zertifizierstruktur erreicht werden. Im Gegensatz zu den mittlerweile wieder allfällig unter dem Vorwand der Terrorismusbekämpfung geforderten Einschränkungen von Kryptographie und Privatsphäre, stellte erst Mitte diesen Jahres wieder Richard Bourassa, Direktor der Abteilung internationales Recht des Industrieverbands Kanadas, fest, starke Kryptographie ohne den Zwang zu Hintertüren 29 sei unerläßlich, das Vertrauen der Konsumenten zu gewinnen.
Die Kommission fixiert in den Regeln daher ein Mindestmaß an Standards. Auch hier, wie schon im vorausgehend beschriebenen Modellgesetz, wurde Wert darauf gelegt, sich technikneutral auszudrücken. So soll nationalen Zertifizierungsstellen internationale Anerkennung verschafft werden, was erst den Aufbau eines internationalen "Netz des Vertrauens" 30 ermöglicht.
Die Zahl der Beschwerden im Zusammenhang mit Online-Handel erhöht sich ganz natürlich im Maße des Zuwachses des Handelsaufkommens. Die Unzufriedenheit von Kunden hat dabei eine Vielzahl von Gründen: von zu später Lieferung und Lieferausfällen hat man auch schon im klassischen Versandhandel gehört. Das ungewohnte Medium und Unwissenheit im Bereich der Präsentation gepaart mit dem vermeintlich einfachen Aufbau einer Internetpräsenz mit Verkaufsmöglichkeit führt jedoch noch zu ganz anderen Problemen, die von Unprofessionalität herrühren: unzureichende Information über Gebühren und Produktattribute bis zu allgemein ungenügender Beschwerdebearbeitung. Manch ein Kleinunternehmer unterschätzt eben den Aufwand und die Notwendigkeiten seines neuen Geschäfts. Doch auch kulturelle Konflikte häufen sich, da im Internet geographische Entfernungen Kunden und Händler nicht mehr trennen.
Zum Ausgleich der Interessen von Handel, der mit dem Kundendienst häufig überfordert ist, und dem Verbraucher, dessen Vertrauen in den Online-Handel es zur Förderung des weiteren Wachstums zu sichern gilt, haben sich vor allem in den Vereinigten Staaten Firmen etabliert, die sich jene Aufgabe zum Ziel gemacht haben. Der Vorteil liegt in einem unbürokratischen, außergerichtlichen Verfahren. Außerdem sind sie dank Online-Kommunikation schnell, transparent und kostengünstig.
Dabei sind die Ansätze jedoch sehr verschieden, mit denen ein Interssenausgleich erzielt werden soll: vom voll automatisierten, formularbasierten Prozeß bis hin zum formellen Schlichtungsverfahren mit Mediatoren, die per E-Mail kommunizieren. Doch ebenso verschieden sind die Situationen, in denen ADR Systeme zum Einsatz kommen können, und daher gibt es keine ideale Lösung. Gemein ist allen Ansätzen, daß es keinen gesetzlichen Rahmen für Ihr Handeln gibt - expliziert legitimiert sind sie jedoch bereits durch die europäische E-Commerce-Richtlinie (siehe weiter unten), in der die Schaffung von Infrastruktur zur außergerichtlichen Einigung bei Streitfällen gefordert wird. Wie schon in den Modellgesetzen und den Einheitlichen Regeln der UNCITRAL versucht man hier lediglich Eckpunkte vorzugeben, um der schnellen und effizienten Selbstregulierung den nötigen, wenn auch in der Richtung festgelegten Spielraum zu geben.
Mit allen rechtlichen Aspekten dieser neuen Form des Interessenausgleichs beschäftigen sich zur Zeit eine Vielzahl von Gremien: allen voran veranstaltete das amerikanische Handelsministerium am 6. und 7. Juni 2000 einen öffentlichen Workshop31, an dem 120 Repräsentanten aus Industrie und Handel, Wissenschaft, Verbraucherschutz und Regierung teilnahmen, um negative wie positive Aspekte bestehender ADR Systeme zu fixieren, die Entwicklung zu dokumentieren und einen kritischen Dialog zu fördern. Auch die OECD32 organisierte hierzu in Zusammenarbeit mit der Den Haager Konferenz33 für internationales Privatrecht und der Internationalen Handelskammer34 am 11. und 12. Dezember 2000 einen Workshop35 mit der selben Zielsetzung.
Ebenso nehmen sich sogenannte non-governmental organisations (NGOs) dieser Verfahren an und formulieren Eckpunkte und Mindestanforderungen aus der Sicht der Verbraucher. Allen voran hat der TACD36 als internationale Vereinigung einen Leitfaden37 veröffentlicht.
Bei allen genannten europäischen Vorgaben handelt es sich um so genannte Richtlinien, die in nationale Gesetze umgesetzt werden müssen. Zweck dieser Richtlininen ist es, für die EU-Länder einen einheitlichen Rechtsrahmen zu schaffen. Durch diesen gemeinsamen Rechtsrahmen soll der Binnenmarkt harmonisiert und der Handel zwischen den Nationalstaaten vereinfacht werden. Die nachfolgenden Abschnitte beziehen sich auf die am 04. Mai 2000 vom Europäischen Parlament beschlossene Fassung der e-Commerce Richtlinie vom 29. Februar 2000. Die beschlossene Fassung muss innerhalb von 18 Monaten von den Mitgliedsländern in nationales Recht umgesetzt werden.
Neben einem allgemeinen Rechtsrahmen für Online-Vertragsabschlüsse regelt die e-Commerce Richtlinie folgende Punkte:
Bei den gehandelten Gütern handelt es sich sowohl um reale Güter (Lebensmittel, Computer, Autos) als auch virtuelle Güter. Unter virtuellen Gütern versteht die Richtlinie zum Beispiel Videostreams (Video on demand) oder online gelieferte Software. Es werden jedoch auch auch explizit ein paar Ausnahmen genannt:
Das Hauptproblem für Juristen ist bei einem Vertragsabschluss im Internet, wie man eine Willenserklärung im Internet abbildet. Mündliche Willenserklärungen lassen sich noch leicht in einen Klick auf eine Schaltfläche übersetzen. Wie jedoch setzt man eine schriftliche Willenserklärung um, die für bestimmte Verträge vorgeschrieben ist? Neben der eigentlichen Erklärung kommt hier noch das Problem der eindeutigen Identifikation der Kommunikationspartner hinzu.
Weiterhin besagt die Richtlinie, dass dem Kunden die Schritte zum Vertragsabschluss vorher erläutert werden müssen. Dies gilt insbesondere für den Consumerbereich. Im "Business To Business" - Bereich sind die Regelungen nicht wesentlich lockerer.
Nach Artikel 17 ist in den nationalen Rechtsordnungen die Möglichkeit einer aussergerichtlichen Einigung bei Streitfällen vorzusehen. Weiterhin sollen nach Artikel 18 Verfahren eingerichtet werden, die eine einstweilige Rechtsdurchsetzung ermöglichen. Ziel ist eine effektivere Rechtsdurchsetzung.
Kommerzielle Kommunikation (gemeinhin Werbung oder Spam genannt) ist für den Versender zweifelsohne notwendig, um sich und seine Produkte am Markt bekannt zu machen. Für den Empfänger ist die Werbung jedoch oft nicht erwünscht, teilweise ist der Empfang sogar mit Kosten verbunden. Bisher galt in Deutschland das sogenannte Opt-In Verfahren. Dies bedeutet, dass jeder, der Werbung erhalten will, sich in eine Liste eintragen muss. Die Werbeversender dürfen dann Ihre Werbung nur an die Personen der Liste verschicken. Für den Verbraucher ist dies die optimale Lösung, da er so, wenn er von Werbung verschont werden will, nichts unternehmen muss. Dass dieses Verfahren in der Praxis nur teilweise oder kaum funktioniert liegt an der Tatsache, dass ein Grossteil der Werbung per Mail zum Beispiel aus dem aussereuropäischen Ausland kommt. Und einem Spam-Versender in Asien kümmern die Regelungen in Deutschlang in der Regel wenig.
Die EU Richtline schreibt nun das Opt-Out Verfahren vor. In diesem Falle darf der Mailversender zunächst einmal seine Werbung an alle Personen schicken. Wird keine Werbung erwünscht, so muss sich der Werbe-Empfänger bei einer Robinson-Liste registrieren. Von den Werbeversendern wird nun verlangt, dass sie in regelmässigen Abständen ihre Adressdatenbank mit der Liste abgleichen und nur Werbung an Personen verschicken, die nicht in der Robinson-Liste stehen. Dieses Verfahren hat jedoch viele entscheidene Nachteile: Zum einen muss der Werbeempfänger wissen, dass es eine solche Liste gibt und dann muss er sich dort auch noch eintragen. Zum anderen auch hier wieder das gleiche Problem wie beim Opt-In Verfahren: Einen Spamversender in Asien wird diese Regelung mit der Liste wenig kümmern. Im Gegenteil, er wird diese gut gepflegte Adressliste benutzen um an die aufgeführten Adressaten seine Werbung zu verschicken. Ausserdem werden speziell diese Listen ein bevorzugtes Angriffsziel für Cracker und Adresshändler sein. Dass diese Befürchtung inzwischen wahr geworden ist, bestätigt der Artikel "eRobinson-Liste gehackt"38 aus dem Heise-Newsticker vom 12. November 2001.
Das Thema Haftung beweist, wie wenig deutsche Richter vom Internet und deren Gefüge verstanden haben. Das Hamburger Oberlandesgericht hat sich mit seinem Urteil zur Linkhaftung39 ebenso der Rechtsverunsicherung verdient gemacht wie das Amtsgericht München mit seinem Felix Somm/CompuServe Urteil40. In beiden Fällen wurden Personen für Informationen verurteilt, die auf ihren Computern zwischengespeichert wurden oder über Links auf den Seiten aus ihrem Verantwortlichkeitsbereich heraus erreichbar waren. Das Urteil gegen den CompuServe Chef Felix Somm wurde in einer höhren Instanz wieder ausgehoben. Die Richtlinie unterscheidet hier drei verschiedene Szenarien:
Die IFPI (International Foundation of the Phonographic Industrie = Interessenorganisation der Musikindustrie) wollte eine generelle Providerhaftung durchsetzen. Ziel war es, so die Provider zum Filtern von Musik-MP3s zwingen zu können, um den Tausch von Musikstücken über Peer-To-Peer Tauschbörsen wie Morpheus oder LimeWire beenden zu können. Da mit diesem Schritt der Fuss der Zensur erstmal in der Tür wäre, ist es sehr zu begrüssen, dass sich die EU nicht dem Druck der IFPI gebeugt hat. Wie sehr sich die IFPI mit der Richtlinie beschäftigt, beweist eine sogar im Internet veröffentlichte rechtliche Analyse. Das Papier beschreibt, wie weit sich die Benutzer von Internetdiensten trotz der e-Commercerichtlinie überwachen lassen, um Urheberrechtsverletzungen zu verhindern.41
Der Fernabsatz von Finanzdienstleistungen unterliegt besonderen Regelungen. Einerseits muss hier der Verbraucher besonders geschützt werden, andererseits wäre dem Anbieter eine Rücktrittsmöglichkeit des Kunden über einen längeren Zeitraum (zum Beispiel bei Aktienkäufen) nicht zumutbar.
Um den Verbraucherschutz zu gewährleisten, muss der Anbieter dem Verbraucher eine mehrtägige Bedenkzeit einräumen. Während dieser Zeit soll so dem Verbraucher die Möglichkeit gewährt werden, das Angebot mit Konkurrenzangeboten zu vergleichen. Während dieser Bedenkzeit muss das Angebot bestand haben. Sollte sich der Anbieter nicht an diese Verpflichtung halten, so hat der Kunde die Möglichkeit, den Vertrag zu widerrufen. Für Verträge über Finanzdienstleistungen, deren Preis Schwankungen unterliegt (zum Beispiel Wertpapiere), ist eine Ausnahme vorgesehen. Diese Ausnahme umfasst sowohl die Bedenkzeit als auch das Widerrufsrecht.
Um elektronische Verträge mit althergebrachten Vertragsformen vollständig in allen Bereichen gleichstellen zu können, muss ein Instrument entwickelt werden, mit dem sich Personen im Internet eindeutig identifizieren lassen. Dies ist das Ziel der digitalen Signatur, die die handschriftliche Unterschrift im Internet ersetzen soll. Die Richtline unterscheidet hierbei zwischen verschiedenen Formen der Signatur und deren Rechtsfolgen. So hat nur die Signatur vollständige Beweiskraft, die eindeutig einen Benutzer identifiziert. Um Signaturen anbieten zu können, werden sogenannte Zertifizierungstellen benötigt, die eine Zuordnung zwischen Signatur und Person herstellen und dafür Sorge tragen, dass die Person durch die Signatur auch eindeutig bestimmbar ist. Diese Zertifizierungsdienste können sowohl öffentliche als auch private Unternehmen anbieten. Diese Stellen haften jedoch nicht für die mittels Signatur geschlossenen Verträge, sondern nur für falsche Auskunft. Dies bedeutet, dass eine Anpassung des deutschen Signaturgesetzes notwendig ist.
Wie auch in allen anderen Bereichen wird in Sachen neue Medien und e-Commerce in Deutschland alles in gesetzliche Regelungen, in Anlehnung an die Vorgaben aus Europa gepackt. Als erstes ist dabei das Informations- und Kommunikationsdienstegesetz (IuKDG) zu nennen. Das am 1. August 1997 in Kraft getretene IuKDG beinhaltet unter anderem das Teledienstegesetz (TDG), das Teledienstedatenschutzgesetz (TDDSG) und das Signaturgesetz (SigG). Des Weiteren sind noch der Mediendienstestaatsvertrag und das Fernabsatzgesetz (FernAbsG) zu nennen.
Im Jahre 1996 verständigten sich Bund und Länder erstmals über die Schaffung von einheitlichen, pragmatischen und entwicklungsoffenen Rechtsgrundlagen für die neuen Informations- und Kommunikationsformen. Die zentralen Vorschriften bilden heute das als Multimediagesetz bekannte Informations- und Kommunikationsdienstegesetz (IuKDG) als Bundesgesetz und der Mediendienstestaatsvertrag (MDStV). MDStV und IuKDG befassen sich im wesendlichen mit Dingen wie der Zugangsfreiheit, der Anbieterkennzeichnung und Verantwortlichkeiten und sind weitgehend wort- oder inhaltsgleich verfasst. Der MDStV enthält darüber hinaus weitergehende medienspezifische Vorschriften. Das IuKDG ist ein Artikelgesetz und besteht derzeit aus insgesamt aus 11 Artikeln. Die ersten drei Artikel beinhalten folgende Neuregelungen:
Das TDG beinhaltet die Rahmenbedingungen für das Angebot und die Nutzung von Telediensten und führt auch eine
Begriffsbestimmung des Teledienstes durch. Ein Teledienste im Sinne des TDG sind:
"...elektronische Informations- und Kommunikationsdienste, die für eine individuelle Nutzung von kombinierbaren
Daten wie Zeichen, Bilder oder Töne bestimmt sind..." (§2 Abs. 1 TDG)
Beispiele für Teledienste sind demnach Internetbanking, der Onlineeinkauf im Internet oder auch reine Datendienste.
Im Gegensatz zum Teledienst ist ein Mediendienst an die Allgemeinheit gerichtet. Der MDStV beschreibt
einen Mediendienst als :
"das Angebot und die Nutzung von an die Allgemeinheit gerichtet Informations- und Kommunikationsdiensten...
in Text, Ton oder Bild...." (§2 Abs. MDStV) z.B.: Fernseheinkauf, Fernsehtext und Pay TV.
Die Unterscheidung von Telediensten und Mediendiensten kann nicht an Hand von rein technischen Parametern
getroffen werden sondern ausschließlich an deren Zielrichtung, ein Dienst ist entweder "an die Allgemeinheit
gerichtet" oder "für eine individuelle Nutzung ... bestimmt". Eine gewisse Rechtsunsicherheit ergibt sich dadurch,
dass Dienste denkbar sind die unter den Betriff Teledienst und auch Mediendienst fallen. Eine genaue Einordnung
ist oft schwierig aber erforderlich, um die gesetzlichen Grundlagen und Bestimmungen für den angebotenen Dienst
zu kennen, denn die Anwendbarkeit des MDStV auf Dienste im Sinne des TDG schließt selbiges aus. In der Praxis
werden deshalb die Dienste nach Ihrem Schwerpunkt eingeordnet.
Schon 2 Jahre bevor die Minister der europäischen Union eine Richtlinie für die digitalen Signaturen
verabschiedet haben wurde in Deutschland mit dem Signaturgesetz (SigG) eine Grundlage für die digitale
Unterschrift gesetzt.
Die digitale Signatur ist wichtiges Instrument die Entwicklung im Informations- und Kommunikationssektor
voranzutreiben. Bestehende Dienste zu fördern und neue Anwendungen zu entwickeln. Mit den Signaturen wird
die Rechtssicherheit erhöht und die Beweisführung erleichtert.
Das SigG konzentriert sich auf die Schaffung der technischen Voraussetzungen. Die Regelungen sind allerdings
technikneutral gestaltet, um den Weg für neue innovative Technologien nicht zu verbauen. Das Gesetz sieht auch
die Einrichtung von Zertifizierungsstellen vor, die die Zuordnung eines Schlüssels zu einer natürlichen Person
bescheinigen sollen. Diese Zertifizierungsstellen sollen privatwirtschaftlich betrieben werden und im Wettbewerb
zu einander stehen. Die Aufsicht über diese Stellen hat die Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post,
die auch die Zertifikate für die Zertifikationsstellen ausstellen soll.
Ergänzend zum SigG werden in der Signaturverordnung (SigV) die organisatorischen und technischen Einzelheiten
geregelt.
Die Anwendungsmöglichkeiten der digitalen Signatur sind sehr vielfältig und könnten in vielen Diensten der
neuen Medien Verwendung finden: