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ITR2-VL07: Kommunikationsfreiheit
Kommunikationsfreiheit in Deutschland
Meinungsfreiheit 1
Meinungsfreiheit 2
Zusammenfassung Meinungsfreiheit
Informationsfreiheit in Deutschland
Medienfreiheit in Deutschland
Kommunikationsfreiheit in Cyberspace
Relevanz zu Internet Governance
Materialien
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Internet Governance (ITR2), Sommersemester 1998
Meinungsfreiheit die Erste
"Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten..." (Art. 5 Abs. 1 1. Teilsatz GG)
Was darf man äußern (das heißt, natürlich ohne dafür bestraft zu werden!)?
Bereits im zweiten Jahr der Bundesrepublik wird dies zu einem Streitfall, der dann acht Jahre später zu dem grundlegenden Verfassungsgerichtsurteil (nicht nur) im Bereich des Artikel 5 GG wird:
Die zwei wichtigsten Ergebnisse daraus sind:
- Drittwirkung der Grundrechte
Bis dato (1958) war in der juristischen Diskussion umstritten, inwieweit die im Grundgesetz verfaßten Grundrechte überhaupt in den Privatrechtsverkehr hineinwirken, also beispielsweise auf die Meinungsfreiheit beschränkenden Passagen des BGB und StGB.
Die Grundrechte sind, wie im Urteil gesagt und erklärt, als "Abwehrrechte des Bürgers gegen den Staat" konzipiert (BVerfGE 7, 198 (204)), und somit direkt nur im öffentlichen Recht wirksam.
Mit dem Lüth-Urteil hat das Bundesverfassungsgericht explizit die mittelbare Drittwirkung von Grundrechten konstruiert. Das bedeutet, daß seitdem das BVerfG sowohl Normen als auch die Urteile anderer Gerichte daraufhin prüfen kann, ob dadurch Grundrechte verletzt wurden, auch wenn dies im Privatrecht geschieht.
Dies gilt insbesondere auch für die Meinungsfreiheit nach Art. 5 GG, um die es ja auch in diesem Urteil ging.
Wenn man sich die hier genannten BVerfG-Urteile durchsieht, so wird man bei jedem der Urteile eine Passage finden, in der auf dieses Urteil verwiesen wird.
- Meinungsfreiheit: Wirkung der Äußerung
Die zweite "Neuerung", die das Gericht hier einführt, ist die Ausweitung des Grundrechtsschutzes der Meinungsfreiheit auch auf "das geistige Wirken durch die Meinungsäußerung". Also nicht nur die Äußerung selber, sondern auch die (potentielle) Wirkung der Äußerung wird in den Grundrechtsschutz miteinbezogen.
Im Lüth-Fall bedeutet dies, daß selbst wenn der Boykottaufruf Erfolg hatte, so ist der Aufruf doch grundrechtsgeschützt:
"Es ist gerade der Sinn von Meinungsäußerungen, Einfluß auf die Meinungsbildung anderer zu nehmen und diese von der Vorzugswürdigkeit der eigenen Meinung zu überzeugen. Die Wirkung, die eine Rede auf ihre Zuhörer hat, kann daher kein Grund sein, sie dem Schutzbereich des Grundrechts zu entziehen" (Grimm 1995, S. 1698f.)
Das diese intendierte Wirkung jedoch nur mit dem Mittel der Äußerung geschehen darf, bestimmt das Bundesverfassungsgericht mit dem
Das Gericht sah die Verquickung des Boykottaufrufes mit dem außerargumentativen Druckmittel der Androhung, keine Zeitungen/Zeitschriften der Aufrufer zu liefern, als unzulässig an.
Alleine die wirtschaftliche Übermacht genügt nicht, um einen Boykottaufruf unzulässig zu machen, wenn es sich auf "geistige Argumente" beschränkt.
Erst die Verbindung des Boykottaufrufes mit der wirtschaftlichen Machtstellung der Aufrufer sah das Bundesverfassungsgericht als unzulässig an, da sonst "den Adressaten die Möglichkeit einer freien Entscheidung" genommen worden wäre:
"Hätten die Beklagten ihre Meinung über den Abdruck der mitteldeutschen Sendeprogramme in der Öffentlichkeit, etwa in den von ihnen herausgegebenen Blättern, geäußter und sich darauf beschränkt, die Leser zum Boykott der in Betracht kommenden Zeitungen und Zeitschriften aufzufordern, so wäre gegen diese Vorgehen verfassungsrechtlich nichts einzuwenden" (BVerfGE 25, 256 (266)
- Mit dem Lüth-Urteil wird die Figur mittelbare Drittwirkung von Grundrechten, mit der das Grundgesetz als Wertordnung begriffen wird und das Bundesverfassungsgericht Gerichtsurteile und Gesetze daraufhin untersuchen kann, ob sie gegen diese Wertordnung 'verstoßen'.
- Im Lüth-Urteil wird weiterhin der Grundrechtsschutz der Meinungsäußerung auch auf ihre intendierte Wirkung ausgedehnt.
- Dieser 'Schutz der Wirkung' muß stets im Zusammenhang mit dem Blinkfüer-Urteil gesehen werden, in der die Grenze dieses Schutzes gezeigt wird: beim Einsetzen von außerargumentativen Druckmitteln, die den Rezipienten es nehmen, frei nur aufgrund der Argumente entscheiden zu können.
Wie sieht es nun aus mit Äußerungen, die nicht unter dem Begriff der Meinungsäußerung subsumiert werden können? Hier kommen wir zum Begriff der Tatsachenäußerung (nächste Seite)
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