ITR2-VL07: Kommunikationsfreiheit in Deutschland

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ITR2-VL07: Kommunikationsfreiheit

Kommunikationsfreiheit in Deutschland

Meinungsfreiheit 1

Meinungsfreiheit 2

Zusammenfassung Meinungsfreiheit

Informationsfreiheit in Deutschland

Medienfreiheit in Deutschland

Kommunikationsfreiheit in Cyberspace

Relevanz zu Internet Governance

Materialien

 

Internet Governance (ITR2), Sommersemester 1998



Kommunikationsfreiheit in Deutschland

Die grundlegende Norm ist Artikel 5 des Grundgesetzes:

Artikel 5

Recht der freien Meinungsäußerung

(1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt.

(2) Diese Rechte finden ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und in dem Recht der persönlichen Ehre.

Wie man an der Legaldefinition sieht, geht es zunächst um sogenannte "Äußerungen". Geschützt wird die Äußerung und Verbreitung von Meinungen. Dieses faßt man unter den Begriff der Meinungsfreiheit als Freiheit des Kommunikators:

Der zweite Teilsatz der Legaldefinition geht dagegen vom Rezipienten aus: Diese sollen in der Lage sein, sich ungehindert informieren zu dürfen, soweit dies aus "allgemein zugänglichen Quellen" geschieht. Diese Informationsfreiheit wird aufgeteilt in Informationsaufnahme und Informationsbeschaffung:

Der zweite Satz dann umfaßt die Medien als Mittler der Kommunikation: die Medienfreiheit. Entsprechend der Legaldefinition bisher auf die Massenmedien angewandt, teilt sie sich auf in Freiheit der Presse, Rundfunk (= Fernsehen, Hörfunk) und Film.

Diese drei Freiheiten lassen sich fassen unter der Klammer der Kommunikationsfreiheit, so daß die Systematik des Artikel 5 GG sich folgendermaßen aufspannt:

 


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