|
ITR2-VL07: Kommunikationsfreiheit
Kommunikationsfreiheit in Deutschland
Meinungsfreiheit 1
Meinungsfreiheit 2
Zusammenfassung Meinungsfreiheit
Informationsfreiheit in Deutschland
Medienfreiheit in Deutschland
Kommunikationsfreiheit in Cyberspace
Relevanz zu Internet Governance
Materialien
|
Internet Governance (ITR2), Sommersemester 1998
Der Fall Blinkfüer
Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 26. Februar 1969. BVerfGE 25, 256.
http://www.uni-wuerzburg.de/glaw/bv025256.html
Blinkfüer ist eine Wochenzeitung, die im Raum Hamburg vertrieben wird.
Sie hat eine Rundfunk- und Fernsehbeilage, in der die Programme von "westdeutschen und mitteldeutschen Sendern sowie den Sendern im Ostsektor Berlins" abgedruckt werden.
Ende August 1961 versenden Verlagshäuser Axel Springer & Sohn KG, Hammerich & Lesser KG und Die Welt Verlags-GmbH ("Bild", "Bild am Sonntag", "Hamburger Abendblatt", "Die Welt", "Welt am Sonntag", "Das Neue Blatt", "Hör Zu", "Kristall") ein Rundschreiben an sämtliche Zeitungs- und Zeitschriftenhändler in Hamburg:
"Lieber Geschäftsfreund,
die rücksichtslosen Gewaltakte, unter denen die Bevölkerung in Ost- Berlin und in der Zone seit
Wochen schwer zu leiden hat, haben überall in der freien Welt Empörung ausgelöst. Die Kette
der Rechtsbrüche und der Zwangsmaßnahmen gegen unsere Brüder und Schwestern im Osten
reißt nicht ab. Wir im freien Teil Deutschlands dürfen es nicht dabei bewenden lassen, in stummer
Erbitterung täglich davon zu lesen und im übrigen tatenlos zu bleiben. Jeder Einzelne hat die
Pflicht, in seinem Bereich die Freiheit zu schützen. Auch vom deutschen Zeitungs- und
Zeitschriftenhandel verlangen besondere Ereignisse der letzten Zeit klare Entscheidungen. Es
zeigt sich immer mehr, daß die Machthaber der Zone Rundfunk und Fernsehen als reines
Propaganda-Instrument gebrauchen. Filme und Unterhaltungssendungen, die sich in der
Programmankündigung unpolitisch ausnehmen, werden willkürlich unterbrochen, damit die
SED-Propagandisten ihre Hetzreden auf uns loslassen können. Dabei werden wir alle in
niederträchtiger Weise verleumdet und die Berliner Ereignisse in der übelsten Art verfälscht.
Ganz unbegreiflich erscheint es deshalb, daß es immer noch Spekulanten gibt, die sich zu dem
Abdruck der Ostzonenprogramme für die Verbreitung der Lügen aus Pankow hergeben. In
dieser Bewährungsprobe unseres Volkes muß man von verantwortungsvollen Zeitungs- und
Zeitschriftenhändlern erwarten, daß sie sich vom Vertrieb derjenigen Blätter distanzieren, die
auch jetzt nicht bereit sind, auf den Abdruck der ostzonalen Rundfunk- und Fernsehprogramme
zu verzichten, wie z.B. "Bildfunk", "Fernsehprogramme" und "Lotto-Toto-Expreß". Die
Verlagshäuser AXEL SPRINGER und DIE WELT sind überzeugt davon, daß die überwältigende
Mehrarbeit ihrer Geschäftsfreunde
diese Ansicht teilt und danach handelt. Dabei kann es selbstverständlich nicht in unserem Sinne
sein, daß die Einsichtigen durch ihre Haltung Nachteile haben. Sollte es deshalb einzelne
Händler geben, die aus der Situation Profit schlagen möchten und trotzdem weiterhin Objekte
führen, die der Ulbricht-Propaganda Vorschub leisten, so werden die genannten Verlagshäuser
prüfen, ob sie es verantworten können, zu solchen Händlern die Geschäftsbeziehungen
fortzusetzen. Sie werden in der augenblicklichen Situation die Notwendigkeit dieses Appells
verstehen. Damit Sie Ihre Kundschaft in der geeigneten Form unterrichten können, wird Sie Ihr
Großhändler mit Handzetteln versorgen (siehe beiliegendes Muster). Zeigen Sie durch Ihre
Haltung, daß Sie sich als Zeitungs- und Zeitschriftenhändler Ihrer Verantwortung den deutschen
Lesern gegenüber bewußt sind.
Mit den besten Empfehlungen
VERLAGSHAUS AXEL SPRINGER
VERLAGSHAUS DIE WELT" (BVerfGE 25, 256 (257f.)
Dazu gibt es das Muster des Handzettels:
"Keine Ostprogramme mehr!
Die politisch bewegte Zeit verlangt von uns allen eine klare Entscheidung. Der deutsche
Zeitschriftenhandel hat diese Entscheidung jetzt getroffen. Er ist der Meinung, daß es zu einer
selbstverständlichen nationalen Pflicht gehört, vorläufig keine Zeitschriften mehr anzubieten, die
das ostzonale Rundfunk- und Fernsehprogramm abdrucken. Rundfunk und Fernsehen aus dem
Osten sind zu einem reinen Propaganda-Instrument geworden. Wir alle werden in
niederträchtiger Weise verleumdet und besudelt, die Berliner Ereignisse in übelster Weise
verfälscht. Gute Unterhaltungssendungen und wertvolle alte Filme werden unterbrochen, um
Hetzreden von SED-Propagandisten auf uns loszulassen. Der deutsche Zeitschriftenhandel
weiß, was er zu tun hat: er ist nicht bereit, sich auf diese Weise von Ulbricht mißbrauchen zu
lassen. Es gibt viele gute Programmzeitschriften, die Sie über Fernsehen und Rundfunk eingehend
informieren. Ich will Sie jederzeit dabei gern beraten. Aber für Zeitschriften mit Ostprogramm ist
bei mir ab heute kein Platz mehr. Das müssen Sie verstehen.
IHR
ZEITUNGS- und ZEITSCHRIFTENHÄNDLER" (BVerfGE 25, 256 (258f.)
Blinkfüer verklagt die Verlagshäuser wegen unlauteren Wettbewerbs, nämlich dem Boykottaufrufs, auf Schadensersatz.
Das Landgericht Hamburg sowie das Oberlandesgericht geben der Klage statt.
Dagegen hebt das Bundesgerichtshof am 10. Juli 1963 die Urteile auf mit folgenden Begründungen:
- Die Äußerungen genössen Grundrechtsschutz auf Meinungsäußerung, weil das Ziel nicht gewesen sei, Blinkfüer "mundtot" zu machen, sondern es generell gegen die Verbreitung der Programminformationen ging.
- Man müsse die Maßnahmen (Boykottaufruf) abwägen gegen die Beeinträchtigung der gewerblichen Betätigung (von Blinkfüer), und diese würde zugunsten der Verlagshäuser ausfallen
- Auch die Wahl der Mittel der Verlagshäuser wäre zu billigen, da sie durch das "Maß der Herausforderung" (die Errichtung der Zonengrenze) mitbestimmt sei.
- Schließlich wäre solch ein Aufruf ohne die Boykottdrohung unglaubwürdig gewesen.
Durch die Ausnutzung der Marktmacht wurde dem Boykott ein außerargumentatives Druckmittel beigefügt, welches nicht durch die Meinungsfreiheit gedeckt sei.
Wenn die Verlagshäuser stattdessen z.B. in ihren Zeitungen/Zeitschriften einen solchen Aufruf getätigt hätten, so wäre dies zulässig gewesen.
So aber ist dies unzulässig.
|