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Quickbar:I. AllgemeinesII. GegenwartIII. ZukunftIV. Rechtsänderung?V. Für und GegenVI. Alternativen

Technische Universität Berlin


Informatik und Gesellschaft


Information Rules   Wintersemester 2000/2001


Gruppe 22, Referat 1


Information Rules, WS 00/01 Referat 1

Patrick Mukherjee
Hans-Jürgen Kelm
Holger Prüfert
(Gruppe 22)


Softwarepatente


I. Allgemeines zum Patentrecht

Wozu

Das Patentrecht gewährt dem Patentinhaber ein gewisses Monopolrecht (langjährige Vorzugsstellung) dafür, dass er nichtbekanntes Wissen der Gesellschaft preis gibt (Offenbarungspflicht). Ein Patent gibt dem Inhaber das Recht, jede Benutzung der geschützten Erfindung durch Dritte zu untersagen. Der Begriff der Benutzung umfaßt bei patentierten Erzeugnissen das Herstellen, Anbieten, in Verkehr bringen, Gebrauchen sowie das Einführen und Besitzen zu diesen Zwecken. Hierdurch wird nicht nur das ,abschreiben? (Urheberschutz) sondern auch das Neuschaffung eines ähnlichen Programmes untersagt

Dadurch kann es zu einer Uneinigkeit in der Ökonomie kommen, da Monopole nachteilige Folgen für die Wohlfahrt haben (Fehlallokationen). Zahlreiche wissenschaftliche Studien belegen, dass speziell in der Softwarebranche Patente eher Innovationen bremsen, als sie zu fördern (laut www.heise.de).

Um die Forschung nicht komplett zu verbauen läuft ein Patent nach 20 Jahren ab. Dies hat sich für die wirtschaft als Ausreichend herausgestellt, da es auch einen gewissen Kosten- und Zeitaufwand mit sich bringt, Erfindungen als Produkte auf den Markt zu bringen (somit schützt sich der Erfinder vor jemanden, der schneller und reicher ist). Dies trift auf Software jedoch nicht zu.

Vorraussetzungen

Art 14 GG schützt neben Sacheigentum auch geistiges Eigentum Erfindungen (¤1 PatG) (In der BRD h.M.: technische Neuerungen)

Neuheit
Objektiv gesehen, Neuheit bezieht sich auf Anmeldetag. Bei Patentanmeldungen mit Auslandsanmeldung gilt der Tag der Auslandsanmeldung, wenn die höchstens ein Jahr zurückliegt (Priorität).

erfinderische Tätigkeit
Die angemeldete Technik darf sich nicht in naheliegender Weise aus dem bekannten Stand der Technik ergeben, d.h. sie muss eine ,Erfindungshöhe? aufweisen (¤4 PatG)

gewerbliche Anwendbarkeit
Die Erfindung muss "vermarktbar" sein. Diese Klausel solte triviale Erfindungen ausschliessen.

Einheitlichkeit der Erfindung
Es muss jede Erfindung extra angemeldet werden, auch wenn sie ein System darstellen.

Anfechtbarkeit
Gegen ein bestehendes Patent kann innerhalb von 3 Monaten jedermann eine Nichtigkeitsklage beim Bundespatentgericht erheben. Gründe könnten sein:

a) Fehlende Patentfähigkeit
b) Mangelnde Offenbarung der Erfinndung in Anmeldeunterlagen.
c) Unzulässige Erweiterung. Nach Patentanmeldungen sind nur noch Beschränkungen, keine Erweiterungen mehr möglich. Patentiert ist nur vorgelegter Gegenstand.
d) Widerrechtliche Entnahme, d.h. Anmeldung durch jmd, der die Erfindung gestohlen hat.


II. Gegenwärtige Situation

Rechtsgrundlagen

In Deutschland werden Patente auf der Grundlage des Patentgesetzes (PatG) vergeben, welches das Übereinkommen über die Erteilung europäischer Patente (Europäisches Patentübereinkommen, EPÜ) vom 5. Oktober 1973 umsetzt. Dieses Übereinkommen regelt - Umgesetzt in der jeweiligen nationalen Gesetzgebung - das einheitliche Verfahren zur Beantragung und Erteilung von Patenten in den Ländern der EU zuzüglich der Schweiz und Liechtensteins. Zuständige Behörden sind das Europäische Patentamt (EPA) sowie die Patentämter der beteiligten Staaten, in Deutschland ist das das Deutsche Patent- und Markenamt (DPMA).

Generelle Patentierbarkeit von Software

In Artikel 52 des EPÜ ist definiert, auf welchen Gebieten die Anmeldung von Patenten zulässig (bzw. nicht zulässig) ist (Dieser Artikel entspricht nahezu wortwörtlich dem ¤1 PatG):

(1) Europäische Patente werden für Erfindungen erteilt, die neu sind, auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhen und gewerblich anwendbar sind.

(2) Als Erfindungen im Sinn des Absatzes 1 werden insbesondere nicht angesehen:

a) Entdeckungen sowie wissenschaftliche Theorien und mathematische Methoden; [...]

c) [...] sowie Programme für Datenverarbeitungsanlagen;

d) die Wiedergabe von Informationen.

(3) Absatz 2 steht der Patentfähigkeit der in dieser Vorschrift genannten Gegenstände oder Tätigkeiten nur insoweit entgegen, als sich die europäische Patentanmeldung oder das europäische Patent auf die genannten Gegenstände oder Tätigkeiten als solche bezieht.

Inhaltlich bedeutet vorstehender Artikel, dass Software an sich nicht patentierbar ist (Abs. 2 Buchst. C), da für Software ähnliche Maßstäbe angesetzt werden wie für schriftstellerische oder gestalterische 'Neuentwicklungen'. Hauptargument dieser Gleichsetzung ist, dass die Arbeit eines Programms ohne weitere technische Hilfmittel von einem entsprechend geübten Menschen nachvollzogen werden kann.

Aber: Ein im Rahmen einer technischen Neuentwicklung zur Steuerung oder Unterstützung eines Gerätes eingesetztes Computerprogramm ist durchaus patentfähig (Abs. 3). Dies bezieht sich im engeren Sinne z. B. auf die Kontrollsoftware von Industrierobotern, die als Komponente einer Gesamttechnologie Patentschutz genießt. Jedoch ist Software auch dann patentfähig, wenn die eingesetzte Hardware bekannt ist, möglicherweise sogar ein Universalrechner (z.B. IBM-PC) ist, solange durch neu-'erfundene' Algorithmen oder Programmiertechniken das zu lösende technische Problem weit besser (effizienter) bewältigt werden kann als dies bislang der Fall war.

Softwarepatente in der Praxis: Das Problem der Abgrenzung

Die große Frage ist derzeit, wann Software patentierbar ist und wann nicht. So erscheint es durchaus nachvollziehbar, dass Betriebssysteme (oder zumindest deren Kernals) allgemein als patentfähig erachtet werden, da sie weitgehend integrale Bestandteile der Gesamttechnologie 'Computer' darstellen, ohne die ein Betrieb der Gesamtanlage nicht möglich wäre (Und wer wollte bestreiten, dass bspw. Windows 95 gegenüber Windows 3.11 einen echten technischen Fortschritt darstellte). Es ist jedoch weit weniger einleuchtend, dass die Algorithmen, auf denen das populäre MPEG-Layer-3-Audioformat (welches im Gegensatz zur häufig vorhandenen Meinung mitnichten ein freies Format ist!) basiert, ebenfalls nach europäischem Recht patentiert sind, obwohl man hier nicht nur einen Verstoß gegen EPÜ Art. 52 Abs. 2 Buchst. c, sondern auch gegen Buchst. a und, soweit es MP3-Decoder betrifft, auch gegen Buchst. d vermuten könnte.

Die Patentämter, insbesondere das EPA, legen insgesamt die Grenzen der Patentierbarkeit sehr weit zugunsten der Antragssteller aus, so dass in der Vergangenheit bereits mehrfach Patente auf Software vergeben wurden, die nach Auffassung von Informatikern klar gegen das Recht verstoßen. So wurde u.A. ein Verfahren beim EPA angemeldet (und zugelassen!), auf dem alle gegenwärtigen Multitasking-Systeme beruhen (Trennung von Kern und Programm sowie Kommunikation via APIs). Auch das dynamische Erstellen von Webseiten durch Skriptaufruf ist patentiert, so dass im Prinzip jeder CGI-Benutzer Lizenzgebühren bezahlen müsste.

Es ist fraglich, inwieweit diese zuletzt genannten Patente wirklich rechtskräftig sind (ein entgegen den gesetzlichen Vorschriften vergebenes Patent ist natürlich nichtig, aber wo kein Kläger...). Eine Entscheidung des BGH (Urteil X ZB 15/98) vom 11. 5. dieses Jahres, in der das Patent auf eine Sprachanalysesoftware entgegen dem vorherigen Urteil des Bundespatentgerichts für rechtens erklärte, führte einige eifrige Rechtsanwälte zu der Auffassung, zur Erlangung eines Patents auf ein Stück Computersoftware sei nur noch die entsprechend geschickte Ausformulierung des Patentantrags notwendig.

Die Alternative(?) - das US-Modell

In den USA hat man mit derartigen Abgrenzungsproblemen längst nicht mehr zu kämpfen, da dort schon vor einiger Zeit die prinzipielle Patentierbarkeit von Algorithmen, ja selbst von Geschäftsmodellen eingeführt wurde. Mittlerweile ist auch Japan diesem Modell gefolgt(35 U.S. Code ¤1-367, speziell ¤111).

In diesen Ländern ist das beim GIF-Grafik-Format verwendete LZW-Kompressionsverfahren (welches interessanterweise in Europa -im Gegensatz zu den MP3-Algorithmen- als nicht patentierbar angesehen wurden) ebenso geschützt wie Amazons 'One Click' - "Technologie". Dieser Patentschutz hat mittlerweile dazu geführt, dass der Amazon-Konkurent Barnes&Noble seine Websites so umgestalten musste, dass bei einem Einkauf ein zusätzlicher, eigentlich nicht notwendiger Zwischenschritt vom Kunden ausgeführt werden muss.

Selbst scheinbar triviale Ansätze wie das sogenannte Windowing beim Umstellen Jahr-2000-kritischer Software wurden - wenn auch nach vorheriger nochmaliger Überprüfung - zum Patent zugelassen. Diese "Technologie" besagt nichts weiter, als dass bei zweistelligen Jahresangaben alle Werte bis zu z.B. 30 den Jahren 2000 bis 2030, alle übrigen Werte den Jahren 1931 bis 1999 zugeordnet werden.

Insgesamt wurden 1999 ca. 22500 amerikanische Softwarepatente vergeben (nach Schätzungen des Vorjahres), im nächstes Jahrhundert ist mit mehr als 300.000 weltweit zu rechnen, davon ca. 60% aus den USA, aber nur 9% aus Europa.

Angesichts dieser Zustände äußerte der französische Informatiker Jacques Le Marois, Präsident der Firma Mandrakesoft, recht passend: "Gott sei dank gab es noch kein Patentsystem, als die französische Sprache entstand" (http://www.eurolinux.org/news/pr1/indexde.html)


Quellen und Verweise

Europäisches Patentübereinkommen
Patentgesetz
BGH-Urteil zum Sprachanalyse-Fall
Gruselkabinett europäischer Software-Patente
MP3-Lizenzgebühren und -modelle der Fraunhofer-Gesellschaft (IIS)
Offenlegungsschrift DE 197 35 675 A 1, eines der MP3-bezogenen Patente des FHG-IIS (lokaler Link)
ORF ON Futurezone zum Thema Softwarepatente
EUROLINUX Alliance, ein Aktionsbündnis zum Kampf gegen Softwarepatente


III. Künftige Entwicklung

Patente auf Computerprogramme

Patente werden dann nicht erteilt, wenn es sich bei den zu patentierenden Sachen um folgendes handelt:

a) Programme für DV-Anlagen

b) Regeln und Verfahren für gedankliche oder geschaeftliche Taetigkeiten (Bsp. ein Verf. zur Lsg. von Denksportaufgaben)

Patentierbar sind jedoch programmbezogene Erfindungen, die technischen Charakter haben. D.h. ein elektrisches Geraet in Verbindung mit einer Software ist patentierbar (Bsp. ABS bei Autos - Sensoren in Verbindung mit einem Steuergeraet und der dazugehoerigen Software (embedded software)). Dabei muss aber beachtet werden, dass der angemeldete Gegenstand in seiner Gesamtheit angemeldet werden muss. Entscheidend dabei ist, dass zur Loesung einer Aufgabe der Einsatz technischer Mittel erforderlich ist.

Es wird jedoch eine Ausnahme gemacht. Programme (als solches) sind dann patentierbar, d.h. auch dann, wenn sie auf einem normalen Computer laufen, wenn sie zur Steuerung technischer Geraete dienen (Bsp. Messgeraete- Software).

In Zweifelsfaellen heisst es, dass es zur Feststellung des technischen Charakters einer Erfindung genuegt, dass der Erfinder die Voraussetzungen glaubhaft macht. D.h., spricht alles dafuer, dass der Erfindung ein technischer Charakter zu grunde liegt, so reichen verbleibende Zweifel ueber den technischen Anspruch nicht aus.

Praxis bei der Darstellung und Anmeldung

- Die Anmeldung ist in deutscher Fachsprache abzufassen.
- Uebliche fremdsprachige Fachausdruecke koennen enthalten sein.
- Beschreibende Bilder und Zeichnungen sind zulaessig.
- Beschreibende Diagramme duerfen hinzugefuegt werden.
- Datenablaufplaene oder Programmablaufplaene sind gestattet.
- Kurze Auszuege aus dem Quell- Code sind zulaessig.

(Quelle: Deutsches Patent- und Markenamt "http://www.dpma.de/infos/schutzrechte/verfahren11.html" vom 5. Dezember 2000)

Fazit

Es ist wohl eine starke Auslegungssache, was man unter der Begrifflichkeit "technischer Charakter" versteht. Insofern wird man wohl in einzelnen Faellen, die allgemeine Rechtssprechung, anhand von Beispielen aus der Praxis, heranziehen.

Dem gegenueber steht aber die Richtlinie der EU vom 25.06.1999

Darin heisst es, dass das Parlament eine Aenderung der Richtlinie dahingehend wuenscht, "Erfindungen, die Computerpragramme betreffen, in den Anwendungsbereich der Richtlinie aufzunehemen". Diese Aenderung soll, den "Verzicht auf den Ausschluss von Erfindungen, die sich auf Computerprogramme beziehen", bewirken.

(Quelle: Kommission der Europaeischen Gemeinschaften, Richtlinie des Europaeischen Parlaments und des Rates, KOM(1999)309 endg., 97/0356 (COD))

Keine Streichung der Computerprogramme aus Art 52.2c

Berichten der FFII (Förderverein für eine Freie Informationelle Infrastruktur) zufolge, ist auf einer Konferenz in München einstimmig, bei 3 Enthaltungen, beschlossen worden, den Ausschluss der "Programme für Datenverarbeitungsanlagen" in Art 52.2c zu belassen. Nur die Schweiz hat sich gesträubt, hat aber angesichts der Mehrheit dann auf eine Abstimmung verzichtet. Dieser Beschluss ist jedoch vorlaeufig und hat noch keinen endgueltigen Charakter, da am 15. Dezember in Bruessel eine Anhoerung unter der Leitung der Generaldirektion fuer den Binnenmarkt stattfindet.

(Quelle: "http://www.ffii.org/" sowie "http://www.heise.de/tp/deutsch/inhalt/te/4308/1.html" Beides am 5. Dezember 2000 gelesen!)

Fazit zur allgemeinen Rechtslage in der Welt

In Europa ist es noch nicht zu spaet. Laut Artikel52 Abs. 2 & 3 EPÜ, sind Computerprogramme ohne technischen Anspruch nicht patentierbar. Obwohl alle Bestrebungen in die gleiche Richtung abzielen, wie in den USA. Hier ist es naemlich so, das Computerprogramme auch ohne den technischen Anspruch (techn. Anspruch wie in Europa) patentierbar sind. Zwar gibt es dort auch einen Abschnitt in dem gesagt wid, Computerprogramme muessen zum technischen Bereich gehoeren, aber dies ist in den USA schon erfuellt, wenn ein Computerprogramm auf einem Computer ausgefuehrt wird, oder einen solchen benoetigt um ein Ergebnis liefern zu koennen. Na und das ist ja nun eigentlich immer der Fall. Ergo sind alle Computerprogramme patentierfaehig. Hoffen wir das Europa einen anderen Weg einschlaegt, und nicht immer alles von den USA uebernimmt.

(Quelle: Kommission der Europaeischen Gemeinschaften - GD Binnenmarkt, "Die Patentierbarkeit Computer-Implementierter Erfindungen" vom 19.10.2000)


IV. Änderung der Rechtslage?

(Quellen: Artikel von www.heise.de, insbesondere der von Peter Mühlbauer vom 22.11.2000)

Konferenzen

In den letzten Monaten ist eine Änderung der europäischen Patentgesetze im Gespräch.

Im September brachte das EPA (Europäische Patent Amt) brachte einen Revisionsvorschlag ein, der eine uneingeschränkte Patentierbarkeit von Software ermöglichen sollte um somit die europäische Gesetzlage an die in den U.S.A. Und Japan anzugleichen.

Diese Revisin schlug vor, den Artikel 52 Absatz c des EPÜ (europäischen Patentübereinkommen) zu streichen, der Software ('als solche') als nicht technisch, sondern eher als Anweisung an ein Hirn (logisch) bezeichnet. Mit 10 zu 9 Stimmen wurde dieser Vorschlag knapp abgelehnt.

Am 21.11. gab es eine weitere Konferenz zu diesem Thema.

Hier war das Ergebnis deutlicher: Während der Diskusion zeigte sich unter den Teilnehmern, dass eine formelle Abstimmung über den Vorschlag zur Änderung des EPÜ Artikels 52 keine mehrheit finden würde (laut Bundesjustizministerium). Die Schweiz, Lichtenstein und Österreich, die Beführworter dieses Vorschlages sind, bestanden nicht auf eine Abstimmung.

(Gerüchten zu folge wurden ihre Stimmen im September von Multikonzernen gekauft ...)

Die Entscheidung wurde bis hinter dem 15.12. verschoben. Bis zu diesem Datum läuft derzeit eine Anhörung unter der Leitung der Generaldirektion Binnenmarkt. Es zeichnet sich aber ab, dass der Umstrittene Artikel 52c nicht geändert wird.

Die gegenwärtige Praxis

Da der Begriff der 'Technik' etwas schwammig vormuliert ist oder zumindest verschieden Ausgelegt werden kann, gibt es inzwischen eine vielzahl von Patenten für Software, die in dieser Form gegen das Bestehende Patentübereinkommen (EPÜ) verstossen.

Man schreckt lediglich generell davor zurück, Spiele und Textverarbeitungsprogramm zu patentieren.

Vor allem amerikanische Konzerne erhielten solche Patente. Vor den Gerichten wurden bei Anklagen bislang aber derartige Patente als illegal erklährt. Eine Streichung des Art. 52 Abs.c würde dies allerdings ändern. Der Förderverein für eine Freie Informationelle Infrastruktur (FFII) hat im Internet unter der Adresse:

http://swpat.ffii.org/vreji/pikta/indexde.html zahlreiche solcher unzulässigen Patente aufgedeckt.

Die Parteien

Die Meinung der Deligierten der Staaten scheint eher gegen Softwarepatente zu sein, während die nationalen Patentämter eher für Softwarepatente einstehen. So sind die europäischen Patentmeldungen von 3.600 im Gründungsjahr des EPA 1978 auf voraussichtlich 140.000 im laufenden Jahr gestiegen. Da die Ämter nicht nach der Qualität ihrer Patentprüfungen sondern nach der Quantität, sprich Anzahl geprüfter Patente bezahlt werden, ist hierin wohl ein Motiv zu erkennen. Das Haushaltsvolumen des EPA ist dementsprechend gestiegen: Zur Zeit verschlingt es fast 2 Mrd. DM jährlich.

Hinzu kommt sicherlich auch eine gewisse weltfremdheit. So behauptete ein Herr Tauchert vom Deutschen Patentamt beispielsweise, dass Patente die Entwicklungen kleiner Softwareschmieden gegen grosse Konkurrenten schützen würden, anwesende Softwareunternehmer bestätigten allerdings das Gegenteil.

Die grössten Beführworter sind sicherlich unter den Multikonzernen zu finden, obwohl schon Firmen wie IBM zugaben, dass Softwarepatente den Markt eher behindern und man nur aus strategischen Gründen (3.1.) selbst welche anmelde. Microsoft ist ein klassischer Vertreter der Pro-Patente-Seite, wie z.B. Auch die durchgesickerten 'Halloween Dpkumente' zeigen.

Gegner sind kleine bis mittelständige Softwareunternehmen, die ebend wegen jenen strategischen Gründen, zu den Firmen wie Microsoft Patente nutzt, gerne auf Patente verzichten würden.

Natürlich verstossen Softwarepatente auch gegen das Konzept der 'Open-Source-Software' und seiner community. Bislang haben über 20.000 Personen eine Petition der EuroLinux Allianz gegen Softwarepatente in Europa unterschrieben, darunter befinden sich rund 50 Firmen und über 20 Verbände.

Entwickler haben die möglichkeit auf der Datenbank des FFII nach für sie gefährliche Softwarepatente zu suchen und diese über consultation@eurolinux.org bis zum 15.12. der europäischen Bürokratie zu melden.

Auswirkungen des Entscheids auf die Welt?

Ralph Nader hatte diese Patentierungspraxis zum Wahlkampfthema gemacht, was dazu beitrug, dass der Vizepräsident weniger Stimmen errang als erwartet. Sollte sich das herumsprechen, könnte die europäische Entscheidung Signal für einen weltweiten Schutz von Entwicklern und Verbrauchern vor Softwarepatenten sein.


V. Argumente für und gegen die Einführung von (echten) Softwarepatenten

Patentstrategien

Patente werden in den U.S.A. derzeit eher zweckentfremdet benutzt. Es geht meist in zweiter Linie darum, die eigendliche Erfindung zu schützen. Eine Firma versucht möglichst viele Patente, so trivial wie möglich, anzumelden, um ein gewisses 'Kampfpotential' zu besitzen.

Technologiewege von Konkurenten freihalten
Durch ein Patent kann man effektiv die Forschung der Konkurenten auf einem Gebiet stoppen. Ist eine patentierte Erfindung so trivial, dass man auf ihr viel neues Aufbauen könnte kann der Patentinhaber bestimmen, wer eine teure Lizenz erhält und forschen darf, und wer nicht.

Selbst in den U.S.A. sind triviale Softwarepatente rechtswiedrig (nicht 'non-obviusly'), dennoch werden sie ab und zu erteilt. Eine Richtlinie ist es, nichts zum Patent frei zu geben, das als Ausbaustufe dienen könnte.

Geldquelle Lizenzen
Lizenzvergabe als zusätzliche Geldquelle - nicht Produkt, sondern Erfindung pur verkaufen (jeder, der die Erfindung in seinem Produkt einbauen will (Konvertierung) muss Lizenzen erwerben).

Tauschware (und Cross-licening)
Hat man selbst einen haufen wertvoller Patente ist es üblich seine Lizenzen gegen Lizenzen anderer Patente einzutauschen. Da Patentierungen teuer sind, und grosse Firmen oft kleinere mit vielen Patenten schlucken ('Joint-Venture') dient dieser Handel meist nur den grossen Konzernen, die damit noch mehr Abstand zu den kleineren gewinnen.

Netzwerkeffet fördern/Monopolisieren
Adobe hat es mit seinem Acrobat-PDF-Format vorgemacht: Der Reader wurde kostenlos verbreitet, der Composer ist ziemlich teuer, da horende Lizenzgebühren im Preis stecken. Hat man es geschaft, ein Patentiertes Format zu verbreiten, kann man den Markt über Lizenzen ausbluten lassen.

Die Halloween-Dokumente
In den Halloween-Dokumenten (versehentlich durchgesackerte E-Mail Korespondenz) stellt ein Microsoft-Stratege bekanntlich Überlegungen an, wie man die stürmische Entwicklung der quellenoffenen Software bremsen könne. Nach langem Prüfen aller Möglichkeiten empfiehlt er vor allem zwei Wege:

1.Proprietäre Erweiterung/Ersetzung von bisher offenen Internet-Protokollen
2.Flächendeckende Anmeldung von ?Softwarepatenten?

Pro

Beispiel MP3

Argumente

- Die Anzahl der Patente eines Unternehmens stellt eine Wertigkeit des Unternehmens dar, die beispielsweise auch vor einem Börsengang berücksichtigt wird.
- Schutz der eigenen Arbeit vor geistigen Diebstahl.
- Schutz der Forschungsgelder.
- Durchsetzung von Standarts und Honerierung durch Lizenzen.
- strategisches Denken fordert Forscherdrang (durch finanziellen Anreiz).
- Geldquelle für den Staat.

Contra

Beispiel BT Hyperlinks

"Nach einem Bericht mehrerer britischer und amerikanischer Medien, darunter dem Wall Street Journal, will British Telecom (BT) jetzt ein US-Patent in Anspruch nehmen, das der britische Telekom-Konzern bereits in Vorläufern 1976 (damals noch als oberste Post-Behörde von Großbritannien) und dann in der endgültigen Fassung 1980 eingereicht hat. Durch das US-Patent[1] (mit der Nummer 4,873,662[2] versehen), das dann 1989 erteilt wurde, halte man die Urheberrechte an der Technik der Hyperlinks im Web, so die Ansicht von BT. Erst 1997 habe man aber realisiert, dass das Patent ökonomischen Wert habe.

Allerdings ist es angesichts der Formulierungen in der Patentschrift kaum verwunderlich, dass dessen ökonomische Bedeutung in den Zeiten des World Wide Web dem britischen Konzern lange Zeit verborgen blieb. In der Patentschrift heißt es beispielsweise, es gehe um ein "Informationshandhabungssystem, bei dem Informationen von einem Computer an einem entfernten Ort angefordert und über das öffentliche Telefonnetz zu einem Terminal-Gerät übertragen werden." Nach Übersetzung durch die BT bedeute dies eben "Hyperlink", was in der Patentschrift im Detail ausgeführt werde.

Seit 1997 habe man nun untersucht, wie man das Patent, das 2006 ausläuft, kommerziell nutzen könne, hieß es bei British Telecom. Internet Service Provider in den USA seien die ersten Kandidaten, von denen man Lizenzgebühren haben wolle, erklärte eine BT-Sprecherin. Bislang habe man aber noch keine Details festgelegt - sie würden von der Reaktion der US-Provider abhängen: "Aber wir wollen eine vernünftige Lizenzgebühr." Auch werde die Möglichkeit geprüft, ob man Gebühren von Unternehmen verlangen könne, die Hyperlinks in ihrem Intranet einsetzen. Eine britische Firma, spezialisiert auf die wirtschaftliche Auswertung von geistigem Eigentum, soll BT nun helfen, die Ansprüche durchzusetzen. Außerhalb der USA kann BT ein solches Patent nicht für sich beanspruchen - selbst wenn der Konzern seine Ansprüche in den USA durchsetzen könnte, wären hier zu Lande keine Gebühren fällig...

Einige amerikanische Provider bestätigten bereits, dass sie von BT wegen Lizenzgebühren für Hyperlinks kontaktiert wurden. Allerdings bezweifeln Patentrechts-Experten, dass die Briten auf Grund der Formulierungen in der Patentschrift einen Anspruch auf "Hyperlinks" vor Gericht tatsächlich durchsetzen könnten - BT dürfte sich größeren juristischen Gefechten gegenübersehen. Auch ist die Ansicht nicht von der Hand zu weisen, dass die Technik der Hyperlinks schon vor dem British-Telecom-Patent existiert habe. Die Ansprüche des Konzerns, selbst wenn seine Interpretation der Patentschrift richtig ist, würden dadurch aufgehoben - und zwar nach der Bestimmung der so genannten prior art, nach der ein Patent unwirksam wird, wenn nachgewiesen werden kann, dass die Technik durch jemand anderen als den Patentinhaber schon vor Einreichung der Patentschrift eingesetzt wurde. (jk[3]/c't)"

URL dieses Artikels: http://www.heise.de/newsticker/data/jk-20.06.00-005/

Links in diesem Artikel:
[1] http://www.uspto.gov/
[2] http://164.195.100.11/netacgi/nph-Parser?Sect1=PTO1&Sect2=HITOFF&d=PALL&p=1&u=/netahtml/srchnum.htm&r=1&f=G&l=50&s1='4,873,662'.WKU.&OS=PN/4,873,662&RS=PN/4,873,662 [3] mailto:jk@ct.heise.de
(Dieser Bericht wurde etwas gekürzt entnommen.)

Argumente
- Monopolisierung hemmt die Forschung.
Ein Textverarbeitungsprogramm z.B. würde erst nach 20 Jahre, wenn die Lizenz des Herstellers so langsam abläuft, eine Erneuerung erhalten.
- entwicklungshemmend
- Wettrennen um Patente, daher "quantity over quality"
- Ausbeutung der Entwickler durch den Staat


VI. Alternativen zum Patentschutz

Die gegenwertige Reglung schliesst Patentschuz für Software aus. In den geltenden Gesetzen gibt es noch 3 alternative Methoden, seine Software zu schützen, die jedoch alle nicht den vollen Zweck erfüllen:

Urheberrechtsschutz (COPYRIGHT)

1) UrhG bietet Ausschließlichkeitsschutz und somit absolutes Schutzrecht gegenüber jedem Dritten. (nach den ¤¤97 ff UrhG)

2) Nach ¤ 64 I UrhG erlischt das Recht erst 70 Jahre nach dem Tod und hat somit eine extrem lange Schutz daür.

3) keine Anmeldung, automatisch und ohne Gebühren, weil kein Urheberrechtsvermerk (anders in den USA!)

Wie bei einem Schriftwerk umfasst der urheberrechtliche Schutz eines Programms lediglich dessen konkrete Ausgestaltung. Im wesentlichen bietet das Urheberrecht nur eine rechtliche Handhabe gegen Raubkopien. Ideen und Konzepte, die einem Programm Zugrundeliegen, sind nicht Gegenstand des Urheberrechts und können daher - sofern nicht andere Schutzrechte bestehen - ganz legal von Wettbewerbern übernommen werden.

Gebrauchsmuster

Arbeitsgerätschaften, Gebrauchsgegenstände oder Teile davon sind geschützt, die eine neue Gestaltung, Anordnung, Vorrichtung oder Schaltung aufweisen (¤ 1 I GebrMG)

Vorraussetzung: Beruht auf Erfinderischen Schritt und ist gewerblich anwendbar.

Wesentlicher Unterschied: Prüfung nur bei Klage, Schutzdaür 3 Jahre, nach Antrag und Gebühr +3 Jahre und max. bis zu 8 Jahre verlängerbar.

Markenzeichen (TRADEMARK)

Die Bezeichnung eines Programms kann als Marke (früher: Warenzeichen) oder als Werktitel geschützt werden. Dieser Schutz ist unabhängig von der Funktionalität des Programms. Es wird lediglich der verwendete Name geschützt.

Fazit

Die gegenwärtige Gesetzlage ist augenscheinlich nicht präzise genug formuliert. Doch die Überlegungen zur Abschaffung des Artikels 52c geht in die flasche Richtung, zumindest scheint das erkannt worden sein.

Es steht ausser Frage, das eine Änderung notwendig ist, doch die U.S.A. Zeigt mit ihrem Patentgesetz und dem Prozess gegen Microsoft deutlich, in welche Richtung man nicht gehen sollte.


(w) Holger Prüfert, Hans-Jürgen Kelm, Patrick Mukherjee, Dezember 2000