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Gegen | VI. Alternativen | |
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| Patrick Mukherjee |
| Hans-Jürgen Kelm |
| Holger Prüfert |
| (Gruppe 22)
|
Dadurch kann es zu einer Uneinigkeit in der Ökonomie kommen, da Monopole nachteilige Folgen für die Wohlfahrt haben (Fehlallokationen). Zahlreiche wissenschaftliche Studien belegen, dass speziell in der Softwarebranche Patente eher Innovationen bremsen, als sie zu fördern (laut www.heise.de).
Um die Forschung nicht komplett zu verbauen läuft ein Patent nach 20 Jahren ab. Dies hat sich für die wirtschaft als Ausreichend herausgestellt, da es auch einen gewissen Kosten- und Zeitaufwand mit sich bringt, Erfindungen als Produkte auf den Markt zu bringen (somit schützt sich der Erfinder vor jemanden, der schneller und reicher ist). Dies trift auf Software jedoch nicht zu.
Neuheit
Objektiv gesehen, Neuheit bezieht sich auf Anmeldetag. Bei
Patentanmeldungen mit Auslandsanmeldung gilt der Tag der
Auslandsanmeldung, wenn die höchstens ein Jahr zurückliegt
(Priorität).
erfinderische Tätigkeit
Die angemeldete Technik darf sich nicht in naheliegender Weise aus dem
bekannten Stand der Technik ergeben, d.h. sie muss eine
,Erfindungshöhe?
aufweisen (¤4 PatG)
gewerbliche Anwendbarkeit
Die Erfindung muss "vermarktbar" sein. Diese Klausel solte triviale
Erfindungen ausschliessen.
Einheitlichkeit der Erfindung
Es muss jede Erfindung extra angemeldet werden, auch wenn sie ein System
darstellen.
Anfechtbarkeit
Gegen ein bestehendes Patent kann innerhalb von 3 Monaten jedermann eine
Nichtigkeitsklage beim Bundespatentgericht erheben. Gründe
könnten sein:
a) Fehlende Patentfähigkeit
b) Mangelnde Offenbarung der Erfinndung in Anmeldeunterlagen.
c) Unzulässige Erweiterung. Nach Patentanmeldungen sind nur
noch Beschränkungen, keine Erweiterungen mehr möglich.
Patentiert
ist nur vorgelegter Gegenstand.
d) Widerrechtliche Entnahme, d.h. Anmeldung durch jmd, der die
Erfindung gestohlen hat.
(1) Europäische Patente werden für Erfindungen
erteilt, die neu sind, auf einer erfinderischen Tätigkeit
beruhen und gewerblich anwendbar sind.
(2) Als Erfindungen im Sinn des Absatzes 1 werden
insbesondere nicht angesehen:
a) Entdeckungen sowie wissenschaftliche Theorien
und mathematische Methoden; [...]
c) [...] sowie Programme für Datenverarbeitungsanlagen;
d) die Wiedergabe von Informationen.
(3) Absatz 2 steht der Patentfähigkeit der in dieser
Vorschrift genannten Gegenstände oder Tätigkeiten
nur insoweit entgegen, als sich die europäische Patentanmeldung
oder das europäische Patent auf die genannten
Gegenstände oder Tätigkeiten als solche
bezieht.
Aber: Ein im Rahmen einer technischen Neuentwicklung zur Steuerung oder Unterstützung eines Gerätes eingesetztes Computerprogramm ist durchaus patentfähig (Abs. 3). Dies bezieht sich im engeren Sinne z. B. auf die Kontrollsoftware von Industrierobotern, die als Komponente einer Gesamttechnologie Patentschutz genießt. Jedoch ist Software auch dann patentfähig, wenn die eingesetzte Hardware bekannt ist, möglicherweise sogar ein Universalrechner (z.B. IBM-PC) ist, solange durch neu-'erfundene' Algorithmen oder Programmiertechniken das zu lösende technische Problem weit besser (effizienter) bewältigt werden kann als dies bislang der Fall war.
Die Patentämter, insbesondere das EPA, legen insgesamt die Grenzen der Patentierbarkeit sehr weit zugunsten der Antragssteller aus, so dass in der Vergangenheit bereits mehrfach Patente auf Software vergeben wurden, die nach Auffassung von Informatikern klar gegen das Recht verstoßen. So wurde u.A. ein Verfahren beim EPA angemeldet (und zugelassen!), auf dem alle gegenwärtigen Multitasking-Systeme beruhen (Trennung von Kern und Programm sowie Kommunikation via APIs). Auch das dynamische Erstellen von Webseiten durch Skriptaufruf ist patentiert, so dass im Prinzip jeder CGI-Benutzer Lizenzgebühren bezahlen müsste.
Es ist fraglich, inwieweit diese zuletzt genannten Patente wirklich rechtskräftig sind (ein entgegen den gesetzlichen Vorschriften vergebenes Patent ist natürlich nichtig, aber wo kein Kläger...). Eine Entscheidung des BGH (Urteil X ZB 15/98) vom 11. 5. dieses Jahres, in der das Patent auf eine Sprachanalysesoftware entgegen dem vorherigen Urteil des Bundespatentgerichts für rechtens erklärte, führte einige eifrige Rechtsanwälte zu der Auffassung, zur Erlangung eines Patents auf ein Stück Computersoftware sei nur noch die entsprechend geschickte Ausformulierung des Patentantrags notwendig.
In diesen Ländern ist das beim GIF-Grafik-Format verwendete LZW-Kompressionsverfahren (welches interessanterweise in Europa -im Gegensatz zu den MP3-Algorithmen- als nicht patentierbar angesehen wurden) ebenso geschützt wie Amazons 'One Click' - "Technologie". Dieser Patentschutz hat mittlerweile dazu geführt, dass der Amazon-Konkurent Barnes&Noble seine Websites so umgestalten musste, dass bei einem Einkauf ein zusätzlicher, eigentlich nicht notwendiger Zwischenschritt vom Kunden ausgeführt werden muss.
Selbst scheinbar triviale Ansätze wie das sogenannte Windowing beim Umstellen Jahr-2000-kritischer Software wurden - wenn auch nach vorheriger nochmaliger Überprüfung - zum Patent zugelassen. Diese "Technologie" besagt nichts weiter, als dass bei zweistelligen Jahresangaben alle Werte bis zu z.B. 30 den Jahren 2000 bis 2030, alle übrigen Werte den Jahren 1931 bis 1999 zugeordnet werden.
Insgesamt wurden 1999 ca. 22500 amerikanische Softwarepatente vergeben (nach Schätzungen des Vorjahres), im nächstes Jahrhundert ist mit mehr als 300.000 weltweit zu rechnen, davon ca. 60% aus den USA, aber nur 9% aus Europa.
Angesichts dieser Zustände äußerte der französische Informatiker Jacques Le Marois, Präsident der Firma Mandrakesoft, recht passend: "Gott sei dank gab es noch kein Patentsystem, als die französische Sprache entstand" (http://www.eurolinux.org/news/pr1/indexde.html)
a) Programme für DV-Anlagen
b) Regeln und Verfahren für gedankliche oder geschaeftliche Taetigkeiten (Bsp. ein Verf. zur Lsg. von Denksportaufgaben)
Patentierbar sind jedoch programmbezogene Erfindungen, die technischen Charakter haben. D.h. ein elektrisches Geraet in Verbindung mit einer Software ist patentierbar (Bsp. ABS bei Autos - Sensoren in Verbindung mit einem Steuergeraet und der dazugehoerigen Software (embedded software)). Dabei muss aber beachtet werden, dass der angemeldete Gegenstand in seiner Gesamtheit angemeldet werden muss. Entscheidend dabei ist, dass zur Loesung einer Aufgabe der Einsatz technischer Mittel erforderlich ist.
Es wird jedoch eine Ausnahme gemacht. Programme (als solches) sind dann patentierbar, d.h. auch dann, wenn sie auf einem normalen Computer laufen, wenn sie zur Steuerung technischer Geraete dienen (Bsp. Messgeraete- Software).
In Zweifelsfaellen heisst es, dass es zur Feststellung des technischen Charakters einer Erfindung genuegt, dass der Erfinder die Voraussetzungen glaubhaft macht. D.h., spricht alles dafuer, dass der Erfindung ein technischer Charakter zu grunde liegt, so reichen verbleibende Zweifel ueber den technischen Anspruch nicht aus.
(Quelle: Deutsches Patent- und Markenamt "http://www.dpma.de/infos/schutzrechte/verfahren11.html" vom 5. Dezember 2000)
Dem gegenueber steht aber die Richtlinie der EU vom 25.06.1999
Darin heisst es, dass das Parlament eine Aenderung der Richtlinie dahingehend wuenscht, "Erfindungen, die Computerpragramme betreffen, in den Anwendungsbereich der Richtlinie aufzunehemen". Diese Aenderung soll, den "Verzicht auf den Ausschluss von Erfindungen, die sich auf Computerprogramme beziehen", bewirken.
(Quelle: Kommission der Europaeischen Gemeinschaften, Richtlinie des Europaeischen Parlaments und des Rates, KOM(1999)309 endg., 97/0356 (COD))
(Quelle: "http://www.ffii.org/" sowie "http://www.heise.de/tp/deutsch/inhalt/te/4308/1.html" Beides am 5. Dezember 2000 gelesen!)
(Quelle: Kommission der Europaeischen Gemeinschaften - GD Binnenmarkt, "Die Patentierbarkeit Computer-Implementierter Erfindungen" vom 19.10.2000)
Im September brachte das EPA (Europäische Patent Amt) brachte einen Revisionsvorschlag ein, der eine uneingeschränkte Patentierbarkeit von Software ermöglichen sollte um somit die europäische Gesetzlage an die in den U.S.A. Und Japan anzugleichen.
Diese Revisin schlug vor, den Artikel 52 Absatz c des EPÜ (europäischen Patentübereinkommen) zu streichen, der Software ('als solche') als nicht technisch, sondern eher als Anweisung an ein Hirn (logisch) bezeichnet. Mit 10 zu 9 Stimmen wurde dieser Vorschlag knapp abgelehnt.
Am 21.11. gab es eine weitere Konferenz zu diesem Thema.
Hier war das Ergebnis deutlicher: Während der Diskusion zeigte sich unter den Teilnehmern, dass eine formelle Abstimmung über den Vorschlag zur Änderung des EPÜ Artikels 52 keine mehrheit finden würde (laut Bundesjustizministerium). Die Schweiz, Lichtenstein und Österreich, die Beführworter dieses Vorschlages sind, bestanden nicht auf eine Abstimmung.
(Gerüchten zu folge wurden ihre Stimmen im September von Multikonzernen gekauft ...)
Die Entscheidung wurde bis hinter dem 15.12. verschoben. Bis zu diesem Datum läuft derzeit eine Anhörung unter der Leitung der Generaldirektion Binnenmarkt. Es zeichnet sich aber ab, dass der Umstrittene Artikel 52c nicht geändert wird.
Man schreckt lediglich generell davor zurück, Spiele und Textverarbeitungsprogramm zu patentieren.
Vor allem amerikanische Konzerne erhielten solche Patente. Vor den Gerichten wurden bei Anklagen bislang aber derartige Patente als illegal erklährt. Eine Streichung des Art. 52 Abs.c würde dies allerdings ändern. Der Förderverein für eine Freie Informationelle Infrastruktur (FFII) hat im Internet unter der Adresse:
http://swpat.ffii.org/vreji/pikta/indexde.html zahlreiche solcher unzulässigen Patente aufgedeckt.
Hinzu kommt sicherlich auch eine gewisse weltfremdheit. So behauptete ein Herr Tauchert vom Deutschen Patentamt beispielsweise, dass Patente die Entwicklungen kleiner Softwareschmieden gegen grosse Konkurrenten schützen würden, anwesende Softwareunternehmer bestätigten allerdings das Gegenteil.
Die grössten Beführworter sind sicherlich unter den Multikonzernen zu finden, obwohl schon Firmen wie IBM zugaben, dass Softwarepatente den Markt eher behindern und man nur aus strategischen Gründen (3.1.) selbst welche anmelde. Microsoft ist ein klassischer Vertreter der Pro-Patente-Seite, wie z.B. Auch die durchgesickerten 'Halloween Dpkumente' zeigen.
Gegner sind kleine bis mittelständige Softwareunternehmen, die ebend wegen jenen strategischen Gründen, zu den Firmen wie Microsoft Patente nutzt, gerne auf Patente verzichten würden.
Natürlich verstossen Softwarepatente auch gegen das Konzept der 'Open-Source-Software' und seiner community. Bislang haben über 20.000 Personen eine Petition der EuroLinux Allianz gegen Softwarepatente in Europa unterschrieben, darunter befinden sich rund 50 Firmen und über 20 Verbände.
Entwickler haben die möglichkeit auf der Datenbank des FFII nach für sie gefährliche Softwarepatente zu suchen und diese über consultation@eurolinux.org bis zum 15.12. der europäischen Bürokratie zu melden.
Technologiewege von Konkurenten freihalten
Durch ein Patent kann man effektiv die Forschung der Konkurenten auf einem
Gebiet stoppen. Ist eine patentierte Erfindung so trivial, dass man auf
ihr viel neues Aufbauen könnte kann der Patentinhaber bestimmen, wer
eine
teure Lizenz erhält und forschen darf, und wer nicht.
Selbst in den U.S.A. sind triviale Softwarepatente rechtswiedrig (nicht 'non-obviusly'), dennoch werden sie ab und zu erteilt. Eine Richtlinie ist es, nichts zum Patent frei zu geben, das als Ausbaustufe dienen könnte.
Geldquelle Lizenzen
Lizenzvergabe als zusätzliche Geldquelle - nicht Produkt, sondern
Erfindung pur verkaufen (jeder, der die Erfindung in seinem Produkt
einbauen will (Konvertierung) muss Lizenzen erwerben).
Tauschware (und Cross-licening)
Hat man selbst einen haufen wertvoller Patente ist es üblich seine
Lizenzen gegen Lizenzen anderer Patente einzutauschen. Da Patentierungen
teuer sind, und grosse Firmen oft kleinere mit vielen Patenten schlucken
('Joint-Venture') dient dieser Handel meist nur den grossen Konzernen, die
damit noch mehr Abstand zu den kleineren gewinnen.
Netzwerkeffet fördern/Monopolisieren
Adobe hat es mit seinem Acrobat-PDF-Format vorgemacht: Der Reader wurde
kostenlos verbreitet, der Composer ist ziemlich teuer, da horende
Lizenzgebühren im Preis stecken. Hat man es geschaft, ein
Patentiertes
Format zu verbreiten, kann man den Markt über Lizenzen ausbluten
lassen.
Die Halloween-Dokumente
In den Halloween-Dokumenten (versehentlich durchgesackerte E-Mail
Korespondenz) stellt ein Microsoft-Stratege bekanntlich Überlegungen
an,
wie man die stürmische Entwicklung der quellenoffenen Software
bremsen
könne. Nach langem Prüfen aller Möglichkeiten empfiehlt er
vor allem zwei
Wege:
1.Proprietäre Erweiterung/Ersetzung von bisher offenen
Internet-Protokollen
2.Flächendeckende Anmeldung von ?Softwarepatenten?
- Die Anzahl der Patente eines Unternehmens stellt eine Wertigkeit des
Unternehmens dar, die beispielsweise auch vor einem Börsengang
berücksichtigt wird.
- Schutz der eigenen Arbeit vor geistigen Diebstahl.
- Schutz der Forschungsgelder.
- Durchsetzung von Standarts und Honerierung durch Lizenzen.
- strategisches Denken fordert Forscherdrang (durch finanziellen
Anreiz).
- Geldquelle für den Staat.
Allerdings ist es angesichts der Formulierungen in der Patentschrift kaum verwunderlich, dass dessen ökonomische Bedeutung in den Zeiten des World Wide Web dem britischen Konzern lange Zeit verborgen blieb. In der Patentschrift heißt es beispielsweise, es gehe um ein "Informationshandhabungssystem, bei dem Informationen von einem Computer an einem entfernten Ort angefordert und über das öffentliche Telefonnetz zu einem Terminal-Gerät übertragen werden." Nach Übersetzung durch die BT bedeute dies eben "Hyperlink", was in der Patentschrift im Detail ausgeführt werde.
Seit 1997 habe man nun untersucht, wie man das Patent, das 2006 ausläuft, kommerziell nutzen könne, hieß es bei British Telecom. Internet Service Provider in den USA seien die ersten Kandidaten, von denen man Lizenzgebühren haben wolle, erklärte eine BT-Sprecherin. Bislang habe man aber noch keine Details festgelegt - sie würden von der Reaktion der US-Provider abhängen: "Aber wir wollen eine vernünftige Lizenzgebühr." Auch werde die Möglichkeit geprüft, ob man Gebühren von Unternehmen verlangen könne, die Hyperlinks in ihrem Intranet einsetzen. Eine britische Firma, spezialisiert auf die wirtschaftliche Auswertung von geistigem Eigentum, soll BT nun helfen, die Ansprüche durchzusetzen. Außerhalb der USA kann BT ein solches Patent nicht für sich beanspruchen - selbst wenn der Konzern seine Ansprüche in den USA durchsetzen könnte, wären hier zu Lande keine Gebühren fällig...
Einige amerikanische Provider bestätigten bereits, dass sie von BT wegen Lizenzgebühren für Hyperlinks kontaktiert wurden. Allerdings bezweifeln Patentrechts-Experten, dass die Briten auf Grund der Formulierungen in der Patentschrift einen Anspruch auf "Hyperlinks" vor Gericht tatsächlich durchsetzen könnten - BT dürfte sich größeren juristischen Gefechten gegenübersehen. Auch ist die Ansicht nicht von der Hand zu weisen, dass die Technik der Hyperlinks schon vor dem British-Telecom-Patent existiert habe. Die Ansprüche des Konzerns, selbst wenn seine Interpretation der Patentschrift richtig ist, würden dadurch aufgehoben - und zwar nach der Bestimmung der so genannten prior art, nach der ein Patent unwirksam wird, wenn nachgewiesen werden kann, dass die Technik durch jemand anderen als den Patentinhaber schon vor Einreichung der Patentschrift eingesetzt wurde. (jk[3]/c't)"
URL dieses Artikels: http://www.heise.de/newsticker/data/jk-20.06.00-005/
Links in diesem Artikel:
[1] http://www.uspto.gov/
[2] http://164.195.100.11/netacgi/nph-Parser?Sect1=PTO1&Sect2=HITOFF&d=PALL&p=1&u=/netahtml/srchnum.htm&r=1&f=G&l=50&s1='4,873,662'.WKU.&OS=PN/4,873,662&RS=PN/4,873,662
[3] mailto:jk@ct.heise.de
(Dieser Bericht wurde etwas gekürzt entnommen.)
Argumente
- Monopolisierung hemmt die Forschung.
Ein Textverarbeitungsprogramm z.B. würde erst nach 20 Jahre, wenn die
Lizenz des Herstellers so langsam abläuft, eine Erneuerung erhalten.
- entwicklungshemmend
- Wettrennen um Patente, daher "quantity over quality"
- Ausbeutung der Entwickler durch den Staat
2) Nach ¤ 64 I UrhG erlischt das Recht erst 70 Jahre nach dem Tod und hat somit eine extrem lange Schutz daür.
3) keine Anmeldung, automatisch und ohne Gebühren, weil kein Urheberrechtsvermerk (anders in den USA!)
Wie bei einem Schriftwerk umfasst der urheberrechtliche Schutz eines Programms lediglich dessen konkrete Ausgestaltung. Im wesentlichen bietet das Urheberrecht nur eine rechtliche Handhabe gegen Raubkopien. Ideen und Konzepte, die einem Programm Zugrundeliegen, sind nicht Gegenstand des Urheberrechts und können daher - sofern nicht andere Schutzrechte bestehen - ganz legal von Wettbewerbern übernommen werden.
Vorraussetzung: Beruht auf Erfinderischen Schritt und ist gewerblich anwendbar.
Wesentlicher Unterschied: Prüfung nur bei Klage, Schutzdaür 3 Jahre, nach Antrag und Gebühr +3 Jahre und max. bis zu 8 Jahre verlängerbar.
Es steht ausser Frage, das eine Änderung notwendig ist, doch die U.S.A. Zeigt mit ihrem Patentgesetz und dem Prozess gegen Microsoft deutlich, in welche Richtung man nicht gehen sollte.