Achtung! / Attention!

Diese Seite ist Teil unser alten Internetpräsenz, die nicht weiter gepflegt wird. Besuchen Sie auch unsere neue Präsenz unter http://ig.cs.tu-berlin.de.
This page is part of our former website that is not being maintained anymore. You may want to visit our new website at http://ig.cs.tu-berlin.de.


Kei Ishii
Bernd Lutterbeck
4.5./11.5.1998

Internet Governance (ITR 2): Urheberrecht

24.6.1998:
Dies ist die endgültige Version dieser Vorlesung.



A. Statt Leading Cases –
Ist das Urheberrecht ekelhaft?


Paula Samuelson, eine der führenden Figuren des Computerrechts und Internet-Urheberrechts in den USA, schreibt häufig Aufsätze für Informatiker und Informatikerinnen. In der Aprilnummer der weltweit führenden Informatiker-Zeitschrift 'Communications of the ACM' wendet sie sich erneut an Informatiker – diesmal mit einem besorgten Unterton:

Information technology policy is too important to leave entirely to lawyers.

...I have come to realize that information technology policy is also too important to leave entirely to technologists. This thought crystallized for me in June of 1997 when I attended the ACM Digital Library '97 conference and heard a speaker repeatedly characterize property rights as "ornery".

Ist das Urheberrecht wirklich "ornery" – ekelhaft?

Ihre Besorgnisse ergeben sich aus einer einfachen Tatsache – so einfach, daß die politische und gesellschaftliche Relevanz den meisten Informatikern bis heute verborgen geblieben ist:

...Programmers may not realize it, but computer programs are privately constructed regulatory regimes. In these governance systems, some activities are authorized, while others are, by technical means, forbidden. "Code as Code" is the expression Larry Lessig (whose name you know as the special master in the Microsoft antitrust litigation) uses to describe this phenomenon. Code as code may be "an efficient means of regulation", but it doesn't always produce socially optimal results.

One of the burning questions in the field of cyberlaw is to what extent law or public policy should intervene to tell technologists what they can and what they can't code. [Encoding the Law into Digital Libraries.Comm ACM April 1998/Vol. 41, No. 4, p. 13]

Frau Samuelson spricht von Programmen als Governance-Systemen. Zweifellos hat Sie damit recht.

Man kann nun mit guten Gründen vertreten, daß das Urheberrecht unter allen Rechtsgebieten des Internet Governance das herausgehobene ist – etwa indem man dem nicht minder bekanntenn amerikanischen Juristen James Boyle folgt:

...The more one moves to a world in which the message , rather than the medium, is the focus of conceptual, and economic interest, the more central does intellectual property become. Intellectual property is the legal form of the information age.

...it is intellectual property, not the regulation of cyber-smut, that provides the key to the distribution of wealth, power and access in the information society. The intellectual prooperty regime could make – or break – the educational, politcal, scientific and culktural promise of the net.

...The digital world gives new salience to private censorship – the control by intellectual property holders of distribution of and access to information. [A Politics of Intellectual Property: Environmentalism for the Net? American University Washington D.C. 1997. http://www.wcl.american.edu/pub/faculty/boyle/intprop.htm, [besichtigt am 26.8.1997].

Wir halten die Auffassung von James Boyle im Grundsatz für zutreffend.


B. The Bipolar Structure of
International Intellectual Property System


1. Kleine Geschichte von Urheber- und Patentrecht

1.1 Das Urheberrecht

ANTIKE

MÄZENATENTUM

Die Antike konnte das Geistesgut nicht von dem Gegenstand unterscheiden, in dem es verkörpert war. Eigentum konnte nur am Manuskript als solchen begründet werden.

War ein Kunstschaffender nicht selbständig, bedurfte er eines Mäzens, der für die Verbreitung des Werkes sorgte. Dieser konnte mit dem Manuskript verfahren, wie er wollte, insb. konnte er es vervielfältigen.

Mäzänatentum war also "Urform des Verlagswesens". (Zitate aus Rehbinder 1996)

MITTELALTER

Der Werkschöpfer war so etwas wie ein Mittler zwischen Gott und den Menschen, der anonym blieb. Ein Schutz gegen Vervielfältigung war außerhalb der Reichweite des mittelalterlichen Denkens.

Bücherflüche: Ein mittelalterlicher Autor wünscht in seinem Buch den zur Hölle, der sein Werk verfälscht.

FRÜHE NEUZEIT

DAS PRIVILEGIENWESEN

Erst mit der Erfindung des Buchdrucks durch Gensfleisch zur Laden, genannt Gutenberg, ergibt sich eine neue Situation. Es gilt weiter der

GRUNDSATZ DER NACHDRUCKFREIHEIT.

Man wollte aber die Investitionen von Druckern sichern oder veranlassen, daß berühmte Drucker sich an bestimmten Orten niederließen. Deshalb gewährte der Landesherr oder der Kaiser bestimmte

PRIVILEGIEN = VOM STAAT GEWÄHRTE VORRECHTE

PRIVILEGIEN ENDEN AN DEN GRENZEN DES STAATES

Es gab auch AUTORENPRIVILEGIEN, z.B. für Luther und Dürer. Diese Vorrechte knüpften jedoch immer noch am Druck an und nicht am Geisteswerk. Im Grunde waren die Privilegien konzipiert als GEWERBEMONOPOLE zugunsten bestimmter Personengruppen. Geschützt war dann nicht die Übernahme fremder Inhalte, sondern die drucktechnische Erscheinung. Schon früh zeigt sich der enge Zusammenhang zwischen PRIVILEG UND ZENSUR!

'URHEBERSCHUTZ IST DRUCKERSCHUTZ'

FRÜHE BIS SPÄTE NEUZEIT

THEORIE VOM VERLAGSEIGENTUM

In England entstand im 16. Jahrhundert die Lehre vom Verlagseigentum. Die Büchergilden bezeichneten den Inhaber eines ausschließlichen Verlagsrechts als owner of copy>>>>>daher das heutige Copyright! Man war jetzt der Meinung, daß den Druckern und Verlegern auch ohne ausdrückliche Verleihung eines Privilegs eine Art Eigentum an den Büchern zustand, zumal es in dieser Zeit üblich wurde, den Autoren Honorare zu zahlen. Die Verfolgung unerlaubten Nachdrucks war aber zu dieser Zeit immer noch Sache des Privilegienverleihers.

'URHEBERSCHUTZ IST VERLEGERSCHUTZ'

SPÄTE NEUZEIT

THEORIE VOM GEISTIGEN EIGENTUM

Unter englischem Einfluß verbreitete sich die Auffassung, daß der Autor ein angeborenes Recht an seinem Werk hat.

URHEBERRECHT IST NATURRECHT

1709 erstes Gesetz in England, das dem Autor ein Vervielfältigungsrecht für 14 Jahre seit der ersten Veröffentlichung gibt. Der Schutz wurde von einer Eintragung in die Register der Buchhändlergilde abhängig gemacht. Noch schwacher Schutz.

Daneben gab es in England die Auffassung, daß es sich beim Urheberrecht um ein Naturrecht handle, das ein unbefristetes geistiges Eigentum verleiht.

1774 Entscheidung des Court of Lords/London, wo ein ewiges Recht an Werken abgelehnt wird. Seit dieser Entscheidung gibt es in der Welt zwei Urhebersysteme:

KONTINENTALE SYSTEME, die das UrheberR naturrechtlich fundieren und

COPYRIGHT-SYSTEME, wonach das UrheberR. ein für bestimmte Zeiten gewährtes und eng umgrenztes Recht ist.

Die USA haben dieses Copyright-Konzept übernommen.

Merke: Wer gedankenlos ein (c) auf seinen Texten anbringt, hat nicht verstanden, daß dieser Vermerk ja nur für das angelsächsische System Bedeutung hat. Nur??

(vgl. § 10 UrhG)

In Deutschland hat sich die Anerkennung eines eigen UrheberR. länger hingezogen, erste Anerkennung in einem Urberrechtsgesetz Preußens von 1837.

MODERNE

Seit 1886 arbeiten die meisten Staaten der Welt [USA erst seit 1989!] nach der "Berner Übereinkunft zum Schutz von Werken der Literatur und Kunst", die mehrfach revidiert wurde. Offizieller Name deshalb "Revidierte Berner Übereinkunft" (abgekürzt RBÜ). Die Berner Konvention hat einen Staatenverband begründet, der durch ein internationales Büro in Genf verwaltet wird

1.2 Das Patentrecht

ALTERTUM

Der Gedanke des Patentrechts ist aufs Engste verknüpft einer leistungsfähigen Ökonomie. Der Gedanke kann erst aufkommen, wenn Erfindungen und Erfinder für ihre Leistungen belohnt werden müssen und mächtige Interessen sich die Ergebnisse des Erfindergeistes sichern wollen. Man sichert sich Mehrwert mit Hilfe dieser geistigen Erzeugnisse.

Im Altertum mit seinem System der Sklavenhaltung bestand kein Anreiz zu dieser Art gewerblicher Prosperität. Der Gedanke eines Patents war dem Altertum entsprechend fremd.

MITTELALTER Erfindungen wurden als Gemeingut der Zünfte betrachtet. Da die Persönlichkeit wie berichtet in dieser Zeit nichts galt, gab es keine zwingenden Gründe, Erfinder besonders hervorzuheben.
FRÜHE NEUZEIT Die Zünfte standen einer dynamischeren Entwicklung der Wirtschaft im Wege. Landesherren gingen deshalb dazu über, PRIVILEGIEN zu erteilen.

PRIVILEGIEN = MONOPOLRECHTE

Der Privilegierte darf die Erfindung in besonderer Weise benutzen.

Zur Form der Erteilung gehörte die Ausstellung einer öffentlichen Urkunde. litterae patentes (=offener Brief) genannt.

Wegen der Nähe dieser Privilegien zu Monopolen artete das Privilegienwesen immer mehr aus und entwickelte sich zu einem Instrument, mit dem absolutistische Regierungen ihre Wirtschaftspolitik vorantrieben und ihre Günstlinge mit Pfründen versahen. Privilegien wurden etwa für die Erschließung überseeischer Gebiete erteilt oder für Gewerbe, die längst im Inland heimisch waren.

Das Statute of Monopolies von 1624 in England ist eine erste Antwort auf diese Form von Willkür.

MONOPOLE SIND INSTRUMENTE ABSOLUTISTISCHER WIRTSCHAFTSPOLITIK

SPÄTE NEUZEIT 1787: Die Verfassung der soeben gegründeten USA ermächtigt den Kongreß " to promote the progress of science and usefull arts by securing, for limited times, to authors and inventors the exclusive right to their respective writings and discoveries". 1793 ergeht wohl auf französischen Einfluß ein PatentG., das ein ausschließliches Eigentum des Erfinders anerkennt.

1789: DIE FRANZÖSISCHE REVOLUTION SCHAFFT DAS GESAMTE PRIVILEGIENWESEN AB: ERFINDER HAT EIN NATÜRLICHES EIGENTÜMERRECHT.

Art. 1 des franz. PatentG. von 1789: Jede Erfindung ist Eigentum des Erfinders

MODERNE

Die intellektuelle und politische Diskussion in den einzelnen Staaten wird 1883 beendet: Es entsteht die "Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutz des gewerblichen Eigentums vom 20. März 1883"(abgekürzt RBÜ).

Patentrecht und Urheberrecht bilden das Immaterialgüterrecht: Beide Gebiete ordnen unkörperliche, geistige Gegenstände ausschließlich bestimmten Personen zu. Beide Konventionen – Bern und Paris – teilen diese geistigen Leistungen international in zwei Gebiete auf – nahezu hermetisch, eine Teilung, die der amerikanische Jurist Reichmann treffend mit Bipolar structure of the Intellectual Property System bezeichnet hat. Das (c) in seiner Zeichnung heißt also nach unserem Rechtsverständnis: Wir behaupten, daß Reichman Urheberrechte an der Zeichnung hat. Ob dies der Fall ist, können wir damit nicht beweisen.

Diese Dichotomie muß man wohl verstanden haben, wenn man die sog. Immaterialgüterrechte sui generis einordnen will: Die wichtigsten neuartigen Rechte betreffen Datenbanken. Datenbanken fallen aber weder unter das Urheberrecht noch das Patentrecht, so wie es in den beiden Konventionen verstanden wird. Man ist da findig und ersinnt ein Drittes: Das Dritte heißt bei den meisten Juristen in der Welt gerne sui generis – von eigener Art.

Das Urheberrecht

ist nach kontinentalem Verständnis ein Naturrecht, daß den Schöpfern kraft ihres Menschseins zusteht.
Das Patentrecht
ist ein Monopolrecht, das der Staat zur Alleinverwertung einer Erfindung für eine bestimmt Zeit verleiht.

Zu fragen ist mit Reichman , ob nicht die ökonomischen Prämissen dieser Dichotomie hinfällig geworden sind. Bevor wir einige Tatsachen anbieten, mit deren Hilfe man eine Antwort auf diese Frage finden könnte, fassen wir die wichtigsten Stationen dieser Dichotomie noch mal in einer Zeichnung zusammen:

2. Urheberrecht und gewerbliche Schutzrechte im Überblick

GESCHMACKSMUSTER

Schutzgegenstand:

Gewerbliches Muster oder Modell, die bestimmt oder geeignet sind, auf Formen- oder Farbsinn einzuwirken.

Muster: flächenhafte Gestaltung

Modell: dreidimensionales Erzeugnis

Geschmack: durch Sinne wahrnehmbar

Wirkung:

Inhaber kann die Nachbildung des geschützten Musters verbieten

Verfahren:

Eintragung beim Musterregister, das noch bei den Amtsgerichten geführt wird.

gesetzliche Regelungen

Geschacksmustergesetz

Beispiele

Computergraphik, Benutzeroberflächen, Begleitmaterial

GEBRAUCHSMUSTER

sog. "Kleines Patent"

Schutzgegenstand:

Erfindungen, die eine bestimmte Raumform schaffen

Wirkung

Ausschlußrechte an technischen Erfindungen- praktisch wie ein Patent, aber geringere Anforderungen an die erfinderische Leistung. Deshalb werden häufig sowohl Patente wie Gebrauchsmuster beantragt

Verfahren

Das Ausschlußrecht wird durch eine Eintragung des Anmeldegegenstands in die Gebrauchsmusterrolle begründet.

Schutzdauer

drei Jahre

gesetzliche Regelungen

Gebrauchsmustergesetz

HALBLEITERSCHUTZ

Schutzgegenstand

Dreidimensionale Strukturen von Halbleitererzeugnissen>>Chiptopographie

Wirkung

Schutz gegen Kopieren, nicht gegen "Reverse Engineering"

Verfahren

Eintragung beim Patentamt

Schutzdauer

10 Jahre

Beim Halbleiterschutz handelt es sich um ein sog. Recht sui generis, d.h. ein Recht, das außerhalb der beiden internationalen Konventionen

(RBÜ, PVÜ) gewährt wird.

gesetzliche Regelungen

Halbleiterschutzgesetz von 1987 im Anschluß an die EU-Richtlinie über den Rechtsschutz von Topographien

WARENZEICHEN

Warenzeichen sind Vermarktungsinstrumente, die eine Ware von einer anderen unterscheiden und auf das Unternehmen hinweisen, entsprechend die Definition der Marke nach den einschlägigen Regelungen:

Schutzgegenstand

Alle Zeichen, insb. Wörter, Buchstaben, Zahlen, Zeichen, dreidimensionale Gestaltungen, einschl. der Form einer Ware oder ihrer Verpackung sowie sonstige Aufmachungen einschl. Farben und Farbzusammenstellungen,

die geeignet sind,

Waren und Dienstleistungen eines Unternehmens von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden.

Wirkung

Der Inhaber kann anderen die kennzeichenmäßige Benutzung seines Zeichens verbieten, wenn sie "gleichartig" sind.

gesetzliche Regelungen

§§ 12 BGB; 16 Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (UWG)

WETTBEWERBSRECHT

Das Wettbewerbsrecht schützt die selbständige Unternehmensleistung im Wettbewerb und definiert Verhaltensregeln zwischen Wettbewerbern. In der sog. Generalklausel des §1 des UWG heißt es:

Wer im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs Handlungen vornimmt, die gegen die guten Sitten verstoßen, kann auf Unterlassung oder Schadensersatz in Anspruch genommen werden.

Wegen dieser Anforderungen spricht man meist auch von Lauterkeitsrecht.

Schutzgegenstand

§§ 16,17 UWG regeln den Schutz von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen; ausschließlicher Schutz für Nachahmungen, die sittenwidrig sind.

Das deutsche Recht wird in hohem Maße durch Recht der Europäischen Union überlagert.

3. Ökonomie des geistigen Eigentums

3.1 Gesellschaftliche Interessen am Werk – die Papierversion

3.2 'Private Property leeds to best Sufficiency': Die ökonomische Legitimation eines Monopolrechts

Das Patentrecht ist, wie berichtet, ein Monopolrecht. Wer für dieses Recht eintritt, vertritt entweder protektionistische Positionen. Oder er vertritt Positionen des Freihandels. Dann muß er begründen, daß genau diese Monopolrechte den Freihandel fördern.

Auch Urheberrechte verleihen ja Positionen, die andere absolut von dem Gegenstand ausschließen. Auch hier wäre zu begründen, warum diese Rechte den Wohlstand mehren.

Die herrschende ökonomische Lehre hat Lehmann unter Bezug auf den amerikanischen Diskussionsstand für das Gebiet des Urheberrechts so auf den Begriff gebracht:

Indem Property Rights geschaffen und geschützt werden, die ein Exklusivrecht darstellen und frei übertragbar sind, wird ökonomisch bewirkt, daß der nutzenmaximierende Inhaber dieses Rechts sich genauso verhält, wie dies für eine Volkswirtschaft als Ganzes am besten ist.

...Property Rights können wegen ihrer ökonomischen Funktion als übertragbare, absolute Exklusivrechte zugleich auch als partikuläre Wettbewerbsbeschränkungen und Monopolrechte betrachtet werden, die notwendig sind, damit auf einer bestimmten höheren Stufe wirtschaftlich relevanter Tätigkeiten – Konsum, Produktion, Innovation – Wettbewerb sich entwickeln kann.

...erst wenn das Resultat produktiver Arbeit durch Property Rights geschützt wird, kann Wettbewerb als Steuerungsmechanismus sich auf der Produktionsebene voll entfalten.

Entsprechend nimmt man bei Patenten an, daß ohne eine "zeitlich befristete Monopolrente für die Patentinhaber die Forschungs- und Entwicklungsaktivitäten weltweit gebremst würden. Wissen, wozu auch Patente gehörten, habe den Charakter eines öffentlichen Gutes: Selbst wer dafür nicht zahlen will, kann vom Konsum nicht ausgeschlossen werden; der Markt versagt." (Gemperle 1998)

In diesem Verständnis sind

Urheberrechte Wettbewerbsbeschränkungen zur Beschränkung des Wettbewerbs.
Es wird aber auch vertreten, daß besonders Patente "zum Instrument der Machtkontrolle multinationaler Unternehmungen in einer globalisierten Wirtschaft sind. Denn der Patentinhaber ist nicht gezwungen, im Land selbst zu produzieren. Dies habe insb. für die sog. Entwicklungsländer verheerende Auswirkungen. (Gerster 1998)

Es gibt auch gewichtige Stimmen aus den USA, die behaupten, daß Urheberrechte unter den Bedingungen des Internet vernünftigerweise – jedenfalls in bekannter Manier– nicht mehr aufrecht erhalten werden können. (Schlachter 1997)

4. Literatur zu Abschnitt B

Barlow, John Perry (1993):
The Economy of ideas. A framework for rethinking patents and copyrights in the Digital Age. In: Wired-Online 1993,3 http://www.hotwired.com/wired/2.03/features/economy.ideas.html [besichtigt am 8.8.1997].
Bernhardt, Wolfgang, Krasser, Rudolf (1996):
Lehrbuch des Patentrechts. 4. Aufl. München: Beck 1996.
Gemperle, Reinhold (1998):
Einseitige Optik: Patente fördern die Forschung. In: Neue Zürcher Zeitung v. 4./5. 4.1998.
Gerster, Richard (1998):
Das <<natürliche Recht zur Nachahmung>> ist gefährdet. Das internationale Patentrecht – ein Machtinstrument der Industrieländer? In: Neue Zürcher Zeitung v. 4./5.4.1998.
Lehmann, Michael (1983):
Eigentum, geistiges Eigentum und gewerbliche Schutzrechte. In: GRUR Int. 1983, S. 356 ff.
Rehbinder, Manfred (1996):
Urheberrecht. 9. Aufl. München: Beck 1996. [teilweise verwenden wir noch die 6. Aufl. des Lehrbuchs, das Heinrich Hubmann verfaßt hat]
Schlachter, Eric (1997):
The Intellectual Property Renaissance in Cyberspace: Why Copyright Law could be unimportant on the Internet. In: Berkely Technology Law Review Vol. 12 (1997) Iss. 1, Spring 1997 http://www.law.berkeley.edu/btlj/articles/12-1/schlachter.html [besichtigt am 15.8.1997; Link korrigiert 24.6.1998].
Windisch, Rupert (1998):
Stichwort Verfügungsrechte. In: Gablers Wirtschaftslexikon-Online. http://www.gabler-online.de/wilex/daten/454.htm [besichtigt am 11.5.1998]


C. Einführung in das (deutsche) Urheberrecht


1. Leading Cases

Inkassoprogramm: Urheberrechtsschutz für Computerprogramme (Bundesgerichtshof 1985)

Entscheidung des Bundesgerichtshofs v. 9.5.1985. In. Computer und Recht 1985, S. 22 ff.

Klägerin war ein Inkassounternehmen, das sich geschäftsmäßig mit der Beitreibung ausstehender Verbindlichkeiten befaßt.

1. Beklagter war u.a. "eine im EDV-Geschäft tätige Gesellschaft"., die der Beklagte zu 2 gegründet hatte

Die Parteien streiten darüber, ob die Bkl. berechtigt sind, ein Computerprogramm, daß der Beklagte zu 2 für die Klägerin entwickelt hatte, anderweitig zu verwenden. Der Beklagte zu 2 war seinerzeit noch selbständiger Programmierer

1976 hatte der Bkl. zu 2 das Programm einschließlich des Pflichtenheftes sowie der Einweisung der Mitarbeiter für 20.00 DM entwickelt. Der Bkl. führte seine Arbeiten für die Kl. fast ausschließlich in deren Räumen durch.

Die Kl. hat mit anderen Unternehmen Lizenzverträge über die Nutzung des Inkassoprogramms abgeschlossen. 1979 tritt sie mit der Firma A. in Verhandlungen um eine weiteren Lizenzvertrag.. Die Firma A. sagt die Verhandlungen ab. Sie hatte einige Tage vorher bereits mit dem Beklagten zu 2 einen Lizenzvertrag für ein Inkassoprogramm für eine Vergütung von 45.000 DM abgeschlossen.

Gegen diesen Lizenzvertrag wendet sich die Klägerin. Sie ist der Auffassung, daß sie am Inkassoprogramm Urheberrechte erworben habe, die ihr ein ausschließliches Nutzungsrecht gäben.

Die entscheidende Rechtsfrage reduziert sich auf die Frage, ob Programme geistige Leistungen sind, mithin auch darauf, ob die Tätigkeit von Informatikern schöpferisch ist. Im Zeitpunkt der Entscheidung galt altes Urheberrecht, Programme waren also nicht wie heute in §2 Abs. 1 Nr. 1 ausdrücklich genannt. Dort heißt es.

§1

Der Urheber von Werken der Literatur, Wissenschaft und Kunst genießen für ihre Werke Schutz nach Maßgabe dieses Gesetzes.

§2 Geschützte Werke

(1) Zu den geschützten Werken der Literatur, Wissenschaft und Kunst gehören insbesondere:

1. Sprachwerke, wie Schriftwerke, Reden und Computerprogramme...

Die Entscheidung war auch deshalb von Bedeutung, weil seit der Novelle des Patentgesetzes von 1981 Programme ausdrücklich vom Patentschutz ausgenommen waren. Dort heißt es:

§1 Voraussetzungen der Erteilung

(1) Patente werden für Erfindungen erteilt, die neu sind, auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhen und gewerblich anwendbar sind.

(2) Als Erfindungen im Sinne des Absatzes 1 werden insbesondere nicht angesehen:

[...]

3. Pläne, Regeln und Verfahren für gedankliche Tätigkeiten, für Spiele oder für gewerbliche Tätigkeiten sowie Programme für Datenverarbeitungsanlagen...

1985 mußte also das Gericht ohne direkte gesetzliche Festlegung darüber befinden, ob Programme wie Werke der Literatur, Wissenschaft und Kunst zu behandeln sind. In typisch rabulistischer Denkweise wird die Frage zwar bejaht, aber die praktische Reichweite der Grundsätze so eingeschränkt, daß im Ergebnis der Schutz verneint wurde. So spricht der BGH Programmen die nötige Schöpfungshöhe ab. Denn er verlangt zur Feststellung dieser Schöpfungshöhe ein zweistufiges Verfahren, das kaum ein Programm bestehen wird:

1. STUFE

Das Programm ist mit anderen Programmen zu vergleichen, muß darüber hinausführen und gegenüber dem Vorbekannten schöpferische Eigenheiten aufweisen.
2. STUFE Diese Eigenheiten sind dem Schaffen eines Durchschnittsprogrammierers gegenüberzustellen.

Seit 1993 ist das jetzige Urheberrecht in Kraft, das diese Frage entscheidet. Vorlage war eine entsprechende Richtlinie der Europäischen Union. Insofern ist Inkassoprogramm überholt. Es mehren sich jedoch in der Wissenschaft die Stimmen, besonders beim Schutz von Datenbanken, die die tragenden Gründe dieser Entscheidung für weiterhin bedenkenswert halten.

Und schließlich ist für die Adressaten dieser Ausführungen vielleicht wichtig zu wissen, was deutsche Richter 1985 über die Tätigkeit des Informatikers und der Informatikerin gedacht haben.

2. Die urheberrechtlichen Grundgedanken

Das Urheberrecht schützt die Interessen des Urhebers am Werk.

Dieses Recht gibt dem Urheber die Befugnis, seine Interessen anderen gegenüber durchzusetzen.

Dieses Recht ist ein absolutes. Von einem absoluten Recht spricht man, wenn ein Recht nicht nur gegenüber bestimmten Personen, sondern gegenüber jedermann wirkt.

2.1 Der Begriff des Werkes

Bitte blicken Sie noch einmal in die Zeichnung oben B. 3.1. Sie sehen dort den Urheber, eingebettet in eine Vielzahl menschlicher und geschäftlicher Beziehungen. Eigentlich werden im Urheberrecht diese Beziehungen des Urhebers zu anderen Personen geregelt. Das Urhebergesetz knüpft jedoch alle Rechte und Pflichten an das Werk an. Deshalb kann man sagen:

Schutzgegenstand des Urheberrechts ist das Werk.

Mit Hubmann kann man sich die Schichten eines Werkes so vorstellen:

Das Werk hat also zwei Schichten:

Das Werk ist also eine individuelle Ausdrucksform des individuellen Geistes.

Der körperliche Gegenstand erhält durch den Urheber eine äußere Form, das ist die am Ausdrucksmittel orientierte Gestaltung.

Die äußere Form spiegelt eine innere Form wider, d.i. der Plan, die Argumentation, die innere Gedankenführung, der Geschehensablauf etc.

Innere und äußere Form ergeben den Inhalt des Werkes und sind als Ausdruck des individuellen Geistes verkehrsfähig.

Hiervon zu unterscheiden ist das geistige Gemeingut, das sind allgemein zugängliche Quellen, wissenschaftliche Theorien.

GRUNDSATZ:

Die wissenschaftliche Lehre ist frei und jedermann zugänglich. Deshalb ist der Algorithmus als wissenschaftliche Entdeckung nicht urheberrechtsfähig.
Aber nicht alle geistige Schöpfungen sind jedoch Werke im Sinne des Urheberrechts. Es muß auch eine gewisse SCHÖPFUNGSHÖHE haben, § 2 Abs. 2 UrheberG. Genau hier lag die Grundproblematik im Inkassoprogramm-Urteils. Die dort erwähnten schöpferischen Eigenheiten können sich ja nicht aus einem besonders gelungenen Algorithmus, dem Inhalt ergeben. Der Algorithmus ist ja nicht urheberrechtsfähig. Nur die Darstellung des Algorithmus, also die Form kann die Schöpfungshöhe begründen.
Also nochmals: AUF DIE FORM, NICHT AUF DEN INHALT KOMMT ES AN.

2.2 Urheberinteressen im Recht

§ 12 UrhG stellt fest:

Das Urheberrecht schützt den Urheber in seinen geistigen und persönlichen Beziehungen zum Werk und in der Nutzung des Werkes.
Es gibt also zwei Typen von Urheberinteressen: Das Urheberrecht hat also eine doppelte Funktion: Es dient dem Schutz der Persönlichkeitsrechte und dem Schutz der Vermögensinteressen. Entsprechend werden folgende Befugnisse unterschieden:

Verwertungsrechte

Sie dienen der Durchsetzung der materiellen Interessen am Werk. Man faßt diese Rechte auch unter dem Begriff Immaterialgüterrecht zusammen.

§ 15 UrhG faßt die wichtigsten Rechte zusammen:

(1) Der Urheber hat das ausschließliche Recht, sein Werk in körperlicher Form zu verwerten; das Recht umfaßt insbesondere

1. das Vervielfältigungsrecht (§16),

2. das Verbreitungsrecht (§17),

3. das Ausstellungsrecht (§18).

Alle sonstigen Urheberrechte sind Unterformen dieser drei Typen.

persönlichkeitsrechtliche Befugnisse

Sie dienen dem Schutz der persönlichen Beziehung des Urhebers zum Werk. Man faßt diese Rechte unter dem Begriff des Urheberpersönlichkeitsrechts – droit moralzusammen.

§ 12 regelt das wichtigste Urheberpersönlichkeitsrecht:

Der Urheber hat das Recht zu bestimmen, ob und wie sein Werk zu veröffentlichen ist.

Im folgenden fassen wir diese Aussagen noch mal in einer Zeichnung zusammen, die die Unterschiede des kontinentalen und des Copyright-Systems betont. (aus Kilian 1996, S. 272) Eine Konsequenz der unterschiedlichen rechtlichen Konstruktion liegt darin, daß man im angelsächsischen System das Urheberrecht übertragen kann. Im kontinentalen System ist das natürlich ausgeschlossen, weil das Recht dem Schöpfer "von Natur aus" zusteht.

2.3 Grenzen des Urheberrechts

[...]

3. Einzelfragen des Urheberrechts

3.1. Strafrechtlicher Schutz

Das Urheberrecht kennt drei Straftatbestände. Grundtatbestand ist § 106 UrhG, wo es heißt:

§ 106 Unerlaubte Verwertung urheberrechtlich geschützter Werke

(1) Wer in anderen als den gesetzlich zugelassenen Fällen ohne Einwilligung des Berechtigten ein Werk oder eine Bearbeitung oder Umgestaltung eines Werkes vervielfältigt, verbreitet oder öffentlich wiedergibt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Der Versuch ist strafbar.

Strafbar ist ferner

3.2 Kunsturhebergesetz

Der Urheberschutz von Bildern wird nach wie vor durch ein Gesetz von 1907 reguliert, das in einigen Bestimmungen noch in Kraft ist: Gesetz betreffend das Urheberrecht an Werken der bildenden Künste und der Photographie. Die wesentlichen Bestimmungen lauten:

§ 22 Recht am eigenen Bilde
Bildnisse dürfen nur mit Einwilligung des Abgebildeten verbreitet oder öffentlich zur Schau gestellt werden....

§ 23 Ausnahmen zu § 22

(1) Ohne die nach § 22 erforderliche Einwilligung dürfen verbreitet und zur Schau gestellt werden:

1. Bildnisse aus dem Bereich der Zeitgeschichte;

2. Bilder, auf denen die Personen nur als Beiwerk neben einer Landschaft oder sonstigen Örtlichkeit erscheinen;

3. Bilder von Versammlungen, Aufzügen und ähnlichen Vorgängen, an denen die dargestellten Personen teilgenommen haben;

4. Bildnisse, die nicht auf Bestellung angefertigt sind, sofern die Verbreitung einem höherem Interesse der Kunst dient.

(2) Die Befugnis erstreckt sich jedoch nicht auf eine Verbreitung und Schaustellung, durch die ein berechtigtes Interesse des Abgebildeten oder, falls dieser verstorben ist, seiner Angehörigen verletzt wird.

§ 24 Ausnahmen in öffentlichem Interesse

Für Zwecke der Rechtspflege und der öffentlichen Sicherheit dürfen von den Behörden Bildnisse ohne Einwilligung des Berechtigten sowie des Abgebildeten oder seiner Angehörigen vervielfältigt, verbreitet und öffentlich zur Schau gestellt werden.

4. Internationales Urheberrecht

4.1 Leading Case: Phil Collins-Entscheidung

Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs v.20.10.1993. In: NJW 1994, S. 375 ff. Die Entscheidung ist auch über den Server des Instituts für Rechtsinformatik/Hannover verfügbar, das eine Reihe wirtschaftsrechtlicher Entscheidungen des EuGH gesammelt hat: http://www.iri.uni-hannover.de/eugh/eugh_47.htm [besichtigt am 6.6.1998]

Eine deutsche Firma vertreibt in Deutschland Compact Discs mit diversen Songs von Phil Collins, die in den USA aufgenommen wurden. Phil Collins ist britischer Staatsangehöriger.

Phil Collins will den Vertrieb in Deutschland verbieten lassen, weil seine Urheberrechte verletzt seien.

Nach welchem Recht welchen Landes/welchen Gebiets kann er das?

4.2 Das Kräftedreieck im internationalem Urheberrecht



Da das Urheberrecht in den einzelnen Staaten – über die Trennung kontinentale/Copyright-Systeme hinaus– sehr unterschiedlich ist, ist es aussichtslos die Urheberrechte zu vereinheitlichen. Stattdessen wird das internationale Urheberrecht vom

Grundsatz der Inländerbehandlung
bestimmt: Danach genießen die Urheber für ihre Werke in allen Vertragsstaaten mit Ausnahme des Ursprungslandes des Werkes die Rechte, die die einschlägigen Gesetze den inländischen Urhebern gewähren. Dagegen werden die Werke im Ursprungsland grundsätzlich nach nationalem Recht geschützt. (Haedicke 1996)

Die erwähnte Phil Collins-Entscheidung nimmt auf diesen Sachverhalt Bezug und geht noch einen entscheidenden Schritt weiter. Der EuGH stellt ein absolutes Gleichbehandlungsgebot für EU-Bürger auf. Im Ergebnis heißt das: Die Angehörigen anderer EU-Staaten genießen vollen urheberrechtlichen Schutz – unabhängig von internationalen Konventionen:

Indem Art. 6 des EWG-Vertrages "jede Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit" verbietet, verlangt er vielmehr die vollständige Gleichbehandlung von Personen, die sich in einer gemeinschaftsrechtlich geregelten Situation befinden, mit den Angehörigen des betreffenden Mitgliedsstaats.

...Das in Art. 6 verankerte Recht auf Gleichbehandlung wird unmittelbar durch Gemeinschaftsrecht verliehen. Dieses Recht kann daher vor dem nationalem Gericht geltend gemacht werden, um von diesem zu verlangen, die diskriminierenden Vorschriften eines nationalen Gesetzes, die den Angehörigen der anderen Mitgliedstaaten den Schutz versagen, den sie den Inländern gewähren, unangewendet zu lassen.

Übrigens: Wem Phil Collins nicht rockig genug ist, der oder die möge sich aus dem kurz danach ergangenen Urteil des Bundesgerichtshofs v. 21.4.1994, in NJW 1994, S. 2607 ff. informieren: Hier ging es um Rechte der Rolling Stones in Deutschland.

5. Literatur zu Abschnitt C

Forkel, Hans (1997):
Das Erfinder- und Urheberrecht in der Entwicklung – vom nationalen zum internationalen Schutz des "geistigen Eigentums". In: NJW 1997, S. 1673 ff.
Haedicke, Maximilian (1996):
Einführung in das internationale Urheberrecht: Die Grundprinzipien und der institutionelle Rahmen nach Abschluß der GATT-Uruguay-Runde. In: JURA 1996, S. 64 ff.
Kilian, Wolfgang (1996):
Kapitel gewerblicher Rechtsschutz und Urheberrecht. In: Ders.: Europäisches Wirtschaftsrecht. München: Beck 1996, S.267-281.
Lehmann, Michael (1998):
Unvereinbarkeit des § 5 Teledienstgesetz mit Völkerrecht und Europarecht. In: Computer und Recht 1998, S.232 ff.
von Lewinski, Silke (1997):
Die WIPO-Verträge zum Urheberrecht und zu verwandten Schutzrechten vom Dezember 1996. In: Computer und Recht 1997, S. 438 ff.


D. Urheberrechtsschutz im Internet


1. Leading Cases

Die Feist-Entscheidung (U.S.Supreme Court 1991)

Feist Publications v. Rural Telekom, Entscheidung des U.S. Supreme Courts v. 27.3.1991, 499 U.S. 340 (1991), gefunden über www.findlaw.com.

Man kann getrost sagen, daß es sich um die eine, die wesentliche Entscheidung zum modernen Urheberrecht in der Welt handelt. Inzwischen gibt es in mehreren Staaten ähnliche Entscheidungen zu vergleichbaren Sachverhalten: In der Bundesrepublik Deutschland die Entscheidung D-Info 2.0 zum Abscannen des Telephonbuches (Oberlandesgericht Karlsruhe v.25.9.1996, in: CR 1997, S.149 f) und Tele-Info CD (Oberlandesgericht Frankfurt v. 26.5.1995, in: CR 1995, S. 85 ff), in Kanada die Entscheidung Tele Direct v. American Business Information v. 27.10.1997, http://smithlyons.ca/it/cases/ca/tele-dir2.htm [besichtigt am 23.1.1998]. Feist ist, wie wir finden, unvergleichlich gut formuliert.

Rural Telephon ist eine regionale Telephongesellschaft mit geschäftlichem Schwerpunkt im Nordwesten von Kansas. Rural publiziert typische Telephonbücher, die White und Yellow Pages enthalten. Die White Pages sind alphabetisch sortiert, die Yellow Pages nach Sachgebieten. Rural gibt das an seine Kunden unentgeltlich ab.

Feist Publications ist ein Verlag, der u.a. Telephonbücher herausgibt. Diese Telephonbücher decken einen weiten Bereich der USA ab und reduzieren so die Notwendigkeit, einen Operator für benötigte Nummern anzurufen. Da Feist als bloßer Verlag nicht an die Telephonnummern herankommt, hatte es alle 11 Telephongesellschaften im Nordwesten von Kansas gebeten, ihr die Nummern zur Verfügung zu stellen. Einzig Rural verweigerte die Erlaubnis.

Also benutze Feist die Rurals White Pages ohne Einwilligung, reicherte allerdings die Namen mit Adressen an, die eigens dafür angestellte Mitarbeiter zulieferten. Trotzdem waren am Ende 1309 Einträge identisch mit den Einträgen in RuralsTelephonbuch.

Rural verklagte daraufhin Feist wegen einer Verletzung ihres Copyright.

Der Supreme Court hat diesen Anspruch zurückgewiesen.

Die Entscheidung ist wegen ihrer Begründung von überragender Bedeutung, wohingegen der eigentliche Sachverhalt an Bedeutung verloren hat. So gibt die deutsche Telekom inzwischen eine CD-ROM mit allen Telephondaten inzwischen umsonst ab.

Das Gericht führt aus:

Copyright is described as being limited to 'original intellectual conceptions of the author'

...facts do not owe their orign to an act of authorship. The distinctiopn is one between creation and discovery: the first person to find and report a particular fact has not created the fact; he or she has merely discovered the existence.

...the same is true of all facts – scientific, historical, biographical, and news of the day. 'They may not be copyrighted and are part of the public domain available to every person.'

...it may seen unfair that much of the fruit of the compiler's labor may be used by others without compensation....The primary objective of copyright is not to reward the labor of authors, but to promote the Progress of Science and useful Arts [wie es in der amerikanischen Verfassung heißt]...To this end, copyright assures authors the right to their orignal expression, but encourages others to build freely upon the ideas and information conveyed by a work. This principle, known as the idea/expression or fact/expression dichotomy [das ist der Form/Inhalt Gegensatz des deutschen Rechts] applies to all works of authorship. As applied to to a factual compilation, assuming the absence of original written expression, only the compiler's selection and arrangement may be protected; the raw facts may be copied at will. This result is neither unfair nor unfortunate. It is the means by which copyright advances the progress os science and art.

...Facts, whether alone or as part of a compilation, are not original and therefore may not be copyrighted.

Es gibt in den USA eine Reihe von Gerichten, die Fälle dieser Art im Sinne von Ruralentschieden haben. Der Supreme Court macht über diese Gerichte lustig und nennt die von diesen Gerichten aufgestellte Theorie 'Sweat of the brow' doctrine: Von der Stirne rinnen heiß...

International News Service v. Associated Press (1918)

Entscheidung des Supreme Court der Vereinigten Staaten (248 U.S. 215) v. 23.12.1918, gefunden über http://www.findlaw.com.

Diese Entscheidung wird in allen wesentlichen, hier behandelten Entscheidungen als Präjudiz berücksichtigt, z. B. auch in der Feist-Entscheidung:

INS und AP waren heftigste Konkurrenten auf dem Markt für die Verteilung etc. von Informationen [the parties are in the keenest competition]. Man muß wissen, daß damals praktisch die meisten Nachrichten zuerst in New York ankamen und erst dann Tausende von Meilen weiter in den USA verteilt wurden. INS hat nun die 'wire stories' der frühen Zeitungsausgaben der Ostküste benutzt, um sie sofort an Zeitungen der Westküste zu übermitteln, die mit INS zusammenarbeiteten.

Das Gericht hatte sich drei Fragen zur Klärung vorgelegt:

1. Whether there is any property in news;

2. Whether, if there be property in news collected for the purpose of being published, it survives the instant of its publication in the first newspaper to which it is communicated by the news-gatherer;

3. ...

Das Gericht macht offensichtlich auch für im amerikanischen Recht ausgebildete Juristen nicht ganz deutlich, auf welche Rechtsbasis es seine Argumente stützt. Jedenfalls kommt es zum Ergebnis, daß die 'Frische' von Informationen 'property' begründen kann:

...But the news element – the information respecting current events contained in the literary production – is not the creation of the writer, but is a report of matters that ordinarily are publici juris; it is the history of the day.
Nach Auffassung des Supreme Courts durfte INS die Informationen nicht nutzen, solange sie 'heiß' waren, denn:
The peculiar value of news is in the spreading of it while it is fresh
Der Fall INS gegen AP fällt gewissermaßen noch in die Steinzeit der Telekommunikation. Die nächste Leitentscheidung belegt, wie neueste Technik und alte Positionen zusammengebracht werden können:

National Basketball Association (NBA) v. Motorola and STATS (District Court for the Southern District of New York 1996)

Entscheidung der Richterin Loretta A. Preska als District Court des Southern District of New York v. 18.7.1996 in der Sache National Basketball Association v. Motorola and Sports Team Analysis and Tracking Systems (STATS) http://essential.org/cpt/ip/nbastats.html [besichtigt am 6.3.1997]. Die Entscheidung ist von der Berufungsinstanz aufgehoben worden: Entscheidung des U.S. Court of Appeals for the Second Circuit v. 30.1.1997, gefunden über http://www.findlaw.com.

Motorola stellt einen Pager her, STATS liefert für diesen Pager Spielinformationen über Basketballspiele, die von der NBA veranstaltet werden.

Der Pager hat einen kleinen Bildschirm, auf dem u.a. folgende Modi angezeigt werden können:

Das Update erfolgt alle drei Minuten, gegen Ende eines Spiels auch häufiger. Zwischen dem Ereignis auf dem Spielfeld und der Anzeige auf dem Pager lagen etwa drei Minuten. Diese Zeitspanne konnte auf bis zu 15 Sekunden reduziert werden, wenn man Zugriff auf eine STATS/AOL-Seite hatte. Entsprechend wirbt STATS mit dem Slogan: "Any Game. Any Team. Any Time. Any Where"

Die Informationen wurden wie folgt beschafft: STATS-Reporter hatten sich die Spiele am Fernseher angesehen, Veränderungen im Spielgeschehen sofort in ihren PC eingegeben und an den STATS-Host gemeldet. Diese übertrug die Informationen landesweit, wo die lokalen 'radio networks' die Signale an die dort benutzten Pager weiterleiteten.

Die NBA sieht in dem Verhalten von Motorola und STATS u.a. Verstöße gegen ihr Copyright.

Die Richterin Preska hat diesem Anliegen stattgegeben, allerdings nicht gestützt auf Copyright-Verstöße. sondern wegen unlauteren Wettbewerbs

Richterin Preska leitet ihre Grundsätze aus der Entscheidung INS v. AP ab: Die NBA habe property rights in real-time information. Quantität und Gleichzeitigkeit der von STATS und Motorola gesendeten Information begründeten ungerechtfertigte Vorteile: ...to make a commercial use of the result of the labor is,...to reap where one has not sawn. In legal phraseology, it is a form of unfair competition. (sub 256). Dies führt die Richterin zu folgender abschließender Feststellung (sub 309):

By disseminating to fans the changing scores and leads and other information on a real time basis, defendants [Beklagte] have appropriated [sich angeeignet] the essence of NBA's most valuable property - the excitement and entertainment in progress.

Das Berufungsgericht hat die Argumente von Frau Preska zurückgewiesen und stellt eine interessante Meßlatte für die Bewertung zulässiger/unzulässiger Benutzung von Informationen auf. Unter Berufung auf die INS v. AP-Entscheidung spricht das Gericht von einem "hot-news" INS claim.

2. Multimedia ist gleich Multilegia

Thomas Hoeren hat vor Jahren die einprägsame Formel Multimedia = Multilegia gefunden. Die Formel bringt zum Ausdruck, daß für ein einheitliches Produkt – Multimedia – eine Anzahl unterschiedlicher Vorschriften gelten: Für Musik, für Bilder, für bewegte Bilder, für Schrift usw.

Da diese Vorlesung nur eine Einführung geben will, beschränken wir uns auf einige Grundsätze und Probleme.

Zur Erinnerung:

Das deutsche Recht ist bestimmt durch die Unterscheidung von Form und Inhalt. Geschützt wird nur die Form von Informationen, d.h. die die Art und Weise ihrer Zusammenstellung, Strukturierung und Präsentation. Dabei ist es gleichgültig, ob die Information in Gestalt eines Textes oder Bildes dargestellt wird.

Die Ideen sind nicht schützbar!!

Viele Fragen sind in Deutschland mit großer Leidenschaft diskutiert worden. Auf zwei Typen von Problemen gehen wir unter 3 und 4 ein.

Man hat aber bei der Durchsicht der deutschen Stimmen eigentlich nie das Gefühl, daß die herausgehobene Bedeutung des Urheberrechts für die Informationsgesellschaft erkannt worden wäre. Hier gilt die Feststellung von Paula Samuelson in besonderem Maße: Die Probleme sind zu wichtig, als daß man ihre Lösung allein Juristen anvertrauen darf.

Wir haben für unsere Zwecke nach einer kurzen und präzisen Zusammenfassung der wichtigsten Urheberrechtsprobleme Ausschau gehalten. Wir sind fündig geworden in der Bibliothek der Anwaltskanzlei Bruckhaus Westrick Heller Löber, die unter der Adresse http://www.bruckhaus.com/library/0339/0339-4.html [besichtigt am 10.3.1998] auffindbar ist.

Auf dieser Seite werden kurz folgende Nutzungshandlungen erläutert:

3. Linking und Framing

Über die Befugnisse der Inhaber von Webseiten herrschen weltweit noch Unklarheiten. Die Versuche, Rechte zu definieren, kommen sowohl aus dem Bereich des Urheberrechts wie des Strafrechts. Die Anbieter von Webseiten werden so gewissermaßen in die Zange genommen. Man wird sehen, wohin sich die Auffassungen entwickeln werden.

3.1 Leading Cases

Shetland Times (Court of Session Edinburgh 1996)

Entscheidung um vorläufigen Rechtsschutz in der Sache Shetland Times v. Shetland News v. 26.10.1996, http://www.shetland-news.co.uk/opinion.html [besichtigt am 16.8.1997], endgültige Beilegung des Rechtsstreits am 11.11.1997 http://www.shetland-times.co.uk/st/daily/dispute.htm [besichtigt am 6.6.1998], dazu die Anmerkung von Florian Rötzer: Sind Links Diebstahl? Über einen Präzedenzfall des "Rechts zum Verlinken". In: Telepolis Online v. 27.11.1997, http://heise.de/tp/deutsch/inhalt/glosse/1328/1.html [besichtigt am 10.12.1997].

Die Shetland News sind ein winziger Dienst, der im Web angeboten wird. Dieser Dienst hat auf seiner Webseite Links zu den Überschriften zu Artikeln der größeren Zeitung Shetland Times gesetzt, darunter auch Links, die auf Photographien hinwiesen. Die Shetland News sind dabei nicht über die Homepage der Shetland Times gegangen. In der vorläufigen Entscheidung verbot ein schottischer Richter, weiterhin Links zu legen. In der Begründung heißt es: (Übersetzung von F. Rötzer)

Auch wenn literarischer Verdienst kein notwendiges Element eines literarischen Werkes sein muß, kann die Frage entstehen, ob Artikelüberschriften, die wesentlich kurze Hinweise auf die Themen der Beiträge sind, auf die sie verweisen, durch das Copyright geschützt sind. Gesteht man jedoch zu, daß eine Headline ein literarisches Werk sein könne, und weil die zur Verhandlung stehenden Headlines acht oder mehrere Worte lang sind sowie zum Zweck der Informationsvermittlung zusammengestellt wurden, erschien es mir diskutierbar, daß, zumindest in einigen Fällen, eine Verletzung des Copyright vorliegt.

In der endgültigen Entscheidung wird diese Sicht bestätigt. In einer Art Vergleich wurde zwar die Verlinkung zugelassen, aber nur unter der Bedingung,, daß unter jedem Link die Legende "A Shetland Times Story" erscheint und zwar mit dem Logo der Shetland Times.

Die Shetland-Inseln produzieren also nicht nur Wolle und Whisky, sondern auch Rechtsfälle. Dieser ist um die Welt gegangen, weil es der erste entschiedene Rechtsfall weltweit war.

Angela Marquart (Amtsgericht Tiergarten 1997)

Entscheidung des Amtsgerichts Tiergarten in der Sache Bundesrepublik Deutschland v. Angela Marquart. In. Computer und Recht 1998, S. 111 ff. mit ablehnender Stellungnahme von Irini Vassilaki und Anmerkung von Sabine Helmers, in: Telopolis Online, http://www.heise.de/tp/deutsch/inhalt/te/1114/1.html [besichtigt am 10.12.1997].

Frau Marquart, eine Studentin und bundesweit bekannte Funktionsträgerin der PDS, hatte auf ihrer Homepage einen Link auf die verbotene Zeitschrift RADIKAL Nr. 154 gesetzt. In dieser Nummer befinden sich Artikel, die Sabotageakte gegen die Deutsche Bahn propagieren.

Durch Anklicken des Wortes RADIKAL auf der Homepage erschien ein Text unter der Überschrift "Freiheit ist immer die Freiheit des Andersdenkenden", der eine Auseinandersetzung mit der RADIKAL enthielt. Durch weiteres Klicken konnte man direkt bei RADIKAL landen.

Die Staatsanwaltschaft hat Frau Marquart wegen Beihilfe zur Anleitung zu Straftaten angeklagt. Die Amtsrichterin hat Frau Marquart freigesprochen. Das Urteil ist inzwischen rechtskräftig, mithin das erste Präjudiz in der Bundesrepublik.

Die Begründung der Entscheidung veranlaßt Frau Vassilaki zur wütenden Stellungnahme, daß diese Fehler enthielte, die Studenten schon am Anfang ihres Studiums nicht mehr machen dürften. Die Richterin hat nämlich den Fall in Wahrheit gar nicht entschieden, sondern eine List gewählt: Der Link habe bereits im April 1996 existiert. Die Ausgabe 154 der RADIKAL habe jedoch erst im Juni 1996 vorgelegen. Zum Zeitpunkt der Schaltung des Links habe gar keine Haupttat vorgelegen, zur der man hätte Beihilfe leisten können. Danach sei nicht zu klären gewesen, ob Frau Marquart von der inzwischen im Netz verfügbaren Nr. 154 gewußt habe.

Dies führt zu folgendem Leitsatz:

Wird per Link auf eine Seite mit rechtswidrigem Inhalt verwiesen, macht sich derjenige, der den Link gesetzt hat nur strafbar, wenn er weiß, daß ein rechtswidriger Inhalt vorhanden ist.

Der Prozeß gegen Frau Marquart hatte seinerzeit zu weltweiten Protesten geführt, unter anderem, weil die Ausgabe 154 von RADIKAL von zahlreichen Servern weltweit gespiegelt wurde, darunter dem holländischen Server XS4ALL. Die Bundesanwaltschaft in Karlsruhe hatte den DFN, der den Zugang zu XS4ALL hergestellt hatte, aufgefordert, den Zugang auf Inhalte dieses Servers zu sperren. Der DFN gehorchte für kurze Zeit, um dann bekannt zu geben: "Im Internet ist eine wirksame Sperrung bestimmter Inhalte nicht möglich. Die Informationen waren seinerzeit zugreifbar unter: http://www.dfn.de/sperrung.html, [besichtigt am 27.4.1997] und dem Server http://www.xs4all.nl/spotlight/index_html [besichtigt am 27.4.1997].

Die Bundesanwaltschaft hat ihr Ermittlungsverfahren gegen den DFN inzwischen eingestellt, Einstellungsbeschluß in: JurPC Web-Dok. 17/1998, Abs. 1-22, http://www.jura.uni-sb.de/jurpc/rechtspr/19980017.htm [besichtigt am 15.5.1998]

Die gegenwärtige Position der Mehrheit der deutschen Juristen wird man getrost der Anmerkung von Vassilaki entnehmen können: Sie würde Beihilfe durch Unterlassen bejahen, weil der Link'setzer' eine Garantenpflicht hat. Denn er habe die tatsächliche Herrschaft über die Gefahrenquelle: "Der Nutzer der Homepage eines Linkproviders muß sich darauf verlassen können, daß er durch den Link in keine Webseite mit rechtswidrigem Inhalt geleitet wird."

Der teuerste Link der Welt (Landgericht Hamburg 1998)

Entscheidung des Landgerichts Hamburg v. 12.5.1998, 312 = 85/98 in der Sache Steinhöfel v. Best, gefunden über http://www.online-recht.de/ [besichtigt am 24.5.1998].

Herr Best hatte in seiner Homepage (die am 6.6.1998 nicht mehr erreichbar war) mit einem Link auf eine Satire im Netz verwiesen. Durch diesen Link fühlt sich der Kläger in seiner Ehre verletzt und verlangt Schadensersatz.

Das Landgericht hat dem Kläger 40.000 DM Schadensersatz zuzüglich der Anwaltskosten für die Abmahnung verurteilt. Es führt dazu aus:

Der Beklagte hat dadurch, daß er einen Link auf die Homepage in seiner Homepage aufgenommen hat, ...die ehrverletzenden sowie beleidigenden Tatsachenbehauptungen sowie Meinungsäußerungen zu seinen eigenen gemacht.

...das Verbreiten einer von einem Dritten über einen anderen aufgestellten herabsetzenden Tatsachenbehauptung kann) dann eine Persönlichkeitsverletzung darstellen, wenn derjenige, der die Behauptung wiedergibt, sich nicht ausreichend von ihr distanziert.

Eine spezifische Sicht auf die Linkproblematik ergibt sich, wenn man folgendes Ereignis mit in die Analyse einbezieht:

Königreich Spanien v. ETA (1997)

1997 hat die spanische Regierung unter anderem den Sender CNN aufgefordert, Links auf die ETA von ihrer Seite zu entfernen. Die ETA sei eine terroristische Organisation, nicht etwa eine separatistische Organisation, wie sie gerne behauptet. Auf Betreiben von Regierungsstellen hatte der Service-Provider die ETA vom Netz genommen, was erwartungsgemäß zu einer weltweiten Solidarität der Netzgemeinde geführt hat. Soweit bekannt erstmals hat daraufhin die spanische Polizei alle Internet-Benutzer aufgefordert, die ETA - Angebote im Internet zu sabotieren. Sie schlug vor, die betreffenden WWW-Rechner durch Datenlawinen lahmzulegen. Man solle jedoch vorsichtig vorgehen, um nicht enttarnt zu werden.

Soweit bekannt, war die Aktion der spanischen Polizei ziemlich erfolgreich. (vgl. den frühen Bericht von Cyber Rights v. 26.8.1997, cyber-rights@Sunnyside.com;

3.2 Literatur zum Gliederungspunkt Linking und Framing

Bechtold, Stefan (1998):
The Link Controversy Home Page. Homepage mit allen wesentlichen Entscheidungen weltweit und weiterer Literatur http://www.jura.uni-tuebingen.de/~s-bes1/lcp.html [besichtigt am 28.5.1998].
Ernst, Stefan (1997):
Rechtliche Fragen bei der Verwendung von Hyperlinks im Internet. In: NJW-CoR 1997, S. 224 ff.
Koch, Frank A. (1997):
Rechte an Web-Seiten. In: NJW-CoR 1997, S. 298 ff.
Laga, Gerhard (1998):
Neue Techniken im World Wide Web – eine Spielwiese für Juristen? In: JurPC Web-Dok. 25/1998, Abs. 1-50. http://www.jura.uni-sb.de/jurpc/aufsatz/19980025.htm [besichtigt am 28.5.1998].
Madoff, Emily (1997):
Freedom to Link Under Attack. In: The New York Law Journal June 23, 1997 http://www.ljx.com/internet/0623link.html [besichtigt am 11.8.1997].
O'Rourke, Maureen (1998):
Legal Issues on the Internet. Hyperlinking and Framing. In: D-Lib Magazine April 1998 http://www.dlib.org/dlib/april98/04orourke.html [besichtigt am 9.5.1998].

4. Datenbankschutz

4.1 Leading Cases

Mikroverfilmung des Handelsregisters (Bundesgerichtshof 1989)

Beschluß des Bundesgerichtshofs v. 12.7.1989, in: NJW 1989, S. 2819 ff.

Die Entscheidung ist wegen ihrer grundlegenden Bedeutung häufig besprochen worden. Bis heute entwickeln sich um den Entscheidungsgegenstand heftige Leidenschaften.

Ein Unternehmen betreibt gewerbsmäßig einen Wirtschaftsinformationsdienst. Es beabsichtigt, sämtliche im Bundesgebiet im Handelsregister der rund 440 Registergerichte eingetragenen Firmen nach einer bestimmten Struktur datenmäßig zu erfassen. Zu diesem Zweck begehrt das Unternehmen, unter Einsatz eigener Hilfsmittel und eigenen Personals das gesamte Handelsregister durch Mikroverfilmung aufzunehmen.

Das Amtsgericht hat den Antrag des Unternehmens abgelehnt. Der BGH hat diese Entscheidung bestätigt.

Rechte könnten sich aus folgenden Bestimmungen des Handelsgesetzbuchs (HGB) ergeben:

§ 9

(1) Die Einsicht des Handelsregisters sowie der zum Handelsregister eingereichten Schriftstücke ist jedem gestattet.

(2) Von den Eintragungen und den zum Handelsregister eingereichten Schriftstücken kann eine Abschrift gefordert werden....

Seit 1993 gibt es eine neue Vorschrift im HGB, § 9a, die den automatisierten Abruf regelt.

Überraschenderweise hat der BGH vor allem Datenschutzbedenken ins Feld geführt:

...in diesem Zusammenhang stellt sich die Frage, welche Sicherheiten ein privates, auf wirtschaftlichen Gewinn ausgerichtetes Unternehmen gegenüber einem Mißbrauch der technischen Möglichkeiten bieten kann. Mit der zentralen Datenbank [des Unternehmens] könnten Informationsprofile erstellt werden, die möglicherweise den Kernbereich der informationellen Selbstbestimmung tangierten. Aus der Sicht des Datenschutzes steht fest, daß die Verfilmung des Registers durch eine private Gesellschaft und das Anbieten der so gewonnen Informationen Dritter im Wege der Datenübermittlung eine Verarbeitung personenbezogener Informationen darstellt. Diese Übermittlung personenbezogener Informationen berührt das informationelle Selbstbestimmungsrecht der Betroffenen in einem wesentlich größeren Ausmaß als die bisher mögliche Einsicht in das Handelsregister und bedarf deshalb einer besonderen Rechtsgrundlage.

Mit vielen anderen Autoren halte ich die Entscheidung aus rechtspolitischen und sonstigen Gründen für verfehlt und teilweise für abwegig: Hier wird Datenschutz vorgeschoben, um den Staat in seinen alten Rechten zu belassen. Wer jemals ein Handelsregister von innen gesehen hat, muß überdies daran zweifeln, daß ausgerechnet staatliche Gerichte das Handelsregister besonders gut verwalten.

Öffentlichkeit von Gerichtsentscheidungen

Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts v. 26.2.1997, in: ZUM 1998, S. 79 ff [Die Entscheidung war im Zeitpunkt, zu dem dieser Text entstanden ist, in der Bibliothek der TU-Berlin wegen Bindearbeiten nicht vorrätig, eine Tatsache, die ihrerseits entscheidungsrelevant ist]. Das zugrundeliegende Problem wird in den USA seit einigen Jahren heftig diskutiert. In den USA hat ein Verlag – West Publishing – praktisch ein Monopol, weil die Seitenzahlen der Gerichtsentscheidungen nach einer von West kommenden Paginierung kommen müssen. Auch hier gibt es eine Entscheidung über einen Streit zwischen den Giganten auf dem amerikanischen Markt: West Publishing v. Mead Data Central von 1986.

Hier die 'West-Zitierweise:

799 F2d 1219 (8th Cir. 1986)

"In plain English, this site refers to page 1219 of Volume 799 of the Federal Reporter, Second Series (published by West). The U.S. Eigth Court of Appeals rendered his decision in 1986." ( http://www.law.seattleu.edu/chonm/Cases/west.html [besichtigt am 15.5.1998].

Die Sache ist in den USA im Fluß: Es gibt erste Entscheidungen, die das Paginierungssystem von West für nicht urheberrechtsfähig halten

4.2 Die Datenbankrichtlinie der Europäischen Union und ihre Umsetzung im IuKD-Gesetz

Im März 1996 ist eine Richtlinie der Europäischen Union über den rechtlichen Schutz von datenbanken in Kraft getreten. (Abl. L 77 v. 27.3.1996)

Aus der Sicht der EU ergab sich die Notwendigkeit aus der Tasache, daß die traditionellen Urheberrechte bei dem Schutz von datenbanken cversagen. Meiust wird es – wie im Fall Feist – an der Originalität fehlen.

Die Richtlinie verpflichtet die Mitgliedstaaten auf einen zweigliedrigen Schutz von Datenbanken:

1. Die Richtlinie verweist auf den klassischen urheberrechtlichen Schutz

Artikel 3 Schutzgegenstand

(1) gemäß dieser Richtlinie werden Datenbanken, die aufgrund derv Auswahl oder Anordnung des Stoffs eine eigene geistige Schöpfung ihres Urhebers darstellen, als solche urheberrechtlich geschützt. Beri der Bestimmung, ob sie für diesen Scjhutz in Betracht kommen, sind keine anderen Kriterien anzuwenden.

(2) Der durch diese Richtlinie bewirkte urheberrechtliche Schutz einer Datenbank erstreckt sich nicht auf deren Inhalt und läßt Rechte an diesem Inhalt unberührt.

Im Kapitel 3 der Richtlinie wird dann ein Schutzrecht sui generis begründet. Das führt zu einer weiteren Festlegung des Schutzgegenstandes.

2. Die Richtlinie begründet über das klassische Urheberrecht einen weiteren Tatbestand:

Artikel 7 Gegenstand des Schutzes

(1) Die Mitgliedstaaten sehen für den Hersteller einer Datenbank, bei der für die Beschaffung, die Übverprüfung oder die Darstellung ihres Inhalts eine in qualitativer Hinsicht wesentliche Investition erforderlich ist, das Recht vor, die Entnahme und/oder die Weiterverwendung der Gesamtheit oder eines in quantitativer oder qualitsativer Hinsicht wesentlicher Teil des inhalts einer Datenbank zu untersagen.

...

Der Deutsche Bundestag hat diese Rictlinie zügig im sog. Multimediagesetz umgesetzt, das am 11.1998 in Kraft getreten ist und eine Novellierung des Urhebergesetzes beinhaltet

Wichtig ist uns vor allem der sog. sui generis-Schutz im Urhebergesetz:

§ 87 a Rechte des Datenbankherstellers

(1) Der Datenbankhersteller hat das ausschließliche recht, die Datenbank insgesamt oder einen nach Art oder Umfang wesentlichen Teil der Datenbank zu verbreiten,zu vervielfältigen und öffentlich wiederzugeben....

Das neue Recht liegt folgende Definition von Datenbank zugrunde:

§ 87 a Begriffsbestimmungen

(1) Datenbank im Sinne dieses gesetzes ist eine Sammlung von Werken, Daten oder anderen unabhängigen Elementen, die systematisch oder methodisch geordnet und einzeln mit Hilfe elektronischer Mitteloder auf andere Weise zugänglich sind und deren Beschaffung, Überprüfung oder Darstellung eine nach Art oder Umfang wesentliche Investition erfordert. Eine in ihrem Inhalt oder Umfang wesentlich geänderte Datenbank gilt als neue Datenbank, sofern die Änderung einenach Art oder Umfang wesentliche Investition erfordert.

...

Ersichtlich folgen diese gesetzlichen Regularien der vom Supreme Court nur mehr cronoisch behandelten sweat of the brow-doctrine. Geschützt werden in erster Linie Investitionen, nicht geistige Schöpfungen. Den Effekt dieser neuen Regelung muß man Hoeren wohl so bewerten:
Hierunter [unter § 87 a] dürfte fast jede Sammlung von Hyperlinks und die meisten Zusammenstellungen aus einer Homepage fallen. Somit unterstehen weite Teile des Internet diesem Schutzregime, das insbesondere ein fünfzehn Jahre währendes Recht des Datenbankherstellers beinhaltet, die Datenbank ganz oder in wesentlichen Teilen zu vervielfältigen, zu verbreiten oder öffentlich wiederzugeben.
Der durch Gesetz festgelegte Zustand ist in hohem Maße kritikwürdig und verstößt möglicherweise gegen elementare Grundsätze der deutschen und anderer Verfassungen. Einige Hinweise auf diese Problematik unten unter 5.

4.3 Literatur zum Thema Datenbankschutz

Bock, Rainer (1995):
Ein Anschlag auf das Handelsregister? In: Zeitschrift für Rechtspolitik 1995, S. 244 ff.
Bühler, Gregor (1998):
Ringen um den Schutz von Datenbanken in den USA. In: Neue Zürcher Zeitung v.??
Galkin, William S. (1997):
Just the Facts: Database Protection. In: Computer Law Observer May, 1997, Iss. 25 (CompLaw@CompLaw.com) v. 22.6.1997.
Hackemann, Martin (1997):
Umsetzung der Datenbankrichtlinie der EU in Deutschland. Vortrag auf dem Drei-Länder-Treffen der DGRI am 19.9.1997 in Basel. o.O.o.J. [Karlsruhe 1997].
Hohagen, Gisbert (1998):
WIPO-Sitzung zum künftigen internationalem Schutz von Datenbanken (Genf 17-19.9.1997). In: GRUR Int. 1998, S. 54 f.
Leupold, Andreas (1998):
Auswirkungen der Multimedia-Gesetzgebung auf das Urheberrecht. In: CR 1998, S. 234 ff.
Littman, Jessica (1996):
Copyright Law and Electronic Access to Information. In: Firstmonday Vol. 2 Iss. 4 http://www.firstmonday.dk
Nordemann, Axel, Czychowski, Christian (1998):
Der Schutz von Gesetzessammlungen auf CD-ROM nach alten und neuem Recht. In: NJW 1998, S. 1603 ff.
Queau, Philippe (1997):
Wenn der Cyberspace zum Privatbesitz wird: Rettet das Internet! In: Le Monde Diplomatique (d.A.) v. Februar 1997.
Schmahl, Hermannjosef (1995):
Der DIHT und das Handelsregister. Anmerkungen zu einem unfreundlichen Übernahmeversuch besonderer Art. In: Zeitschrift für Rechtspolitik 1995, S. 54 ff.
Tountopoulos, Vassilios (1998):
Das private Handelsregister und die Datenbankrichtlinie. In: Computer und Recht 1998, S. 129 ff.
Die Effizienz bei Handelsregistern erhöhen (1998):
Bericht über eine Anhörung im Rechtsausschuß des Bundestages. In: woche im bundestag 9/98 v. 13.5.1998.
The WESTLAW Monopoly: The Battle Over Who Owns the Law (o.J.):
Text über http://www.mit.edu/?????/West.html, besichtigt am???.

5. Die Probleme der Zukunft: Urheberrecht und Freedom of Information im Konflikt

5.1 Leading Cases

Marktplatztheorie der Information

Dissenting Vote des Richters Holmes in der Sache Abrams v. Vereinigte Staaten v. 10.11.1919, 250 U.S. 616 (1919), gefunden über http://www.findlaw.com

Sie erinnern sich vielleicht, daß wir Sie am Anfang dieser Vorlesungen auf die Entscheidung ACLU v. Reno etc. aufmerksam gemacht hatten. Das Gericht beruft sich hier bei der Einbettung des Internet in die modernen Demokratien auf ein Votum des Richters Holmes in einer lange zurückliegenden Entscheidung. Der Sachverhalt selber ist wohl heute nicht mehr von Belang. Richter begründet darin eine Marktplatztheorie derInformation, die unter den Bedingungen des Internet möglicherweise einige Aktualität hat. Wir versorgen mit der entsprechenden Aussage im Original und einer Übersetzung, mit der wir noch nicht zufrieden sind:

But when men have realized that time has upset many fighting faiths they may come to believe even more than they believe the very foundation of their own conduct thatb the ultimate good desired is better reached by free trad in ideas that the best test of truth is the power of the thought to get itself accepted in the competition of the market, and that the truth is the only ground upon which their wishes can be carried out. Aber wenn die Menschen etrkennen, daß viele heftig umkämpfte Glaubenssätze die Zeit nicht überdauert haben, so könnten sie zur Überzeugung gelangen, daß mehr noch als die eigenen innersten Überzeugungen der freie Austausch der Ideen dem angestrebten Ideal am nächsten kommen läßt – also der beste Maßstab die Wahrheit eines G3edankens darin besteht, seine Stärke im Wettstreit des Marktes zu behaupten, und daß die Wahrheit das einzige Fundament bildet, auf der ihre Wünsche sicher ausgeführt werden können.

Transparenz von Entscheidungen der Kommission (Europäischer Gerichtshof 1997)

Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs in der Sache T-105/95 WWF UK (World Wide Fund for Nature) gegen die Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Brüssel v.5.3.1997

(Urteil auf dem IG-Server)

Im Jahr 1991 gaben die irischen Behörden ihre Absicht bekannt, ein Informationszentrum in einem Nationalpark im Norden Irlands zu errichten. Hierfür beantragten sie Mittel aus dem Strukturfond der Europäischen Union. Der IWF, eine weltweit tätige Bürgerrechtsorganisation auf dem Gebiet des Umweltschutzes, protestierte hiergegen bei der Kommission und verlangte ein Vertragsverletzungsverfahren gegen die Republik Irland. Die Mittel würden fehlgeleitet, weil zahlreiche Bestimmungen des europäischen und irischen Umweltrechts verletzt würden.

Nach diversen, hier nicht zu behandelnden Gerichtsverfahren beantragt WWF 1994 bei der Kommission Einsicht in die Dokumente, die Auskunft über die Bewilligung der Gelder für Irland geben. WWF erbittet insb. Kopien der einschlägigen Dokumente. Die Kommission lehnt den Antrag von WWF ab. Es handle sich um vertrauliche Dokumente aus der Beratung der Kommission, die geheim bleiben müßten.

Gegen diese Ablehnung richtet sich die Klage von WWF.

Der EuGH hat ihr stattgegeben.

Kurzberichterstattung im Fernsehen

Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts im Normenkontrollverfahren der Bundesregierung gegen das Gesetz über den Westdeutschen Rundfunk v. 17.2.1998. In: NJW 1998, S.1627 ff.

Die deutschen Runkfunkgesetze der Länder gewähren Rechte auf Kurzberichterstattung, ein recht, das besonders für Sportveranstaltungen relevant wird.

Es gibt zu klärende Überschneidungen mit dem Urheberrecht, wo es heißt:

§ 87

(1) Das Sendeunternehmen hat das ausschließliche Recht,

1. seine Funksendung weiterzusenden,

2. seine Funksendung auf Bild- oder Tonträger aufzunehmen, Lichtbilder von seiner Funksendung herzustellen sowie die Bild- oder Tonträger oder Lichtbilder zu vervielfältigen,

3. an Stellen, die der Öffentlichkeit nur gegen Zahlung eines Eintrittsgeldes zugänglich sind, seine Fernsehsendung öffentlich wahrnehmbar zu machen.

Wenn Veranstalter ihre Urheberrechte in jedem Fall durchsetzen könnten, wären andere Veranstalter von der Berichterstattung überhaupt ausgeschlossen und könnten über Ereignisse nur gegen Bezahlung berichten. Eine Zuspitzung des Sachverhalts, der der Entscheidung NBA gegen Motorola and STATS zugrundelag. Wenn XY Eigentum oder Urheberrechte an Fakten begründen kann, dann kann er andere auch von der Berichterstattung über Ereignisse ausschließen.

wie man sieht, gibt es im Kern des Urheberrechts – die Richterin Preska sprach bekanntlich von der essence eines Ereignisses – eine verfassungsrechtliche Problemstellung, die erstaunlicherweise von vielen Experten des Urheberrechts nicht gesehen wird.

Dies kann Philippe Quéau, Abteilungsleiter für Information und Informatik bei der UNESCO nicht passieren. in langem Artikel begründet er warum die Gefahr besteht, daß das Urheberrecht zur Unterdrückung der Meinungsfreiheit mißbraucht wird. Jedenfalls vertritt eine Mehrheit von Staaten, darunter die armen, diese Position. Weil das so ist, ist die Europäische Union im Dezember 1996 bei der WIPO bei ihrem Versuch gescheitert, den Gehalt der Datenbankrichtlinie auch weltweit verbindlich zu machen. Wenn man das so sieht, bestehen gute Gründe, das Kräftedreieck des internationalen Urheberrechts, daß oben beschrieben wurde, besser zu verstehen.


E. Materialien


Rechtsvorschriften

  • Urhebergesetz mit den Änderungen des IuKDGesetzes

  • Datenbankrichtlinie der Europäischen Union

  • Internationale Übereinkünfte, insb. TRIPS-Abkommen der WTO

    Zeitschriften

    Es gibt inzwischen zahlreiche Online-Sourcen, teilweise von hervorragender Qualität
    D-Lib-magazine: The Magazine for Digital Library Research. http://www.dlib.org
    Scholarly Publishing
    Juristisches Internet-Projekt Saarbrücken/Abteilung Urheberrecht http://www.jura.uni-sb.de/urheberrecht
    Bailey, Charles W. (1998): Scholarly Electronic Publishing Bibliography. Legal Issues. Houston: University of Houston Libraries. http://info.lib.uh.edu/sepb/toc.htm

    Wichtige Server

    World Intellectual Property Organization (WIPO). http://www.wipo.org


    Zuletzt geändert: 23.6.1998 kish@cs.tu-berlin.de