ITR2-VL07-BVerfG: Lüth

Achtung! / Attention!

Diese Seite ist Teil unser alten Internetpräsenz, die nicht weiter gepflegt wird. Besuchen Sie auch unsere neue Präsenz unter http://ig.cs.tu-berlin.de.
This page is part of our former website that is not being maintained anymore. You may want to visit our new website at http://ig.cs.tu-berlin.de.


Informatik und Gesellschaft

Technische Universität Berlin

Informatik und Gesellschaft

Sekr. FR 5-10 • Franklinstraße 28/29 • 10587 Berlin
Fon: +49-30-314-73420 • Fax: +49-30-314-24891
E-Mail: sekr@ig.cs.tu-berlin.de


 
                                                                                                                                                                                                                                                                                                                       
ITR2-VL07: Kommunikationsfreiheit

Kommunikationsfreiheit in Deutschland

Meinungsfreiheit 1

Meinungsfreiheit 2

Zusammenfassung Meinungsfreiheit

Informationsfreiheit in Deutschland

Medienfreiheit in Deutschland

Kommunikationsfreiheit in Cyberspace

Relevanz zu Internet Governance

Materialien

 

Internet Governance (ITR2), Sommersemester 1998



BVerfG: Lüth

Beschluß des Bundesverfassungsgericht vom 15.1.1958. BVerfGE 7, 198 http://www.uni-wuerzburg.de/glaw/bv007198.html


Fallkonstellation

Senatsdirektor Lüth war damals Leiter der Staatlichen Pressestelle der Freien und Hansestadt Hamburg sowie Vorsitzender des Hamburger Presseklubs.

Der Regisseur Veit Harlan wurde durch die Regie des Nazi-Propaganda-Film "Jud Süß" berühmt (-berüchtigt?). Nach dem Krieg wird er wegen seiner Beteiligung an diesem Film als "Verbrechens gegen die Menschlichkeit" angeklagt, aber freigesprochen. Danach wird er im Entnazifizierungsverfahren als "Entlasteter" eingestuft, und alle Tätigkeitsbeschränkungen gegen ihn aufgehoben.

Zu der Zeit des Geschehens hatte er einen neuen Film "Unsterbliche Geliebte" gedreht, welche von der Firma Domnick-Film-Produktion hergestellt und der Herzog-Film verliehen wurde.

Am 20. September 1950 nun hält Lüth einen Eröffnungsvortrag zur "Woche des deutschen Films" vor Filmverleihern und Filmproduzenten, in dem er sich folgendermaßen äußert:

"Nachdem der deutsche Film im Dritten Reich seinen moralischen Ruf verwirkt hatte, ist allerdings ein Mann am wenigsten von allen geeignet, diesen Ruf wiederherzustellen: das ist der Drehbuchverfasser und Regisseur des Films "Jud Süß". Möge uns weiterer unabsehbarer Schaden vor der ganzen Welt erspart bleiben, der eintreten würde, indem man ausgerechnet ihn als Repräsentanten des deutschen Films herauszustellen sucht. Sein Freispruch in Hamburg war nur ein formeller. Die Urteilsbegründung war eine moralische Verdammung. Hier fordern wir von den Verleihern und Theaterbesitzern eine Haltung, die nicht ganz billig ist, die man sich aber etwas kosten lassen sollte: Charakter. Und diesen Charakter wünsche ich dem deutschen Film. Beweist er ihn und führt er den Nachweis durch Phantasie, optische Kühnheit und durch Sicherheit im Handwerk, dann verdient er jede Hilfe und dann wird er eines erreichen, was er zum Leben braucht: Erfolg beim deutschen wie beim internationalen Publikum." (BVerfGE 7, 198 (199))

Auf Beschwerde der Produktions- und Verleihfirma des neuen Harlan-Films erwidert Lüth in einem der Presse übergebenen "Offenen Brief" folgendes:

"Das Schwurgericht hat ebensowenig widerlegt, daß Veit Harlan für einen großen Zeitabschnitt des Hitler- Reiches der "Nazifilm Regisseur Nr. 1" und durch seinen "Jud Süß"-Film einer der wichtigsten Exponenten der mörderischen Judenhetze der Nazis war . . . Es mag im In- und Ausland Geschäftsleute geben, die sich an einer Wiederkehr Harlans nicht stoßen. Das moralische Ansehen Deutschlands in der Welt darf aber nicht von robusten Geldverdienern erneut ruiniert werden. Denn Harlans Wiederauftreten muß kaum vernarbte Wunden wieder aufreißen und abklingendes Mißtrauen zum Schaden des deutschen Wiederaufbaus furchtbar erneuern. Es ist aus allen diesen Gründen nicht nur das Recht anständiger Deutscher, sondern sogar ihre Pflicht, sich im Kampf gegen diesen unwürdigen Repräsentanten des deutschen Films über den Protest hinaus auch zum Boykott bereitzuhalten." (BVerfGE 7, 198 (200))


Die Problematik

Explizit ruft also Lüth zum Boykott auf, der sich richtet an

  • die Verleiher und Theaterbesitzer, den Harlan-Film nicht zu zeigen, sowie

  • das deutsche Publikum, den Film nicht zu besuchen.

Die Frage damals war: Ist dieser Boykottaufruf von der Meinungsfreiheit gedeckt?

Das Landgericht Hamburg verneinte dies, und verurteilte Lüth zur Unterlassung.


Der BVerfG-Beschluß

Das Lüth-Urteil ist in zweierlei Weise ein ganz grundlegendes Urteil des Bundesverfassungsgerichts:

  1. Zum einen hat es die "mittelbare Drittwirkung" des Grundgesetzes festgelegt, indem es die Verfassung als "objektive Wertordnung" sieht, und nicht nur als "wertneutrale Ordnung", die lediglich "Abwehrrechte des Bürgers gegen den Staat" bestimmt.

  2. Somit wird auch die Meinungsfreiheit als Wert angesehen, die auch in der Privatrechtssphäre Geltung hat. Damit behält sich das BVerfG vor, Gesetze und Gerichtsentscheidungen daraufhin zu überprüfen, ob sie die Grundrechte korrekt beachtet haben.

Somit hat das Bundesverfassungsgericht entschieden, daß der Boykottaufruf durch die Meinungsfreiheit geschützt wird.

 


|