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Kei Ishii
Bernd Lutterbeck
18.5.1998

INTERNET GOVERNANCE (ITR 2): HAFTUNG und GEWÄHRLEISTUNG

22.6.1998:
Dies ist die endgültige Fassung dieser Vorlesung. Viel Vergnügen bei der Lektüre! Kei.




A. Leading Cases


Das fehlerhafte Pilzbuch (Winter v. Putnams Sons)

Der Fall wurde bereits in der einführenden Vorlesung behandelt. Dort wurde er wegen seiner interessanten bis waghalsigen Analogien behandelt.

Das Gericht hatte Ersatzansprüche der Brüder Winter verneint.

Feindliches Grün (Bundesgerichtshof bis 1986)

Entscheidung des Bundesgerichtshofs v. 15.10.1970. In: Versicherungsrecht 1971, S. 131 ff; der BGH hat diese Rechtsprechung 1996 aufgegeben; Belege hier aus einem Urteil des Oberlandesgerichts Zweibrücken, Az. 1 U 236/88, v. 17.3.1989.

Wenn die Rede vom "Feindlichen Grün" logisch Sinn macht, dann muß es auch "Freundliches" Grün geben. So ist es in der Tat. Freundliches Grün scheint dann, wenn ich eine Ampel, bei Grün durchfahre und der andere Verkehr Rot hat. Feindliches Grün scheint also dann, wenn ich bei Grün eine Ampel durchfahre und der andere Verkehr gleichfalls Grün hat. In diesem Fall haben also die Autos aus allen Richtungen Grün. Natürlich kommt es hier unvermeidlich zu Unfällen.

Es fragt sich, ob der Staat als Aufsteller der Ampeln für den Schaden aufkommen muß. Normalerweise kann der Staat belegen, daß er und seine Bediensteten alles Erforderliche getan hat, um die Straßen sicher zu machen. Er hätte dann kein Verschulden. Kann Ersatz auch Verschulden In Frage kommen. Der BGH hatte dies in ständiger Rechtsprechung verneint. Er hat also für die zahlreichen Unfälle nicht gehaftet.

Mich überzeugt dieses Ergebnis keinesfalls. Überraschend ist eigentlich nur, daß der BGH diese nahezu abwegige Rechtsprechung erst 1986 aufgeben hat.

Carter Robbins Test (Bundesgerichtshof 1970)

Entscheidung des Bundesgerichtshofs v. 7.7.1970. In: Juristenzeitung 1971, S. 63 ff mit Anmerkung K. Deutsch.

Der Carter Robbins Test-Fall dürfte das Präjudiz im deutschen Recht sein. Mangels einschlägiger anderer Fälle, bzw. solcher, die direkten Bezug zur Haftung für fehlerhafte Software bzw. Informationen haben, taucht dieser Fall in allen Aufsätzen zur Problematik auf. Dies spricht dafür, daß es sich wirklich um den Fall für das deutsche Haftungsrecht handelt.

Diese Entscheidungen und einige andere, die für den Themenbereich Haftung für fehlerhafte Informationen bedeutsam sind, werden unten im Kapitel E. näher besprochen.

Ein junger Assistenzarzt, benutzt in seiner staatlichen Klinik das medizinische Standardwerk "Differentialdiagnose innerer Krankheiten von Professor H., in dem u.a. der Carter-Robbins-Test beschrieben ist. Dieser Test ist ein diagnostisches Verfahren in der Inneren Medizin, das praktisch jeder Arzt kennt und benutzt.

Eines Tages kommt es als Folge der Benutzung dieses Buches zu folgendem Zwischenfall:

In der Beschreibung des Tests in dem Standardwerk fehlt ein Komma, so daß statt richtig 2,5 prozentige Kochsalzlösung falsch liest 25 prozentige Kochsalzlösungt. Der Arzt führt den Test mit der falsch dosierten Lösung durch.

Der Patient kann nur nach schwersten Komplikationen gerettet werden. Die Haftpflichtversicherer der Ärzte verlangen Schadensersatz und Schmerzensgeld von dem Verleger des medizinischen Standardwerkes.

Es leuchtet ein, warum dieser Fall das Präjudiz für fehlerhafte Informationen ist. Die Frage ist nur, wer für die Fehler haften muß. Der BGH hat eine Haftung des Verlages verneint und eine Haftung des Professors, also des Verfassers, bejaht. Mir leuchtet das Ergbnis nicht ein – Näheres unten im Abschnitt D.



B. Das deutsche Multimediagesetz als Filter vor
Haftung und strafrechtlicher Verantwortung



1. Der Geßlerhut in München: Der Fall Bundesrepublik Deutschland gegen Felix Somm

Am 12. Mai 1998 hat vor dem Amtsgericht München der Prozeß gegen Felix Somm, früherer Geschäftsführer der Compuserve Deutschland GmbH begonnen. Dieser Prozeß hat auch Eingeweihte überrascht. So konnte T. Hoeren noch in seinem Internetrechtsskript vom 17. April 1998 schreiben (VI4):

"...Compuserve und andere Provider können daher aufatmen das bayerische Strafverfahren gegen die Compuserve-Verantwortlichen wird damit wohl eingestellt."

[Ich benutze im folgenden Unterlagen, darunter die Anklageschrift, die uns der Verteidiger von Herrn Sommer, Herr Rechtsanwalt Dr. Moritz aus München am Freitag, d. 15.5.1998 zur Verfügung gestellt hat. Für den guten Zweck einer Vorlesung hat sich Herr Dr. Moritz persönlich ans Fax gestellt, um uns 41 Seiten zu übermitteln. Insbesondere die Anklageschrift gehört ins Netz. Wir selber wollen die Publikation aber nicht vorantreiben, da in dem teilweise ähnlichen Fall Bundesrepublik Deutschland gegen A. Marquart das Veröffentlichen der Anklageschrift als strafbar angesehen wurde.

Wir danken Herrn Dr. Moritz für die "Teilnahme" an unserer Lehrveranstaltung]

Im Kern geht der Rechtsstreit um die Haftungs- und Verantwortungsregeln des deutschen Multimediagesetzes (IuKTG), das Mitte 1997 in Kraft getreten ist. Die Auslegung, die sich vor Gericht durchsetzt, wird wegweisend für das Maß an Freiheit sein, die die Bundesrepublik Deutschland den Benutzern des Internet gewähren will. Von daher ist der Ausgang dieses Verfahrens auch von erheblichen Interesse für die Thematik dieser Vorlesung – obwohl Haftung und Gewährleistung die zivilrechtliche und nicht die strafrechtliche Seite des Themas Verantwortlichkeit betreffen.

Die bayerische Staatsanwaltschaft

beschuldigt Herrn Somm

"in 13 rechtlich zusammentreffenden Fällen einem anderen dazu Hilfe geleistet zu haben, daß dieser pornographische Schriften, die Gewalttätigkeiten, den sexuellen Mißbrauch von Kindern oder sexuelle Handlungen von Menschen mit Tieren zum Gegenstand haben, (Fall 1) zugänglich macht (offensichtlicher Tippfehler, sic!!)

sowie durch eine weitere selbständige Handlung

in zwei Fällen mittäterschaftlich handelnd vorsätzlich eine Schrift, deren Aufnahme in die Liste bekannt gemacht ist, an einem Ort, der Kindern oder Jugendlichen zugänglich ist oder von ihnen eingesehen werden kann, zugänglich gemacht zu haben (Fall 2)

...

strafbar als

Beihilfe zur Verbreitung pornographischer Schriften in dreizehn Fällen in Tatmehrheit mit einem vorsätzlichen Verstoß gegen das Gesetz über jugendgefährdende Schriften in zwei rechtlich zusammentreffenden Fällen...

gemäß den

§§ 184 Abs. 3 lit 2, 13, 25 Abs. 2, 27, 52, 53 StGB; 3 Abs. 1 lit 2, 21 Abs. 1 lit 2 GjS."
[ S. 10 der Anklageschrift]

§ 184 StGB Absatz 3 lautet:

Wer pornographische Schriften (11 Abs. 3), die Gewalttätigkeiten, den sexuellen Mißbrauch von Kindern oder sexuelle Handlungen von Menschen mit Tieren zum Gegenstand haben, 1. verbreitet

2. öffentlich anschlägt, vorführt, oder sonst zugänglich macht oder

3. herstellt, bezieht, liefert, vorrätig hält, anbietet, ankündigt, anpreist, in den räumlichen Geltungsbereich des Gesetzes einzuführen oder daraus auszuführen unternimmt, um sie oder aus ihnen gewonnen Stücke im Sinne der Nummern 1 und 2 zu verwenden oder einem anderen eine solche Verwendung zu ermöglichen,

wird, wenn die pornographischen Schriften den sexuellen Mißbrauch von Kindern zum Gegenstand haben, mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren, sonst mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.

Die Staatsanwaltschaft wirft Herrn Sommer im wesentlichen vor, daß er es unterlassen habe, durch geeignete Vorkehrungen eine Verbreitung der pornographischen Schriften zu verhindern.. Insbesondere habe er es unterlassen, "elektronische Datenverarbeitungsgeräte, wie beispielsweise einen sogenannten Firewall-Rechner in Gebrauch zu nehmen":

Die Verteidigung

Die Verteidigung, die auch von dem Würzburger Strafrechtsprofessor Ulrich Sieber mitvertreten wird, macht geltend:

[die einschlägigen Schriften von U. Sieber sind verfügbar über <http://www.jura.uni-wuerzburg.de/Ist/Sieber>]

1. Die Anklage beruht auf einem Mißverständnis von der Funktionsweise des Internet... und auf einer falschen Anwendung von § 5 Teledienstegesetz.

2. Selbst wenn man mit der Anklage § 5 TDG für anwendbar hielte, wäre das für eine wirksame Bekämpfung der Kinderpornographie schädlich: "Denn die Anklage antwortet auf komplexe Herausforderungen mit einer Alibilösung, die einem unbescholtenen Bürger zum "Sündenbock" für fehlende nationalstaatliche Lösungen im globalen Cyberspace macht." [S. 2 des Plädoyers von Sieber]

3. Das von der Staatsanwaltschaft geforderte Verhalten führe zu einer Totalüberwachung des gesamten Datenverkehrs im Internet, wie ihn die Volksrepublik China bereits versucht habe. Dies sei technisch unsinnig und bringe den Wirtschaftsstandort Bundesrepublik in Gefahr.

Das Verhalten der bayerischen Staatsanwaltschaft erscheint auch dadurch in einem interessanten Licht, daß der Generalbundesanwalt das Verfahren gegen Internet-Provider in einem anderen Fall (Bundesrepublik Deutschland gegen Provider, die Links auf radikal gesetzt hatten) eingestellt hat – wg. Geringfügigkeit:

Generalbundesanwalt beim BGH: Eingestelltes Ermittlungsverfahren gegen Internet-Provider (Az.: 2 BJs 104/96-4). In: JurPC Web-Dok. 17/1998, Abs. 1-22.
http://www.jura.uni-sb.de/jurpc/rechtspr/19980017.htm [besichtigt am 15.5.1998].

2. Die Verantwortung von Access-Provider, Content-Provider und Service-Provider

"Für das Straf- und Zivilrecht hat der Gesetzgeber im Teledienstegesetz (TDG) Regeln festgesetzt, die wie ein Filter vor der Anwendung spezieller Haftungsregeln zu prüfen sind." (Hoeren) Dieses Gesetz versucht, die neue Gegebenheit Internet innovativ zu strukturieren. Es orientiert sich an den Funktionen der Internet-Teilnehmer, während das Haftungsrecht sonst an die übermittelten Inhalte anknüpft. Ein Grund für die besonderen Regeln dieses deutschen Gesetzes v. 22.7.1997 war es, die Haftungsrisiken überschaubar zu halten und auf diese Weise die Investitionsbereitschaft Interessierter nicht zu bremsen.

Die einschlägigen Bestimmungern des Teledienstegesetzes lauten:

§ 5

Verantwortlichkeit

(1) Diensteanbieter sind für eigene Inhalte, die sie zur Nutzung bereit halten, nach den allgemeinen Gesetzen verantwortlich.

(2) Diensteanbieter sind für fremde Inhalte, die sie zur Nutzung bereit halten, nur dann verantwortlich, wenn sie von diesen Inhalten Kenntnis haben und es ihnen technisch möglich und zumutbar ist, deren Nutzung zu verhindern.

(2) Diensteanbieter sind für fremde Inhalte, zu denen sie lediglich den Zugang zur Nutzung vermitteln, nicht verantwortlich. Eine automatische und kurzzeitige Vorhaltung fremder Inhalte auf Grund Nutzerabfrage gilt als Zugangsvermittlung.

(4) Verpflichtungen zur Sperrung der Nutzung rechtswidriger Inhalte nach den allgemeinen Gesetzen bleiben unberührt, wenn der Diensteanbieter unter Wahrung des Fernmeldegeheimnisses gemäß § 85 des Telekommunikationsgesetzes von diesen Inhalten Kenntnis gelangt und eine Sperrung technisch möglich und zumutbar ist.

§ 2

Geltungsbereich

(1) Die nachfolgenden Vorschriften gelten für alle elektronischen Informations-und Kommunikationsdienste, die für eine individuelle Nutzung von kombinierbaren Daten wie Zeichen, Bilder oder Töne bestimmt sind und denen eine Übermittlung mittels Telekommunikation zugrunde liegt (Teledienste):

(2) Teledienste im Sinne dieses Absatzes 1 sind insbesondere:

1. Angebote im Bereich der Individualkommunikation (zum Beispiel Telebanking, Datenaustausch),

2. Angebote zur Information und Kommunikation, soweit nicht die redaktionelle Gestaltung zur Meinungsbildung für die Allgemeinheit im Vordergrund steht (Datendienste, zum Beispiel Verkehrs-, Wetter-, Umwelt- und Börsendaten, Verbreitung von Informationen über Waren und Dienstleistungsangebote),

3. Angebote zur Nutzung des Internets oder weiterer Netze,

4. Angebote zur Nutzung von Telespielen,

5. Angebote von Waren und Dienstleistungen in elektronisch abrufbaren Datenbanken mit interaktiven Zugriff und unmittelbarer Bestellmöglichkeit.

Die Bundesländer haben Wert darauf gelegt, daß ein eigener Staatsvertrag zwischen den Bundesländern abgeschlossen wird. Sie wollten dadurch sicher gehen, daß ihre Kompetenzen im Bereich des Rundfunks und der Kultur nicht durch ein Bundesgesetz berührt wurden.

Die entsprechenden Bestimmungen des Staatsvertrags über Medien lauten:

§5

Verantwortlichkeit

(1) Anbieter sind für eigene Inhalte, die sie zur Nutzung bereit halten, nach den allgemeinen Gesetzen verantwortlich.

(2) Anbieter sind für fremde Inhalte, die sie zur Nutzung bereit halten, nur dann verantwortlich, wenn sie von diesen Inhalten Kenntnis haben und es ihnen technisch möglich und zumutbar ist, deren Nutzung zu verhindern.

(3) Anbieter sind für fremde Inhalte, zu denen sie lediglich den Zugang zur Nutzung vermitteln, nicht verantwortlich. Eine automatische und zeitlich begrenzte Vorhaltung fremder Inhalte aufgrund Nutzerabfrage gilt als Zugangsvermittlung.


§ 2 Geltungsbereich
Dieser Staatsvertrag gilt für das Angebot und die Nutzung von an die Allgemeinheit gerichteten Informations- und Kommunikationsdiensten (Mediendienste) in Text, Ton oder Bild, die unter Benutzung elektromagnetischer Schwingungen ohne Verbindungsleitung oder längs oder mittels eines Leiters verbreitet werden.... (2) Mediendienste sind insbesondere: 1. Verteildienste in Form von direkten Angeboten an die Öffentlichkeit für den Verkauf, den Kauf... von Erzeugnissen oder Dienstleistungen (Ferseheinkauf), ... 4. Abrufdienste, bei denen Text-, Ton- oder Bilddarbietungen auf Anforderung aus elektronischen Speichern zur Nutzung übermittelt werden, mit Ausnahme von solchen Diensten, bei denen der individuelle Leistungsaustausch oder die reine Übermittlung von Daten im Vordergrund steht, ferner von Telespielen.

Danach muß man unterscheiden: (Angaben nach Sieber)

Access-Provider oder Zugangsvermittler Die Person, die dem Nutzer den Zugang zum Computernetz vermittelt. Bei Access-Providern werden die Daten dabei nur – in Sekundenbruchteilen – durchgeleitet.

Der Access-Provider speichert die Daten also nicht selbst, sondern schafft die erforderliche Infrastruktur für den Datenabruf, ohne dabei auf Inhalte Einfluß zu nehmen.

Der Access-Provider haftet also nicht, auch nicht für die auf Proxy-Servern gespeicherten Inhalte, §5 Abs. 3 lit 2 TDG.

Content-Provider Die Person, die die Information produziert oder zur Verfügung stellt. Sie ist der eigentliche Straftäter. Nur hier gilt der Grundsatz:

Was offline strafbar ist, muß auch online strafbar sein: Wer eine Homepage anbietet, muß dafür einstehen.

Service-Provider Einordnung schwierig und noch nicht endgültig geklärt.

Die Person, die fremde Daten zumindest vorübergehend auf seinen eigenen Servern speichert. Sie steht also gewissermaßen zwischen Content- und Access-Provider.

Wahrscheinlich wäre der Dekan des Fachbereichs Informatik etwa Service-Provider für die Webseiten der Studierenden.

Für die in dieser Vorlesung interessierende zivilrechtliche Haftung ergibt sich so folgende Übersicht: (nach Spindler 1998)

  Content-Provider Service-Provider Access-Provider
Keine Kenntnis Allgemeines Haftungsrecht, Fahrlässigkeitsstandards und Garantenpflichten entscheidend Keine Haftung Keine Haftung,

sog. Haftungsprivilegierung nach § 5 Abs. 3 TDG/MDStV

Kenntnis Allgemeines Haftungsrecht, Vorsatz idR gegeben Haftung nach allgemeinen Haftungsrecht, idR Vorsatz Keine Haftung
Nutzer bzw. Anbieter von Inhalten außerhalb des Anwendungsbereichs von TDG und MDStV Allgemeines Haftungsrecht Allgemeines Haftungsrecht, idR nur eingeschränkte Kontrollpflichten Allgemeines Haftungsrecht, idR nur bei qualifizierter Verweisung
© Gerald Spindler 1998



C. Sachmängel- und Produkthaftung:
Eine allgemeine Einführung



LESEHINWEIS FÜR KAPITEL C

Dieses Kapitel ist sehr umfangreich. Die meisten Leser und Leserinnnen werden weder Zeit noch Lust haben, es sich ganz einzuverleiben.

Für das Verständnis der Materie ist es unerläßlich, sich die Punkte

  • 1. Einführung in das Haftungsrecht

  • 3.1 Die leider komplizierte Struktur des deutschen Rechts

zu Gemüte zu führen.

Wir bemühen uns in diesem Abschnitt, Ihnen die Strukturen des doch ziemlich schwierigen deutschen Rechts verständlich zu machen. Auf Aktualität haben wir meist verzichtet. Sie sollten daher nicht irritiert sein, wenn Ihnen die Literatur veraltet vorkommt.

1. EINFÜHRUNG IN DAS HAFTUNGSRECHT

Zu den elementaren Einsichten jedes Informatikers zählt der Grundsatz: Beweisen läßt sich nie die Abwesenheit von Softwarefehlern, sondern nur deren Anwesenheit. Kann nun das beliebte informatische Argument "Software ist prinzipiell fehlerbehaftet" etwa den Verkäufer einer Standardsoftware rechtlich entlasten? Die Antwort lautet: Grundsätzlich nein! Das Recht hat eigene Wertmaßstäbe für Fehler, je nach Haftungsgrund sogar unterschiedliche Fehlerbegriffe:

§ 459 BGB – SUBJEKTIVER FEHLERBEGRIFF
ABWEICHUNG DER TATSÄCHLICHEN BESCHAFFENHEIT EINE SACHE VON DER VERTRAGLICH VORAUSGESETZTEN BESCHAFFENHEIT.

GESCHÜTZT WIRD DAS ÄQUIVALENZINTERESSE

UNTERSCHEIDE:
Mangel = Oberbegriff für das Vorliegen eines Fehlers und des Fehlens einer zugesicherten Eigenschaft.
§ 3 PRODHG – OBJEKTIVER FEHLERBEGRIFF
ABWEICHUNG DER TATSÄCHLICHEN BESCHAFFENHEIT EINER SACHE VON DER "NORMALEN" SICHEREN BESCHAFFENHEIT.

GESCHÜTZT WIRD DAS INTEGRITÄTSINTERESSE

DIN 55350 Teil 11 – QUALITÄTSSICHERUNG v. 5/87
"FEHLER IST DIE NICHTERFÜLLUNG EINER FORDERUNG"

ABWEICHUNG IST – SOLL

VDE 0750 – STRATEGIE DES ERSTEN FEHLERS
"DER ZUSTAND DES ERSTEN FEHLERS BESTEHT, WENN EINE EINZELNE SCHUTZMASSNAHME VERSAGT ODER EINE EINZELNE ANOMALE SITUATION AUFTRITT, DIE EINE GEFÄHRUNG DARSTELLT."

DER FEHLERBEGRIFF DER INFORMATIK

Alle Abweichungen der Programme von den Programmiervorgaben, d. h. die tatsächlichen und die vorgegebenen Eigenschaften eines Programms stimmen nicht überein.

Der innere Grund für diesen unterschiedlichen Zugang von Juristen und Informatikern gründet sich auf die gesellschaftliche Funktion des Rechts: Diesem muß es darum gehen, unterschiedliche Interessen am gleichen Gegenstand auszugleichen. Demgegenüber kann eine einzelne Fachdisziplin durchaus eigene Wege gehen -- gesellschaftlich sind sie dann allerdings nicht relevant. Man stelle sich vor: Ein Anwalt kommt damit, er verstehe von der Materie leider nichts, ein Arzt sagt, er befinde sich wegen Arbeitsüberlastung leider nicht auf dem Laufenden, ein Verkehrsteilnehmer entlastet sich damit, daß er seinen Führerschein erst vor 14 Tagen erworben habe. Für das Recht sind diese subjektiven Fehler und Schwächen unerheblich. Allgemeiner formuliert folgt daraus: Wer für seine jeweilige Tätigkeit jegliches Haftungsrisiko vermeiden will, muß eben auf die fragliche Tätigkeit verzichten. Natürlich ist auch diese Konsequenz gesellschaftlich unerwünscht. Deshalb kann es nur darum gehen, entsprechend der spezifischen Eigenschaften informatischer Produkte das jeweilige Risiko "so gerecht wie möglich" zu verteilen.

HAFTUNGSRISIKO beschreibt die Gesamtheit der Techniken, mit deren Hilfe die Zuweisung von Risiken vorgenommen wird.

Grundlegend für das Verständnis unseres Haftungsrechts ist die Unterscheidung in

HAFTUNGSGRUND
[Anspruchsgrund, Haftungstatbestand, Frage des OB]

und

HAFTUNGSUMFANG
[Grundsatz § 249 BGB, sog. Naturalrestitution, Frage des WIE]
Hierzu das folgende Schaubild (aus MEDICUS 1986):

Die Haftungstatbestände definieren gewissermaßen typisierte Risikozonen. Sie sind "das Filter, durch das aus der Vielzahl von Schadenszufügungen die nicht ersatzfähigen ausgeschieden werden. Sie dienen der Begrenzung der Schadensverantwortlichkeit".

Die Funktion der Haftung aus Vertrag besteht darin, die "Enttäuschung legitimer personenbezogener Erwartungen" entsprechend dem jeweiligen vertraglichen Versprechen auszugleichen. Die Risikoverteilung ergibt sich also aus der Individualsphäre der Vertragspartner.

Demgegenüber ist es die Funktion des Deliktrechts, Risiken im Verhältnis Individualsphäre – Umwelt auszugleichen. [Näheres unter 3]

Gemeinsam verbindet die vertragliche Haftung ["Vertreten müssen", z. B. § 326 BGB] und die deliktische Haftung ["Vorsatz" oder "Fahrlässigkeit", § 823 Abs. 1 BGB], daß sie an ein bestimmtes objektives Fehlverhalten anknüpfen. Dieses umschreibt § 276 Abs. 1 S. 2 BGB in Präzisierung der praktisch allein belangvollen Fahrlässigkeit mit der Formel "Außerachtlassung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt".

Merke:
Es wäre ungenau, hier wie im Strafrecht vom Verschulden zu sprechen, denn es geht nicht um eine moralische oder individuelle Vorwerfbarkeit. "Es genügt, wenn der Verantwortliche den Sorgfaltsstandard verfehlt hat, dessen Einhaltung in der betr. Situation von ihm erwartet werden konnte. Wäre ein 'durchschnittlich' begabter Rechtsgenosse imstande gewesen, das Drohen eines Nachteils zu erkennen und ihn zu vermeiden, greift die Unrechtshaftung ein."

Ein gänzlich anderes Zurechnungsprinzip liegt den Haftungstatbeständen der sog. Geführdungshaftung zugrunde. Mit Ausnahme der eher kuriosen Tierhalterhaftung (§ 833 BGB) ist sie außerhalb des BGB geregelt (z. B. StVG, AtomG, ChemG, LVG usw.). "Ihr liegt der Gedanke zugrunde, daß derjenige, der eine erlaubte Gefährdung setzt, indem er gefährliche Anlagen betreibt oder gefährliche Maschinen einsetzt (z. B. Informationstechnik, man vgl. die Haftungstatbestände im neuen BDSG), als deren Nutznießer für die Schäden einzustehen hat, die durch diese Sachen einem anderen zugefügt werden. Die Zurechnung erfolgt also nicht aus einer wie immer gearteten Pflichtwidrigkeit; vielmehr beruht sie auf der Erkenntnis, daß hier die Beobachtung der sonst erforderlichen Sorgfalt nicht ausreicht, um das Schadensrisiko gering zu halten."

Im Grunde ist dies Form der Zurechnung dem System des BGB fremd, das offensichtlich eine agrarische Gesellschaft und nicht eine Industriegesellschaft vor Augen hat. Dies gilt dann auch für die Vorstellung einer Produkthaftung, die dem deutschen Recht zunächst fremd war (s. unter 3).

Im übrigen sind in der Praxis häufig Überlagerungen verschiedener Haftungstatbestände anzutreffen.

Typisches Beispiel:
Verkehrsunfall mit schwerer Körperverletzung [MEDICUS 1986]

A fährt den B mit seinem Auto an. B erleidet erhebliche Körperverletzungen. Wer kann von wem welchen Schaden ersetzt bekommen?

Verschiedene Ansprüche des Geschädigten sollen hier eine schnelle finanzielle Sicherung und vorläufige Versorgung garantieren.

Abschließend zur Wiederholung ein Schaubild über Haftungstatbestände (viele Juristen ordnen die Sachmängelhaftung allerdings anders ein):

2 VERTRAGLICHE HAFTUNG FÜR SOFTWAREFEHLER

2.1 Überblick

Wie oben ausgeführt hat die Zuordnung von Softwareverträgen zu den Vertragstypen insoweit praktische Konsequenzen, als die Rechtsfolgen von Sachmängeln (Fehler) bei den verschiedenen Vertragstypen unterschiedlich sind.

Die Ausgangslage ist in den drei Fällen (in etwa) dieselbe: Die gekaufte oder gemietete Sache bzw. das herzustellende Werk hat einen Fehler. Dieser ist so schwerwiegend, daß er

oder

aufhebt oder mindert (subjektiver Fehlerbegriff), (§ 459/1; § 537/1; § 633/1).

Die folgenden drei Tabellen geben einen Überblick, welche Rechtsfolgen bei den verschiedenen Vertragsarten jeweils gegeben sind:

Kaufvertrag
Kaufvertrag (§§ 433 ff.)
insb. 'Gewährleistung wegen Mängel der Sache' (§§ 459-493)
Minderung (= Herabsetzung des Kaufpreises) möglich, wenn durch den Fehler der Wert oder die Tauglichkeit zum Gebrauch gemindert ist (§ 462 i. V. m. § 459/1)
Wandlung (= Rückgängigmachen des Kaufvertrages) möglich, wenn durch den Fehler der Wert oder die Tauglichkeit zum Gebrauch aufgehoben ist (§ 462 i. V. m. 459/1)
Nachbesserung nur, wenn sie vertraglich vereinbart wurde (§ 476 a)
zusätzlich Schadenersatz a) wenn zugesicherte Eigenschaften fehlen (§ 463 i. V. m. § 459/2)
b) wenn Fehler arglistig verschwiegen wurden (§ 463)

Die Gewährleistungsansprüche enden i. d. R. nach der kurzen Frist von 6 Monaten, nachdem die Sache übergeben worden ist (§ 477).

Mietvertrag
Mietvertrag (§§ 535 ff.)
Minderung die gemietete Sache ist teilweise oder ganz unbrauchbar der Mieter ist für diese Zeiträume teilweise oder ganz von der Verpflichtung befreit, den Mietzins zu entrichten (§ 537/1)
Rückabwicklung des Mietvertrags nachdem der Mangel angezeigt worden ist (§ 545) und die vom Mieter gesetzte angemessene Frist verstrichen ist, kann eine fristlose Kündigung erfolgen (§ 542)
Nachbesserung Der Vermieter ist verpflichtet, die Mietsache in gebrauchsfähigem Zustand zu erhalten, d. h. Mängel zu beseitigen (§ 536).

Bei Verzug kann der Mieter den Mangel selbst beseitigen und die Kosten vom Vermieter zurückverlangen (§ 538/2)

zusätzlich Schadenersatz a) wenn die Mängel bei Abschluß des Mietvertrags schon vorhanden waren

b) wenn sie später vom Vermieter verschuldet wurden

c) wenn der Vermieter mit der Beseitigung des Mangels in Verzug gerät (§ 538/1)

Werkvertrag
Werkvertrag (§§ 631 ff.)
Minderung (= Herabsetzung der Vergütung für das Werk) Der Besteller setzt dem Unternehmer eine Frist, den Mangel des hergestellten Werks zu beseitigen; wenn die Frist ereignislos verstrichen ist, kann Minderung bzw. Wandlung erfolgen (§ 634/1).
Wandlung (= Rückgängigmachen des Werkvertrags)
Nachbesserung Der Besteller kann Nachbesserung verlangen (außer, wenn sie einen unverhältnismäßig hohen Aufwand erfordert) (§ 633/2).

Wenn der Unternehmer mit der Nachbesserung in Verzug gerät, kann der Besteller den Mangel selbst beseitigen und die Kosten vom Unternehmen zurückverlagen (§ 633/3).

Schadenersatz (statt Minderung oder Wandlung) wenn der Unternehmer den Mangel verschuldet hat (§ 635)

Bei Softwareverträgen werden in aller Regel 'Allgemeine Geschäftsbedingungen' verwendet, so daß weiterhin das AGB-Gesetz einschlägig sein kann. Es soll den Kunden davor schützen, von dem Verwender der Geschäftsbedingungen übervorteilt zu werden. Wichtig sind v. a. die §§ 9-11 AGBG, die unwirksame Klauseln behandeln.

Zusammengefaßt ergibt sich für die verschiedenen Typen von Softwareverträgen folgender Überblick [aus VDI 1990]:

Vertragliche Ansprüche (Typen von Softwareverträgen zugeordnet)
Herstellungsverträge <Individualsoftware> Überlassungsverträge <Standardsoftware> Pflegeverträge <Individualvertrag/ Individualsoftware>  
WerkV DienstV KaufV PachtV MietV LizenzV WerkV DienstV
-- -- §462BGB -- -- §462BGB -- -- Wandlung
-- -- §462BGB §537BGB §537BGB §462BGB -- -- Minderung
§633BGB -- 01) -- -- 01) §633BGB -- Nachbesserung
§635BGB 02) 03) §§581
§§538
§§538 03) §635BGB 02) Schadensersatz für nahe Mangelfolgeschäden
über pVV oder cic 02) über pVV oder cic §§581
§§538
§§538 über pVV oder cic über pVV oder cic 02) Schadensersatz für entfernte Mangelfolgeschäden
Legende:   01)  Wird in der Regel im Vertrag vereinbart
02) bei Verzug: §§ 286, 326
bei Unmöglichkeit: §§ 280, 325
bei Schlechterfüllung: pFF
03) nur bei zugesicherten Eigenschaften oder bei Arglist

2.2 Softwaremängel

Nach den BGB-Regelungen zu den drei (eingangs besprochenen) Vertragstypen liegt ein Mangel dann vor, wenn der Fehler die Tauglichkeit

a) zum vertraglich vorausgesetzten Gebrauch

und

b) zum gewöhnlichen Gebrauch

aufhebt oder mindert (§ 459/1; § 633/1; eingeschränkt § 537/1).

[Subjektiver Fehlerbegriff]

Ob bei Software ein Mangel in der Sache vorliegt, ist oft schwer zu fassen und stark subjektiv beeinflußt.

Der vertraglich vorausgesetzte Gebrauch wird durch Leistungsbeschreibungen (z. B. durch das Pflichtenheft bei Individualsoftware) konkretisiert. Mit Hilfe der in ihnen getroffenen Festlegungen ist zu bewerten, ob Fehler als rechtlich relevante Mängel anzusehen sind. Probleme in Rechtsstreitigkeiten treten dann auf, wenn die Vereinbarungen (etwa im Pflichtenheft) vage oder unvollständig sind (LESSHAFFT 1989 a, S. 146). Der gewöhnliche Gebrauch hat subsidiäre Bedeutung, wenn die Parteien bei Individualsoftware keine expliziten Vereinbarungen getroffen haben. Bei Standardprogrammen, die ein für viele Anwender identisches Automationsproblem lösen, liegt eine "gewöhnliche Erwartung" vor (KILIAN 1986, S. 190), an der zu messen ist, ob ein Mangel der Software vorliegt oder nicht.

Beispiel:
Ein Programm zur Finanzbuchhaltung kann nicht verwendet werden, weil es die Grundsätze für eine ordnungsgemäße Buchhaltung nicht erfüllt. Insofern enttäuscht es die "gewöhnlichen Erwartungen" an ein solches Programm, womit ein Mangel vorliegt.

In der Literatur gibt es keine Klassifikationen von Fehlerarten, die allgemein akzeptiert werden. Wir schlagen vor, folgende Bereiche zu unterscheiden:

Erst der regelmäßige Umgang mit Verträgen wird eine vertiefte Kenntnis aller Feinheiten bringen können. Für Informatiker läßt sich aus dem bisher Gesagten ein Grundsatz des Haftungsrechts herleiten, den Sie unbedingt beherzigen sollten:

Je schlechter und unvollständiger die Dokumentation – umso größer ist das Haftungsrisiko.

Die Ausbildung zum Informatiker und zur Informatikerin muß also deshalb auch die Fähigkeit vermitteln, Programme für Dritte verständlich zu dokumentieren.

2.3 Gewährleistungsausschlüsse in Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB)

In den AGB, die die Hersteller von Software verwenden, findet sich i. d. R. die Klausel, nach dem Stand der Technik sei es nicht möglich, "ein Softwareprogramm ohne Fehler zu überlassen". Sie wollen damit ankündigen, daß sie für mögliche Fehler keine Haftung übernehmen wollen. Dies würde bedeuten, daß das Risiko für Softwarefehler in vollem Umfang vom Kunden zu tragen ist.

Dieses Ergebnis läßt sich rechtlich allerdings nicht begründen: Nach §§ 460, 539, 640/2 BGB entfällt die Haftung des Herstellers, wenn der Kunde den Mangel kennt und ignoriert. Allerdings ist dafür der bloße "Hinweis darauf, daß allgemein mit dem Vorhandensein von Mängeln zu rechnen sei, ... nicht ausreichend". Ein Gewährleistungsausschluß kraft Gesetz kommt demnach nicht in Betracht.

Ein vertraglicher Gewährleistungsausschluß ist ebenfalls nicht möglich, da laut § 11, Nr. 10 a AGBG eine Bestimmung, die bei Verträgen über neu hergestellte Sachen und Leistungen "Gewährleistungsansprüche ... gegen den Verwender" (der AGB) ausschließt, unwirksam ist.

Der Hinweis auf die natürliche Fehlerhaftigkeit der Programme ist jedoch auch aus der Sicht der Informatik zu absgtrakt. Zur Bewertung eines Fehlers sind folgende Fragen zu beantworten:

Entscheidend für die rechtlichen Fragen ist dabei, ob der Fehler als unvermeidbar oder als vermeidbar beurteilt wird. Heussen definiert einen Fehler als unvermeidbar, "wenn er unter Einhaltung aller Regeln der Technik, insbesondere der technischen Standards unverschuldet verursacht wurde.

Für vermeidbare Fehler muß derjenige eintreten, in dessen Verantwortungsbereich der Fehler entstanden ist.

"Das zentrale Problem ... ist die Frage, unter welchen Voraussetzungen für technisch unvermeidbare Fehler gehaftet werden muß."

Sie ist sowohl in der Rechtsprechung als auch in der juristischen Literatur noch nicht entschieden.

3 PRODUKTHAFTUNG

ZUR ERINNERUNG:
Bei der Produkthaftung gilt nicht der subjektive, sondern der objektive Fehlerbegriff:

Fehler ist die Abweichung der tatsächlichen Beschaffenheit einer Sache von der "normalen" sicheren Beschaffenheit.

Die Produkthaftung wird für alle Beteiligten dadurch kompliziert, daß nebeneinander zwei unterschiedliche Haftungsgrundlagen zu berücksichtigen sind:

Falls vertragliche Beziehungen bestehen, kommt außerdem eine

in Frage. Die Harmonisierungspolitik der EG schließlich wird voraussichtlich zu einem weiteren Haftungstatbestand führen, der

(Vorschlag für eine Richtlinie des Rates über die Haftung bei Dienstleistungen, ABl. 1991, C 12/8 v. 18.01.1991, s. Anhang).

Zur ersten Orientierung folgende Übersicht:

Der innere Grund für diese Unübersichtlichkeit liegt zum einen in der schon erwähnten "vorindustriellen" Struktur des BGB, das sich noch an beißenden Hofhunden und durchgehenden Pferden, nicht aber an industrieller Massenfertigung orientiert. Verbraucherinteressen sind ihm also noch fremd. Hinzu kommt, daß andere europäische Rechtsordnungen das gleiche Problem unterschiedlich sehen. Diese Unterschiede sind geeignet, den Handel zu behindern und ungleiche Bedingungen auf dem Dienstleistungsbinnenmarkt zu schaffen. Die Harmonisierung des EG-Rechts führt nun aber dazu, daß neues harmonisiertes EG-Recht (z. B. ProdHG) und altes innerstaatliches Recht (z.B. Deliktsrecht des BGB) nebeneinander fortbestehen.

3.1 Die (leider komplizierte, nicht verbraucherfreundliche) Struktur des deutschen Rechts

§ 823 BGB (Schadenersatzpflicht)

(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.

(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalte des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.

Grundfall:
A Fährt fahrt B mit seinem Auto an und verletzt ihn.
B versäumt daraufhin einen wichtigen Termin.
B hat Verdienstausfall.

§ 276 (Haftung für eigenes Verschulden)

(1) Der Schuldner hat, sofern nicht ein anderes bestimmt ist, Vorsatz und Fahrlässigkeit zu vertreten. Fahrlässig handelt, wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer acht läßt. Die Vorschriften der §§ 827, 828 finden Anwendung.

(2) Die Haftung wegen Vorsatzes kann dem Schuldner nicht im voraus erlassen werden.

Über die Zuordnung der einzelnen Elemente bestehen unter Juristen Meinungsverschiedenheiten, auf die wir hier aber nicht näher eingehen. Im Kern geht es vor allem darum, wie man Kausalität bestimmt und normativ zurechnet. Dies ist das Feld der sog. Kausalitätstheorien:

Vor einer Erläuterung dieser Theorien folgender, ein wenig boshafter Fall:

Anton Mächtig, Geschäftsführer der Software AG, macht gerade Pause und schaltet das Radio wg. Wirtschaftsnachrichten ein. Es spricht gerade Papst Paul, der seine Enzyklika vorstellt. Wie sattsam bekannt, geißelt Paul darin den Kapitalismus im allgemeinen und die menschenverachtende Vernetzung durch das Internet im besonderen. Mächtig wird darauf speiübel, so daß er sämtliche auf seinem Tisch liegenden ZIP-Disketten und einige CD-ROMs besudelt.

Kann Mächtig von Papst Paul seinen Schaden ersetzt bekommen?

In der Jurisprudenz werden folgende Kausalitätstheorien vertreten:

ÄQUIVALENZTHEORIE

Jede Ursache ist kausal, die nicht hinweg gedacht werden kann, ohne daß der Geschehensablauf nicht so oder nicht zu diesem Zeitpunkt eingetreten wäre (conditio sine qua non = Zurechnung aller naturwissenschaftlich belegbaren Folgen).

Mit dieser conditio sine qua non-Voraussetzung werden in einem ersten Durchgang die Fälle ausgeschieden, die nach den Gesetzen der Logik einen Zusammenhang mit dem haftungsauslösenden Umstand nicht erkennen lassen.

Beispiel:
Ein infolge Produktfehlers entzündliches Produkt wird ausgeliefert, das Haus, in dem es verwahrt ist, brennt infolge Blitzschlag ab. Das Haus wäre auch ohne das Produkt abgebrannt.

Diese äquivalente Kausalität verzichtet auf jede Wertung, im Zivilrecht wird sie deshalb als zu weitgehend angesehen.

Beispiel:
Der Erwerber eines fehlerhaften Produkts will Ersatzansprüche gegen den Hersteller geltend machen und wird auf dem Weg zum Postamt, wo er den Brief an den Hersteller einwerfen will, überfahren und verletzt.

Kein Zweifel, der Produktfehler ist adäquat-kausal für den Verkehrsunfall, es wäre aber ungerecht, den Hersteller hierfür verantwortlich zu machen.

Die Notwendigkeit, die rein logischen Folgen von Handlungen im Interesse billiger Ergebnisse einzuschränken, hat zu einer weiteren Kausalitätstheorie geführt, der

ADÄQUANZTHEORIE

Adäquate Kausalität liegt vor, wenn die Schadensursache die objektive Möglichkeit eines Erfolges generell in nicht unerheblichem Maß erhöht. Verhalten ist danach nur dann zurechenbar, wenn es im allgemeinen und nicht nur unter besonders eigenartigen, ganz unwahrscheinlichen Umständen zur Herbeiführung eines Erfolges geeignet war. Entscheidend ist, ob ein besonders erfahrener und äußerst sorgfältiger Beobachter mit der Möglichkeit des eingetretenen Kausalverlaufs gerechnet hätte (sog. objektives Wahrscheinlichkeitsurteil).

Beispiele:
Im Postamtsfall ist der Verkehrsunfall zwar kausal, ober nicht adäquat-kausal.

Adäquanz
Ein Student muß infolge einer Körperverletzung sein Studium unterbrechen, gerät dadurch in eine Zeit von Vorlesungsstreiks und erleidet so einen weiteren Vermögensschaden.

Keine Adäquanz
Ein Verletzter erleidet weitere Schäden, weil dem ihn behandelnden Arzt ein besonders schwerer Kunstfehler unterläuft.

Im Falle der Unterlassung ist die Kausalität zu bejahen, wenn eine Pflicht zum Handeln bestanden hat, die gebotene und unterbliebene Handlung, hätte sie stattgefunden, den Eintritt des schadensstiftenden Ereignisses verhindert hätte.

Man mag dies auf den ersten Blick für juristische Spitzfindigkeiten halten. Praktisch ist die vorgestellte Ausdifferenzierung der Deliktshaftung deshalb so wichtig, weil sie Hinweise gibt, was ein Geschädigter im Prozeß -- das ist bei hohen Summen eher die Regel -- alles beweisen muß.

In einem typischen Produkthaftungsprozeß "müßte der Geschädigte theoretisch beweisen,

Diese Beweise sind praktisch schwer oder überhaupt nicht zu führen. Das Deliktsrecht begünstigt damit die ohnehin schon ökonomisch Starken und läßt die Opfer von Produktfehlern praktisch schutzlos. Um diese Ungerechtigkeiten auszugleichen, hat die Rechtsprechung in den letzten Jahrzehnten versucht, die Interessen der sonst schutzlosen Verbraucher stärker zu berücksichtigen. Zu diesem Zweck hat sie das Beweisrecht zugunsten der Geschädigten bis hin zur Waffengleichheit fortgebildet. "Das Ergebnis ist eine Haftungsverlagerung durch beweisrechtliche Mittel."

"Der förmliche Bruch mit dem herkömmlichen Beweisrecht erfolgte in der Hühnerpest-Entscheidung des BGB v. 26.01.1968 (BGHZ 5191):

Die Klägerin, die eine Hühnerfarm betrieb, hatte ihre Hühner von einem Tierarzt gegen Hühnerpest impfen lassen. Einige Tage später brach jedoch die Hühnerpest aus, über 4000 Hühner verendeten. Der Tierarzt hatten den Impfstoff bei der beklagten Herstellerin bezogen, wo er – wie sich später herausstellte – mit Bakterien verunreinigt worden war, welche die Hühnerpestviren reaktiviert hatten (Fabrikationsfehler). Die beklagte Herstellerin trat für die Arbeiter und die Leiterin ihrer Virusabteilung den Entlastungsbeweis an."

Nach dem bis dahin geltenden Recht hätte die Klage abgewiesen werden müssen. Der BGB gab ihr statt, indem er die Beweislast zu Gunsten des Geschädigten umkehrte.

Seit 1968 ist diese Rechtsprechung durch zahlreiche weitere Entscheidungen bestätigt und verfeinert worden. Dies ändert aber nichts daran, daß es sich weithin um eine deliktische Haftung handelt. Demgegenüber knüpft das seit 01.01.1990 geltende Produkthaftungsgesetz, das eine EG-Richtlinie von 1985 umsetzt, eher an den – dem BGB systemfremden – Gedanken der Gefährdungshaftung an. Die so entstandene Rechtssituation mag darauf spezialisierte Juristen erfreuen. Für den (lernwilligen) Laien ist sie weniger erfreulich, da ProdHG und im BGB-Deliktshaftung nebeneinander gelten.

Beispiel: (praktisch wichtig)
Schmerzensgeld kann man nur nach BGB, nicht nach ProdHG erhalten.

Allgemein kann man die Situation so beschreiben: Das BGB begünstigt im Zweifel den Hersteller, das ProdHG im Zweifel den Verbraucher.

Es folgt eine Übersicht über die wichtigsten Unterschiede der einzelnen Haftungsgrundlagen:

Übersicht: Ansprüche des Geschädigten im Haftungsvergleich

Haftungsgrundlage:
  Vertrag § 823 BGB ProdHG
Geschützte Person nur Vertragspartner und deren Schutzbefohlene (Familienangehörige, Arbeitnehmer) jeder jeder
Geschützte Rechtsgüter neben den Rechtsgütern nach § 823 BGB auch das Vermögen Leben, Körper, Gesundheit, Freiheit, Eigentum oder sonstige Rechte eines anderen. Ergänzend §§ 823 II, 826 BGB wie § 823 I BGB, aber nicht Schäden an der Sache selbst, an gewerblich genutzten Sachen, Schmerzensgeldansprüche
Schmerzensgeld nein (§ 253 BGB) nach § 847 BGB nein
Haftungsfreizeichnung in den Grenzen von §§ 276 II BGB und 11 Nr. 7 AGBG
grundsätzlich nicht gegenüber Dritten; in engen Grenzen gegenüber Vertragspartnern völlig ausgeschlossen
Entlastung für Gehilfen volle Haftung (§ 278 BGB) Entlastung möglich (§ 831 BGB) keine Entlastung, volle Haftung
Beweislast des Geschädigten
  • Fehler
  • Schaden
  • Unsächlichkeit des Fehlers für Schaden (Kausalität teilweise mit Anscheinsbeweis)
  • Verschulden nur, soweit nicht industrielle Fertigung (dann Umkehr der Beweislast)
  • Fehler
  • Schaden
  • Kausalität (teilweise mit Anscheinsbeweis)
  • Verschulden nur, soweit nicht industrielle Fertigung (dann Umkehr der Beweislast)
  • Fehler
  • Schaden
  • Kausalität (teilweise mit Anscheinsbeweis)
  • nicht Verschulden
Verjährung   30 Jahre 10 Jahre

3.2 Ratgeber Produkthaftung (nach KOCH 1990)

Wir benutzen im folgenden zahlreiche Tabellen, die FRANK A. KOCH erstellt hat. Wir folgen auch seinen Ausführungen, vor allem aber dem Gedankengang, der seinem schon älteren Ratgeber Produkthaftung aus dem Jahr 1990 zugrunde liegt (Frank A. Koch: Ratgeber zur Produkthaftung. 2. Aufl. Planegg/München: WRS Verlag 1990).

Wir finden, daß sich sein Herangehen außerordentlich gut eignet, juristische Laien, an die sich diese Ausführungen ja richten, in die ziemlich komplizierte Materie des Produkthaftungsrechts einzuführen. Der Autor KOCH hat auch in anderen Werken gezeigt, daß er sich auf den Horizont von Informatikern sehr gut einstellen kann:

Frank A. Koch, Peter Schnupp 1991: Software-Recht. Bd. I. Berlin u. a.: Springer 1991.

Leider konnte das neueste Werk dieses Autors nicht berücksichtigt werden, da es erst im Juni 1998 erscheinen wird:

Frank A. Koch 1998: Internet-Recht. München, Wien: Oldenburg 1998.

Die Produkthaftung ist Teil einer übergreifenden VERKEHRSSICHERUNGSPFLICHT, die jeden trifft, der Gefahrenquellen eröffnet:

Die im Verkehr erforderliche Sorgfalt
§276 BGB

Deshalb müssen Hersteller für die Sicherheit der von ihnen produzierten und verteilten Waren einstehen:

Gefahrabwendungspflicht

Grundgedanke der Haftung ist es, auf jeder Stufe der Produktion und Verteilung von Waren je nach Gefährdungsumfang und -art spezifische Pflichten zur Gefahrenabwehr und Verkehrssicherung zu begründen:

Übersicht: Typische Verantwortlichkeitsbetriebe bei Produktion und Vertrieb von Waren
Es haften: Hersteller/Zulieferer Inporteur/Vertriebshändler
für Fehler bei: Planung
Entwicklung
Konstruktion
Fertigung (Fabrikation)
Instruktion (Beschreibung des Produktes und seines Gebrauchs)
Verpackung
Transport zum Importeur/Vertriebshändler
Produktbeobachtung
Lagerung

Transport zum Kunden

Überprüfung der Waren auf offensichtliche Fehler

Eine Verletzung dieser Pflichten führt zur Haftung.

In der Ausgestaltung der PH im seit 01.01.1990 geltenden Recht der Bundesrepublik Deutschland, das sich an Produkten der industrielen Massenproduktion orientiert, mischen sich Vorstellungen unterschiedlicher Rechts- und Kulturkreise. Dies führt zu praktisch bedeutsamen Brüchen, die es insb. erschweren, Software in den unterschiedlichen Erscheinungsformen rechtlich einzuordnen.

Die folgenden Übersichten orientieren sich an dem Ratgeber 'Produkthaftung' von Frank A. KOCH (1990). Wir haben sie nach den fünf Grundfragen des Haftungsrechts strukturiert:

DIE FÜNF GRUNDFRAGEN DES HAFTUNGSRECHTS
1. Frage:Wer haftet?ADRESSAT
2. Frage:Für welche Produkte?PRODUKT
3. Frage:Für welche Fehler?FEHLER
4. Frage:Für welche Schäden?SCHADEN/KAUSALITÄT
5. Frage:Wer muß was beweisen?BEWEISLAST

3.2.1 Wer haftet für unsichere Produkte? Adressat

Für Schadensfolgen aus unsicheren Produkten haften alle, die diese Produkte herstellen, importieren, vertreiben und verwenden. Im Vordergrund stehen die Haftungsbereiche des Herstellers und Zulieferers, des "Quasi-Herstellers", des Importeurs und des Lieferanten.

Zu beachten ist, daß der Begriff des "Herstellers" im Produkthaftungsgesetz weitergehend gefaßt ist als im BGB. Zwischen mehreren Ersatzpflichtigen kann der Geschädigte wählen. Ein Mitverschulden des Geschädigten ist bei Schadensfeststellung zu berücksichtigen.

Haftungsansprüche des Geschädigten können entstehen gegen

  • den Hersteller

  • den als Hersteller auftretenden Händler, den sog. "Quasi-Hersteller"

  • den Importeur

  • den Lieferanten

  • evtl. sogar – allgemein als Verkehrssicherungspflichtigen – den Kunden selbst

Es sind danach folgende HAFTUNGSKETTEN möglich:

3.2.2 Für welche Produkte wird gehaftet? Produkte

Produkthaftung erfaßt ale unsicheren Produkte, unabhängig von ihrer Herstellungsart und Verwendung. Kein Produkt ist in jeder Anwendung und immer ungefährlich.

Beispiele: Produkthaftung erfaßt

  • typische Massenprodukte, wie Kraftfahrzeuge, Werkzeuge, elektrische Geräte, Computerprogramme, Autokindersitze, Mineralflaschen, Röntgenapparate, auch sog. "Wohngifte",

aber auch

  • Einzelprodukte, wie individuell erstellte Maschinen und Bauteile, durch Tuning veränderte Pkw und Einbauteile.

Strittig ist, inwieweit Standard-/Individualsoftware unter diesen Produktbegriff fallen.

3.2.3 Für welche Fehler wird gehaftet? Fehler

3.2.3.1 Objektiver Fehlerbegriff

Produkte sind dann fehlerhaft, wenn sie nicht die berechtigterweise erwartete Sicherheit aufweisen. Dieser Fehlerbegriff wird nicht von Sacheigenschaften des Produktes bestimmt, sondern auch von Verkehrsauffassungen.

Gesetzliche Definition des Produktfehlers
Wesentlich für die Fehlerdefinition ist der Sicherheitsbezug.

§ 3 ProdHG stellt eindeutig klar:

"Ein Produkt hat einen Fehler, wenn es nicht die Sicherheit bietet; die unter Berücksichtigung aller Umstände, insbesondere

a) seiner Darbietung,

b) des Gebrauches, mit dem billigerweise gerechnet werden kann,

c) des Zeitpunktes, in dem es in den Verkehr gebracht wurde,

berechtigterweise erwartet werden kann."

Allerdings gilt zusätzlich:

Zum üblichen Gebrauch gehören auch Verwendungsweisen, die der eigentlichen Produktbestimmung nicht entsprechen, aber dennoch sozial adäquat und damit voraussehbar sind. In diesen Fällen spricht man von "Fehlgebrauch". Es löst volle Produkthaftung aus.

Dies führt zu einer Ausdifferenzierung des Fehlerbegriffs:

3.2.3.2 Fehlertypik der Rechtsprechung

Konstruktions-, Fabrikations- und Instruktionsfehler sind für die Warenproduktion typisch und in der Rechtsprechung besonders häufig behandelte Fehlertypen. Diese Begriffe können allerdings nur besonders oft auftretende Gefährdungsrisiken plastisch benennen, aber nicht abschließend erfassen, weder begrifflich noch rechtlich. Fehler von Druckwerken oder Computerprogrammen passen z. B. nicht in diese Kategorien. Hier muß ein übergreifender Fehlerbegriff ergänzend herangezogen werden.

Konstruktionsfehler
Beispiele:
  • Abdeckung von Maschinenteilen, die Verletzungen hervorrufen können,
  • konstruktiv bedingte Bedienungserschwerung eines technischen Gerätes, die die Gefährlichkeit erhöht,
  • mangelhafte Befestigung eines Ölabflußrohres,
  • fehlerhaftes Bremssystem bei Kraftfahrzeugen
  • Fehlkonstruktion eines sicherheitsrelevanten Konstruktionselementes,
  • Öldampf gelangt durch Ölschlauch auf Hinterreifen eines Motorrades und beeinträchtigt dessen Haftfähigkeit,
  • sich von Dreschmaschine lösende Scheibe,
  • platzendes Schauglas eines Kühlautomaten,
  • ungesicherter Autokran,
  • arterienunverträgliches Narkosemittel,
  • Riß des Seils eines Förderkorbes,
  • platzender Kondenstopf.

Tritt ein Fehler nicht an einem einzelnen Produkt auf, sondern haftet er der ganzen Serie an, ist er in der Regel konstruktiv bedingt (z. B. unzureichende statische Eigenschaften von Stahlträgern). Derartige Konstruktionsfehler sind besonders gefährlich, da sie das Schadensrisiko in die ganze Serie multiplizieren. Der Hersteller verletzt hier seine Verkehrssicherungspflicht bereits auf der Konstruktionsstufe.

UNTERSCHEIDE unvermeidbare Entwicklungsrisiken.

Auch nach neuem PHG sind solche Entwicklungsfehler von der Haftung ausgeschlossen, die sich im Entwicklungszeitpunkt nach dem Stand von Wissenschaft und Technik objektiv noch nicht erkennen lassen. [Entwicklungsfehler i. e. S.]

Beispiel:

Bildschirme werden nicht dadurch fehlerhaft, daß sich nachträglich Vermutungen über gesundheitliche Schäden durch Bildschirmabstrahlungen bestätigen. Allerdings müßten die Hersteller der alten Geräte ihre Kunden auf geeignete Weise (z. B. im Fernsehen, Fachzeitschriften) warnen etc.

Fabrikationsfehler

Beispiele:

  • Einschluß von oxydierenden Metallteilen in Operationsgeräten,
  • Materialschwäche bei Fahrradgabel,
  • Gußfehler in Kondenstopf
  • Materialfehler bei Schubstrebe eines Pkw,
  • durch Bakterien verunreinigter Impfstoff,
  • erschütterungsanfällige Nachstellvorrichtung in Bremsanlage eines Pkw,
  • defekte Säule in Hebebühne,
  • defekte Dichtung einer Propangasflasche.

Fabrikationsfehler entstehen erst bei der Herstellung und haften deshalb nur den einzelnen Serienexemplaren an, nicht der Serie als solcher.

Instruktionsfehler

Beispiele:

  • Unterbliebene Hinweise auf Unverträglichkeit von Narkosemittel,
  • fehlender Hinweis auf Unverträglichkeit bei gleichzeitiger Anwendung verschiedener Pflanzenschutzmittel,
  • oder auch Feuergefährlichkeit von Rostschutzmitteln, von Grundierungsmitteln, Klebemitteln, von Kunststofferzeugnissen.

Weisen Produkte konstruktiv unvermeidbar bestimmte Sicherheitsrisiken auf, oder werden vom Hersteller bestimmte Fälle von Produktfehlgebrauch festgestellt, so muß er diesen Gefahren durch geeignete Hinweise vorbeugen, soweit diese Hinweie zur Gefahrenabwendung ausreichen bzw. dennoch auftretende Schäden geringfügig sind oder nur bei Produktmißbrauch eintreten. Erfolgen diese Hinweise unrichtig oder unvollständig, spricht man von "Instruktionsfehlern". In diesen Bereich typischer Verkehrssicherung gehören außerdem Bedienungsanleitungen, deren unrichtige Abfassung ebenfalls Sicherheitsrisiken begründen kann.

Dieser Fehlertyp könnte für die Bedienungsanleitung von Software eine besondere Bedeutung erlangen.

Pflichten zur Produktbeobachtung, Warnung und zu Rückrufen

Hersteller müssen auch bereits vertriebene und in Benutzung genommene Produkte auf erkennbar werdende Fehler oder Möglichkeiten des Fehlgebrauches hin beobachten, gegebenenfalls Benutzer warnen und fehlerhafte Produkte zurückrufen. Diese Verpflichtungen sind weiterhin allein nach BGB zu beurteilen. Ihre Verletzung setzt damit Verschulden voraus. Unterläßt der Hersteller mögliche und schadensverhindernde Warnungen oder Rückrufe, ist er hieraus ersatzpflichtig.

Jeder Warenhersteller ist "vor allem bezüglich seiner aus der Massenproduktion hervorgegangenen und in Massen verbreiteten Erzeugnisse auch der Allgemeinheit gegenüber verpflichtet, diese Produkte sowohl auf noch nicht bekannte schädliche Eigenschaften hin zu beobachten als sich auch über deren sonstige, eine Gefahrenlage schaffenden Verwendungsfolgen zu informieren. Er ist gehalten, laufend den Fortgang der Entwicklung von Wissenschaft und Technik auf dem einschlägigen Gebiet zu verfolgen".

3.2.4 Für welchen Schaden wird gehaftet? – Schaden/Kausalität

3.2.4.1 Schadensformen

Personenschäden
  • Tod (etwa durch Unfall)
  • Körperverletzung (z. B. Verlust eines Körperteils)
  • Gesundheitsschaden (z. B. Erkrankung durch Formaldehyd)

oder
Sachschäden
  • an einem erworbenen Produkt
  • bei vertraglicher Gewährleistung
  • an einem Teil des erworbenen Produktes (z. B. Schaden an Pkw durch defekten Bremszug)
  • an anderen Sachen als dem beschädigten Produkt (Schaden an anderen Pkw durch Bremsversagen)

oder
Vermögensschäden
  • entgangener Gewinn
  • "frustrierte" Aufwendungen in beschädigter/zerstörter Sache
Produkthaftung umfaßt grundsätzlich alle Schäden, die durch fehlerhafte Produkte verursacht werden. Alle Körperschäden lösen Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz aus, das Sachschäden hingegen nur an anderen Sachen als dem Produkt selbst betrifft, außerdem nur Schäden über DM 1.125,00 und Serienschäden unter 160 Millionen DM.

Die Formulierungen des ProdHG sind kompliziert (§ 1 Abs. 1, S. 2).

Ersetzt werden nur

Die Abgrenzung zwischen fehlerhaftem Produkt und anderen, beschädigten Sachen ist nicht immer einfach, aber für die rechtliche Beurteilung wichtig, da sie von der Produkthaftung nach BGB und nach Produkthaftungsgesetz unterschiedlich gezogen wird.

Schäden können an verschiedenen Stellen auftreten:
1.

Am Produkt selbst (z. B. defekter Pkw-Reifen):

BGB: Keine Haftung aus § 823 Abs. 1 BGB, sondern nur vertragliche Gewährleistung möglich.

ProdHG: Keine Haftung aus § 1, nur vertragliche Gewährleistung.

2.

An Teilen einer Sache (z. B. umgebauter Motorkolben, Bremszug oder Reifen eines Kfz):

BGB: Führt der Defekt eines Teils zu einem Schaden an der Sache, so ist der Schaden an dieser Sache zu ersetzen.

ProdHG: Keine Haftung für Schäden an dieser Sache, nur für Schäden an anderer Sache.

3.

An anderen Sachen als dem Produkt (z. B. Schaden an anderem Pkw bei Auffahren durch Bremsversagen):

BGB: Volle Haftung aus § 823 Abs. 1 BGB.

ProdHG: Volle Haftung aus § 1.

4.

An Leben oder Gesundheit eines Menschen:

BGB: Volle Haftung aus § 823 Abs. 1 BGB.

ProdHG: Volle Haftung.

Typische Schadenspositionen: Behandlungs- und Krankenhauskosten, Kuren etc.; Schmerzensgeld aber nur nach § 847 BGB.

5.

Vermögensschäden (z. B. frustrierte Aufwendungen und Zeit für die Ausstattung eines zerstörten Pkw oder entgangener Gewinn):

BGB: § 823 Abs. 1 BGB schützt das Eigentum und sonstige Rechte wie den Besitz, den eingetragenen und ausgeübten Gewerbebetrieb (also das Integritätsinteresse), ebenso Verdienstausfall bei Körperverletzung und Gewinnausfall aus Beschädigungen anderer Sachen als dem fehlerhaften Produkt (außer aus dessen Unbrauchbarkeit selbst), nicht aber Haftung für primäre Vermögensschäden. Insoweit kann nur Haftung aus Vertrag des "Nutzungs- und Äquivalenzinteresse" am Gleichgewicht vertraglicher Leistungen schützen.

ProdHG: nicht zu ersetzen.

Es verbleibt somit für BGB-Produkthaftung folgender Anwendungsbereich:

BGB-Produkthaftung greift etwa in folgenden Fällen ein:

3.2.4.2 Insbesondere: Der sog. weiterfressende Schaden

Leading Cases

Schwimmerschalter (Bundesgerichtshof 1976)

Entscheidung des Bundesgerichtshofs v. 24.11.1976, in BGHZ 67, 359 ff.

Der Hersteller einer Reinigungs- und Entfettungsanlage für Industrieerzeugnisse hatte einen Schwimmerschalter eingebaut, der die Heizdrähte des in der Anlage befindlichen Schmutzöls rechtzeitig abschalten sollte, daß diese nicht überhitzten. Tatsächlich gerät die gesamte Anlage schon nach kurzer Zeit in Brand.
Der BGH hat dem Schadensersatzverlangen des Geschädigten aus Deliktsrecht stattgegeben.

Der fehlerhafte Gaszug (Bundesgerichtshof 1983)

Entscheidung des Bundesgerichtshofs v. 18.01.1983, in BGHZ 86, 257 ff.

Der Kläger hatte mehrere Unfälle mit einem VW, den er in einem Autohaus gekauft hatte. An diesem Auto funktionierte der Gaszug nicht einwandfrei. Der Kläger will den Schaden aus mehreren Unfällen ersetzt bekommen, den er mit dem Auto hatte. Diese Unfälle seien Folge des fehlerhaften Gaszugs und somit ein Konstruktionsfehler, den VW zu bezahlen habe.
Beide Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Der BGH hat ihr stattgegeben.

Schwierig zu beurteilen sind Fälle, bei denen ein sog. weiterfressender Schaden oder ein Mangelfolgeschaden auftritt: Ein unbedeutendes, schadhaftes Einzelteil versagt und vernichtet so das Gesamtsystem.

Ein Beispiel aus der Informatik: Eine unbedeutende fehlerhafte Standard-Software vernichtet ein ganzes Softwaresystem.

Die rechtliche Schwierigkeit wird deutlich, wenn Sie sich nochmal die Unterscheidung von Äquivalenz- und Integritätsinteresse vor Augen halten:

Vertragsrecht schützt das Äquivalenz- oder Nutzungsinteresse Deliktsrecht schützt das Integritätsinteresse
Die Regeln der §§ 459 ff. BGB schützen die Interessen des Käufers an der vertragsgemäßen Leistung, eben sein Äquivalenzinteresse, nicht aber sein Interesse an dem Schutz seiner sonstigen Güter vor Schädigung durch eine mangelhafte Lieferung der Kaufsache, das Integritätsinteresse. Mangelfolgeschaden oder weiterfressender Schaden ist dann jeder Schaden an Rechtsgütern außerhalb der Kaufsache.

Die rechtliche Einordnung ist von erheblicher Bedeutung wegen der Verjährungsfrist: Nach § 477 BGB verjähren Sachmängelansprüche nach sechs Monaten, Deliktsansprüche normalerweise nach 30 Jahren, § 852 BGB.

Der BGH hat zur Abgrenzung beider Anspruchsarten das nicht sehr klare Abgrenzungskriterium der Stoffgleichheit eingeführt:

Die deliktischen Verkehrspflichten sind ... grundsätzlich nicht darauf gerichtet, die Erwartung des Käufers zu schützen, Wert und Nutzungsmöglichkeit einer mangelfreien Sache zu erhalten. Der Schutz dieser Erwartung ist allein Aufgabe der Vertragsordnung ... bei diesen Fällen geht es um den Schaden, der lediglich den auf ihrer Mangelhafigkeit beruhenden Unwert der Sache für das Nutzungs- und Äquivalenzinteresse des Erwerbers ausdrückt. Deckt sich der Schaden mit diesem Unwert [=Stoffgleichheit], welcher die Sache wegen ihrer Mangelhaftigkeit von Anfang an schon bei ihrem Erwerb anhaftete, dann ist er allein auf enttäuschte Vertragserwartungen zurückzuführen. ... Wo dagegen der Schaden nicht mit der im Mangel verkörperten Entwertung der Sache für das Äquivalenz- und Nutzungsinteresse "stoffgleich" ist, kann sich im Schaden (auch) das verletzte Integritätsinteresse des Eigentümers oder Besitzers, zu dessen Schutz der Hersteller nach den Umständen verpflichtet ist, niederschlagen; dieser kann dann grundsätzlich von der deliktischen Herstellerhaftung aufgefangen werden ... (BGHZ 86, S. 259).
Diese Rechtsprechung wird in der Literatur teilweise mit Skepsis betrachtet (z.B. Nagel II, S. 92 f.).

3.2.5 Wer ist für was beweispflichtig? – Beweislast

Beweislast bei BGB-Produkthaftung
Jeder Geschädigte muß nachweisen, daß
  • dem Produkt im Zeitpunkt des Inverkehrbringens ein Fehler anhaftete,
  • dieser Fehler einen Schaden (an den Rechtsgütern Leben, Körper, Gesundheit, Eigentum, Besitz etc. im Sinne von § 823 Abs. 1 BGB) rechtswidrig verursachte (Kausalität) und schließlich
  • das Verschulden des Schädigers.
Die unten zu erläuternde Beweislastumkehr betrifft grundsätzlich nur dieses Verschulden.

Die von der Rechtsprechung im Hühnerpest-Fall erstmals anerkannte Umkehr der Beweislast betrifft also nur das Verschulden.

Daneben werden den Geschädigten inzwischen weitere Beweiserleichterungen zugebilligt durch die Rechtsfigur des sog. Anscheinsbeweises. Voraussetzung ist, daß der Geschädigte einen typischen Geschehensablauf darlegen kann. Hier muß auf einen allgemeinen Erfahrungssatz zurückgegriffen werden können, wonach bei derartigen Geschehensabläufen typischerweise mit Schäden der aufgetretenen Art zu rechnen ist.

Solche Geschehensabläufe begründen dabei eine Beweisvermutung für die Kausalität – etwa bezüglich eines Rückschlusses von Schäden auf Produktfehler, für das Vorliegen eines Organisationsfehlers und generell für das Verschulden des Herstellers.

Beweislast bei Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz

Im Rahmen der Produkthaftung nach dem Produkthaftungsgesetz ist der Geschädigte gemäß § 1 Abs. 4 ProdHG beweispflichtig für

  • den Fehler (definiert in § 3 ProdHG),
  • den Schaden (im Sinne der §§ 7 - 11 ProdHG),
  • und den ursächlichen Zusammenhang (Kausalität) zwischen Fehler und Schaden,

für das Vorliegen der Entlastungsmöglichkeiten nach § 1 Abs. 2 Nr. 1-5 ProdHG hingegen der Hersteller.

3.2.6 Entlastungsmöglichkeiten nach dem Produkthaftungsgesetz

Eine Ersatzpflicht des Herstellers ist ausgeschlossen:

Auch insoweit gilt wieder der schon erwähnte allgemeine Grundsatz:

Qualitätskontrollen und Produktbeobachtungsmaßnahmen sind geeignet zu dokumentieren, um im Konfliktfall Beweismittel in der Hand zu haben.

3.3 Insbesondere: Die Verantwortung des Managements für Qualitätssicherung

3.3.1 Leading Case für das Zivilrecht: Die eingestürzte Scheune

Der Fall wurde am 12.03.1992 vom Bundesgerichtshof entschieden (ZIP 1992, S. 773 ff.).

Ein Bauunternehmer errichtet im Jahre 1968 eine Scheune. 1988, also 20 Jahre später, stürzt ein Teil des Daches ein. Die Ursache hierfür liegt darin, daß die Dachbalken nicht richtig befestigt waren. Dieser Mangel war 1968 nicht entdeckt worden, weil der Bauunternehmer auf eine Überprüfung der Dachkonstruktion verzichtet hatte. Der Besitzer der Scheune verlangt für die Sanierung der Scheune und Nutzungsausfall ca. 70.000 DM.

Der Bauunternehmer weigert sich zu zahlen. Die Sache sei längst verjährt. Dies ergebe sich auch aus § 638 des BGB, nach dem Haftungsansprüche "bei Bauwerken in 5 Jahren verjähren, sofern nicht der Unternehmer den Mangel arglistig verschwiegen habe". Von einem arglistigen Verschweigen könne keine Rede sein, da er von der fehlerhaften Ausführung der Arbeiten nie was erfahren habe.

Der Leitsatz der Entscheidung lautet:
Der Werkunternehmer, der ein Bauwerk arbeitsteilig herstellen läßt, muß die organisatorischen Voraussetzungen schaffen, um sachgerecht beurteilen zu können, ob das Bauwerk bei der Ablieferung mangelfrei ist. Unterläßt er dies, so verjähren die Gewährleistungsansprüche des Bestellers – wie bei arglistigen Verschweigen eines Mangels – erst nach dreißig Jahren, wenn der Mangel bei richtiger Organisation entdeckt worden wäre.

3.3.2 Leading case für das Strafrecht: ERDAL-Lederspray

Der Fall wurde am 06.07.1990 vom Bundesgerichtshof entschieden (NJW 1990, S. 2560 ff.)

Die zivilrechtliche Produkthaftung ist eine neuere Entwicklung der letzten Jahrzehnte. Sie läßt sich kennzeichnen als ein zähes Ringen, die Risikoverteilung des BGB zugunsten der Verbraucher, d. h. der ökonomisch Schwachen zu verschieben.

In dieser kurzen Geschichte hat sich gezeigt, daß auf der Seite der Produzenten nicht nur irgendwelche organisatorischen und sonstige Schlampereien auszugleichen sind. Häufig genug handelt es sich um skrupellose Manager, die ihre Geschäftsinteressen auch um den Preis von Gesundheitsgefahren für die Bevölkerung durchsetzen wollen. Zur Durchsetzung der zivilrechtlichen Produkthaftung hat sich daher in den letzten Jahren parallel das Institut der strafrechtlichen Produkthaftung entwickelt. Seit 1990 gibt es hierfür einen Schulfall, die sog. "Lederspray-Entscheidung".

Juristisch handelt es sich um eine ausgesprochen komplizierte Konstruktion, in der die strafrechtliche Lehre der Unterlassungsdelikte mit der oben beschriebenen Struktur der Deliktshaftung verknüpft wird. Wir verzichten daher auf weitere Ausführungen und beschränken uns darauf, den Sachverhalt und die Leitsätze der "Lederspray-Entscheidung" hier abzudrucken.

Dies geschieht entgegen der sonstigen Übung, mit der wir diese Materialien für die Vorlesung konzipiert haben, in vollem Wortlaut. Man kann bei der Lektüre leicht erkennen, wie schwierig und verästelt Fälle sind, in denen die Kriminalität von Managern in Frage steht.

Zum Sachverhalt:

Die in Mainz ansässige Firma W-GmbH befaßt sich unter anderem mit der Herstellung von Schuh- und Lederpflegeartikeln. Dazu gehören auch Ledersprays, die – abgefüllt in Treibgasdosen – zum Versprühen bestimmt sind und der Pflege, dem Imprägnieren oder dem Färben, insbesondere von Schuhen und sonstigen Bekleidungsgegenständen, dienen. Vertrieben werden die Produkte unter anderem durch die Tochterfirmen E-GmbH und S-GmbH. Während die erstgenannte Firma Artikel der Marke "E" über den Lebensmittelhandel, Verbrauchermärkte und Drogerien absetzt, beliefert die letztgenannte Firma mit Artikeln der Marke "S" den Schuh- und Lederfachhandel. Ab dem Spätherbst 1980 gingen bei der Firmengruppe Schadensmeldungen ein, in denen berichtet wurde, daß Personen nach dem Gebrauch von Ledersprays der bezeichneten Marken gesundheitliche Beeinträchtigungen erlitten hatten. Diese Beeinträchtigungen äußerten sich zumeist in Atembeschwerden, Husten, Übelkeit, Schüttelfrost und Fieber. Die Betroffenen mußten vielfach ärztliche Hilfe in Anspruch nehmen, bedurften oftmals stationärer Krankenhausbehandlung und kamen in nicht seltenen Fällen wegen ihres lebensbedrohlichen Zustands zunächst auf die Intensivstation. Die Befunde ergaben regelmäßig Flüssigkeitsansammlungen in den Lungen (Lungenödem). Bei den meisten Betroffenen stelle sich – insbesondere nach Verabreichung von Cortisonpräparaten – alsbald eine durchgreifende Besserung ein, die zur völligen Genesung führte. Die ersten Schadensmeldungen lösten firmeninterne Untersuchungen aus. Diese bezogen sich auf zurückgegebene Spraydosen. Fabrikationsfehler ergaben sich dabei nicht. Festgestellt wurde nur, daß bei einem Spray seit Mitte 1980 der Wirkstoffanteil des Silikonöls erhöht worden war. Diese Rezepturänderung wurde Anfang 1981 rückgängig gemacht. Gleichwohl folgten weitere Schadensmeldungen. Fachgespräche mit Toxikologen zweier Chemieunternehmen und einem beratenden Arzt brachten keine Klärung. Der Silikonöl-Wirkstoff wurde aus den Produkten genommen. Als sich herausstellte, daß 1980 der Lieferant der zur Produktion verwendeten Fluorkarbonharze gewechselt hatte, wurden diese Stoffe am März 1981 wieder vom vormaligen Lieferanten bezogen. Die Schadensmeldungen setzten sich jedoch fort; sie betrafen nun nicht mehr nur – wie noch zu Anfang – Ledersprays der Marke "S", sondern auch solche der Marke "E". Mitte April 1981 kam es deshalb zu einem kurzfristigen Produktions- und Vertriebsstopp für bestimmte "E"-Sprays; dieser wurde jedoch, nachdem Untersuchungen in der firmeneigenen Chemieabteilung ohne Ergebnis geblieben waren, nach wenigen Tagen wieder aufgehoben. Am 12.05.1981 fand eine Sondersitzung der Geschäftsführung statt. Den einzigen Tagesordnungspunkt bildeten die bekanntgewordenen Schadensfälle. Teilnehmer waren unter anderem sämtliche Geschäftsführer der Firma W-GmbH, nämlich die Angeklagten S. und Dr. Sch., der inzwischen verstorbene Mitangeklagte R. und der frühere Mitangeklagte O. (das Verfahren gegen ihn ist abgetrennt worden). Der Angeklagte Dr. B., der in der Firmengruppe Leiter des Zentrallabors war, wurde als "Chefchemiker" hinzugezogen. Er trug den Sachstand vor. Dabei verwies er insbesondere darauf, daß nach den bisherigen Untersuchungen kein Anhalt für toxische Eigenschaften und damit eine Gefährlichkeit der Sprays gegeben sei, weshalb keine Veranlassung zu einem Rückruf dieser Produkte bestehe. Er schlug vor, eine externe Institution mit weiteren Untersuchungen zu beauftragen, außerdem Warnhinweise auf allen Spraydosen anzubringen und bereits vorhandene Hinweise gegebenenfalls zu verbessern. Diesem Vorschlag schloß sich die Geschäftsführung an. Einigkeit bestand darüber, daß die Anordnung eines Vertriebsstopps, einer Rückruf- oder auch Warnaktion nur dann in Betracht zu ziehen sei, falls die noch ausstehenden Untersuchungen einen "echten Produktfehler" oder ein "nachweisbares Verbraucherrisiko" ergeben sollten. Im Anschluß an diese Sitzung wurden die Angeklagten W. und D. umfassend informiert. W. war damals Geschäftsführer der Firma S-GmbH, D. bekleidete dieselbe Stellung in der Firma E-GmbH. Beide machten sich die in der Sitzung getroffene Entscheidung jeweils für ihren Verantwortungsbereich zu eigen. In der Folgezeit kan es zu weiteren Gesundheitsschäden nach der Verwendung von Ledersprays der bezeichneten Marken. Auch bei den neuerlichen Untersuchungen gelang es nicht, eine bestimmte Substanz als schadensauslösend zu identifizieren. Im Laufe der Zeit wurden die auf den Spraydosen angebrachten Warnhinweise ergänzt und verbessert. Am 20.09.1983 begann die Firma W-GmbH nach Interventionen des Bundesgesundheitsamts und des Bundesministeriums für Jugend, Familie und Gesundheit mit der Durchführung eines Verkaufsstops sowie einer Rückrufaktion, ohne allerdings völlig auf die Weiterverwendung der in den zurückgerufenen Produkten enthaltenen Rezepturen zu verzichten. Das LG machte den Angeklagten S., Dr. Sch., W. und D. zum Vorwurf, zahlreichen Benutzern der Sprays teils durch Unterlassung des rechtzeitigen Rückrufs der Produkte bei den Händlern, teils durch Fortsetzung der Produktion und des Vertriebs dieser Erzeugnisse körperliche Schäden zugefügt zu haben. Fahrlässige Körperverletzungen nimmt es, jeweils als selbständige Taten, für vier Schadensfälle an, die eintraten, nachdem am 14.02.1981 der Schadensfall F bekanntgeworden war. Weitere 38 Schadensfälle, die sich nach der Geschaftsführersitzung am 12.05.1981 ereigneten, legt es der Verurteilung wegen gefährlicher Körperverletzung zugrunde, wobei es insoweit das Verhalten jedes der Angeklagten als eine einzige Tat wertet. Den Angeklagten Dr. B. hält es der Beihilfe hierzu für schuldig, weil er die Geschäftsführung am 12.05.1981 unzureichend informiert und beraten habe.
Demgemäß hat das LG – von Nebenentscheidungen abgesehen – die Angeklagten wie folgt verurteilt:

Soweit auf Freiheitsstrafen erkannt worden ist, hat das Gericht deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt.

Gegen dieses Urteil richten sich die Revisionen der Angeklagten. Sie rügen die Verletzung förmlichen und sachlichen Rechts. Die Rechtsmittel der Angeklagten S., Dr. Sch., W. und D. hatten keinen Erfolg. Dagegen führte die Revision des Angeklagten Dr. B. zu dessen Freispruch.

Strafrechtliche Produkthaftung – Lederspray-Entscheidung

StGB §§ 1, 131, 223a, 230; StPO § 261

  1. Der Ursachenzusammenhang zwischen der Beschaffenheit eines Produkts und Gesundheitsbeeinträchtigungen seiner Verbraucher ist auch dann rechtsfehlerfrei festgestellt, wenn offenbleibt, welche Substanz den Schaden ausgelöst hat, aber andere in Betracht kommende Schadensursachen auszuschließen sind.

  2. Wer als Hersteller oder Vertriebshändler Produkte in den Verkehr bringt, die derart beschaffen sind, daß deren bestimmungsgemäße Verwendung für die Verbraucher – entgegen ihren berechtigten Erwartungen – die Gefahr des Eintritts gesundheitlicher Schäden begründet, ist zur Schadensabwendung verpflichtet (Garantenstellung aus vorangegangenem Gefährdungsverhalten). Kommt er dieser Pflicht schuldhaft nicht nach, so haftet er für dadurch verursachte Schäden strafrechtlich unter dem Gesichtspunkt der durch Unterlassen begangener Körperverletzung.

  3. Aus der Garantenstellung des Herstellers oder Vertriebshändlers ergibt sich die Verpflichtung zum Rückruf bereits in den Handel gelangter, gesundheitsgefährdender Produkte.

  4. Haben in einer GmbH mehrere Geschäftsführer gemeinsam über die Anordnung des Rückrufs zu entscheiden, so ist jeder Geschäftsführer verpflichtet, alles ihm Mögliche und Zumutbare zu tun, um diese Entscheidung herbeizuführen.

  5. Beschließen die Geschäftsführer einer GmbH einstimmig, den gebotenen Rückruf zu unterlassen, so haften sie für die Schadensfolgen der Unterlassung als Mittäter.

  6. Jeder Geschäftsführer, der es trotz seiner Mitwirkungskompetenz unterläßt, seinen Beitrag zum Zustandekommen der gebotenen Rückrufentscheidung zu leisten, setzt damit eine Ursache für das Unterbleiben der Maßnahme. Dies begründet seine strafrechtliche Haftung auch dann, wenn er mit seinem Verlangen, die Rückrufentscheidung zu treffen, am Widerstand der anderen Geschäftsführer gescheitert wäre.

  7. Führt die Verletzung desselben Handlungsgebots nacheinander zu mehreren Schadensfällen, so liegt insgesamt nur eine einzige Unterlassungstat vor.

    BGB, Urt. v. 06.07.1990 – 2 StR 549/89 (LG Mainz)


    D. Sachmängel Produkthaftung: Die Haftung für fehlerhafte Informationen


    1. Fehlertypik

    Im Themenbereich Haftung für fehlerhafte Software bzw. Informationen gibt es eine seltsame Diskrepanz wischen Theorie und Praxis: Das Thema regt offensichtlich die Phantasie an und zumindest Informatiker sind meist sofort mit spektakulären Fehlern zur Hand, wenn es um ihre Profession geht. Als Beispiele werden immer wieder genannt:

    Es fällt auf, daß als Beispiele überwiegend spektakuläre Abstürze mit meist vielen Toten genannt werden. Es fällt weiter auf, daß es in den Fällen, in denen es zu ernsthaften Schäden gekommen ist, kaum wirklich zuverlässige Informationen gibt. Dies liegt darin, daß praktisch alle Fälle von Relevanz zwischen den Parteien verglichen werden. Der Schädiger hat in diesen Fällen nicht das geringste Interesse daran, daß irgendwo in der Welt eine Entscheidung gefällt wird und damit ein verwertbares Präjudiz für andere Fälle entsteht.

    Ein Beispiel für diesen Zustand ist der Fall Therac 25: Therac 25 war ein Röntgenapparat, dessen Computersteuerung die Bestrahlung von Menschen übernahm. Alles spricht dafür, daß ein banaler Softwarefehler dazu führte, daß über einen bestimmten Zeitraum viele Patienten eine viel zu hohe Bestrahlung bekommen hatten. Es hat wohl an die 10 Todesfälle aufgrund dieses Fehlers gegeben. Auch in Europa haben viele Juristen auf eine Entscheidung im entsprechenden Prozeß gewartet. Der Fall, der 1992 an einem Gericht in Texas anhängig war, ist schließlich doch verglichen worden. Es gab also kein Gerichtsurteil. Die Informationen zu diesem Fall können zwar stimmen, dies ist jedoch rechtlich völlig unerheblich.

    Entsprechend gibt es bis jetzt keinen einzigen Fall, der wirklich einschlägig ist. Der Themenbereich ist so empirisch äußerst dürftig unterfüttert, obwohl er eigentlich sehr bedeutsam ist. Das führt zu der erwähnten Diskrepanz: Jede Menge Rechtsmaterie, die man lernen muß – aber bis jetzt praktisch kaum empirische Relevanz.

    Bekannt geworden ist uns bis jetzt nur der Fall Winter v. Putnams & Sons. Aber die Ausführungen des Richters in seinem Urteil hatten mit dem zugrunde liegenden Sachverhalt überhaupt nichts zu tun.

    Aus diesen gründen ist das bei wissenschaftlich vorgehenden Juristen übliche Vorgehen hier kaum möglich: Sie ordnen das empirische Fallmaterial wird zu typischen Fallgruppen. Die folgende Typik gibt daher einen Zustand wieder, der verbesserungsbedürftig ist.

    Erläuterungen:
    FALL SACHVERHALT
    Carter-Robbins

    Die Vorinstanz hat den Verlag wegen fehlerhafter Korrektur verurteilt. Falls der Verlag von einer eigenen Korrektur abgesehen und die Korrektur dem Autor des Buches überlassen hätte, hafte der Verlag wegen fehlerhafter Organisation des Betriebes nach § 823 BGB: Der Autor, dem die Korrektur überlassen worden sei, handele als Verrichtungsgehilfe des Verlages, § 831 BGB.

    Der BGH hält diese Wertung für falsch: Der Verleger kann die Korrekturpflichten mit befreiender Wirkung auf den Autor verlagern.

    Deutsch, der wohl bekannteste deutsche Jurist für Haftungsfragen, teilt diesen Ausgangspunkt des BGH, hält aber das Ergebnis für falsch: Der Verfasser eines Buches verfügt über die erforderliche Sachkunde, er haftet persönlich, wenn er die ihn treffende Verkehrspflicht schuldhaft verletzt. Laut Deutsch muß jedoch der Verfasser u. U. einen Freistellungsanspruch gegen den Verleger haben. Der Verfasser führe ja die Korrektur für den Verleger durch. Infolge der Eintönigkeit des Korrekturlesens seien jedoch Fehler mehr als wahrscheinlich. Diese Tätigkeit sei deshalb immer mit der Gefahr behaftet, leicht Fehler zu produzieren.

    Das Ergebnis der Carter-Robbins-Entscheidung lautet also: Es bestehen Schadensersatzansprüche gegen den Verfasser des Standardwerks. Unter Umständen hat dieser Freistellungsansprüche gegen den Verlag. Mich überzeugt diese Lösung nicht sehr.

    BGH v. 7.7. 1970, in Juristenzeitung 1971, S. 63ff. mit Anmerkung K. Deutsch

    Nottestamentmappe

    Die Bkl. gibt sog. "Nottestamentmappen" heraus, die genaue Anleitungen an die Bürgermeister für die Errichtung von Nottestamenten enthält.

    Am 2.11964 wurde der Bürgermeister einer Gemeinde z einem schwerkranken gerufen, um ein Nottestament zu errichten. Er richtete sich dabei nach Angaben in dieser Mappe, die jedoch fehlerhaft waren, weil sie gegen zwingendes Recht verstießen. Der dort als Erbe eingesetzte X kann nicht erben, weil das Nottestament aufgrund dieses Fehlers nichtig ist. X verklagt den Verlag in Höhe der entgangenen Erbschaft.

    Der Nottestamentmappe fehle eine zugesicherte Eigenschaft, § 459 Abs. 2 BGB: Der Verlag sichere die inhaltliche Richtigkeit und Zuverlässigkeit der in der Mappe verkörperten Anleitung zu. X könne Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangen. Im Ergebnis hat dann X doch nichts bekommen, weil sein vertraglicher Anspruch verjährt war.

    Man sieht an diesem Fall, wie wichtig u.U. ein deliktischer Anspruch aus Produkthaftung sein kann. In diesem Fall gibt es die 30 jährige Verjährungsfrist.

    BGH v. 14.3.1973, in Neue Juristische Wochenschrift 1973, S. 844ff.

    Börseninformationsdienst

    Die Bkl. gab 1973 einen Börseninformationsdienst heraus, der zweimal wöchentlich erschien und jährlich 360 DM kostete. Die Informationen bestanden im wesentlichen in formularmäßigen Werbeschreiben. Der Kl. bestellte 1973 den Dienst und kaufte aufgrund der Empfehlung im Dienst Aktien der Firma X im Wert von 200.000 DM. Drei Monate später ging die Firma in Konkurs. Der BGH hat dem Schadensersatzverlangen stattgegeben: Es habe eine vertragliche Beratungspflicht bestanden, die der Bkl. schuldhaft verletzt hätte. Insbesondere hätte er die Informationen über die Firma, die er von dessen Geschäftsführer erhalten habe, überprüfen müssen.

    BGH v. 8.2.1978, BGHZ 70, 356ff

    Bank-zu-Bank-Auskunft

    Eine Volksbank gibt der Firma B einen Kredit in Höhe von mehreren 100.000 DM. Vorher holt sie bei einer Raiffeisenbank eine Auskunft über die Vermögensverhältnisse und Kreditwürdigkeit der Firma B ein. Diese Auskunft stellt sich als völlig falsch heraus, B fällt alsbald in Konkurs. Die Volksbank möchte von der anderen Bank ihren Schaden ersetzt bekommen. Der Leitsatz der Entscheidung lautet:

    Bank-zu-Bank-Auskünfte erfolgen grundsätzlich aufgrund von Verträgen zwischen den beteiligten banken auch dann, wenn sie ausdrücklich auf Anfragen "im Kundeninteresse" erfolgen. Also:>>>>Kein Schadensersatz!

    BGH v. 18. 6. 1991, in Wertpapiermitteilungen 1991, S. 1629f.

    Kungeln beim Fest

    Die Kl. will Schadensersatz von einer Bank wegen falscher Auskünfte.

    Die Kl. hat aufgrund eines Vertrages mit der Grundstücksgesellschaft ungefähr 800.000 DM in den Umbau eines Lungensanatoriums in ein Krankenhaus investiert, das im Landkreis A liegt. Vor dieser Investition kam es am Rande eine Erntedankfestes zu einem Gespräch zwischen dem Geschäftsführer der beklagten Bank und dem Landrat des Kreises A: In diesem Gespräch habe der Geschäftsführer behauptet, daß die Gesamtfinanzierung des Gesamtvorhabens gesichert sei. Tatsächlich scheitert die Finanzierung, so daß die Kl. auf ihrem Geld sitzen bleibt.

    Die Kl. will einen Auskunftsvertrag zwischen dem Landrat und der Bank zu ihren Gunsten konstruieren. (So etwas wäre ein Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter)

    Der BGH hat diese Konstruktion verworfen. Das Gespräch in der euphorischen Stimmung des Erntedankfestes habe nicht zum Ziel gehabt, einen Vertrag zu schließen.

    BGH v. 16.10.1990, in Wertpapiermitteilungen 1990, S. 1990ff.

    Steuerberatung

    Eine A-GmbH sucht Kapital für ihr Unternehmen. Der Geschäftsführer des Unternehmens und B, der Steuerberater des Unternehmens, treffen sich mit dem Kl. zu mehreren Besprechungen. In einer dieser Gespräche wird die Bilanz der A-GmbH v. April 1976 vorgelegt. Diese Bilanz wies einen ziemlichen Gewinn aus. Daraufhin erwirbt der Kl. Anfang November 1976 eine Geschäftsanteil in Höhe von 10.000 DM und gewährt der A-GmbH einen Kredit in Höhe von 190.000 DM. Im Dezember wird der A-GmbH der Bankkredit gekündigt. Im Januar 1977 wird die Eröffnung des Konkurses mangels Masse abgelehnt.

    Der Kl. will Schadensersatz von dem Steuerberater.

    Das Verhalten des Bkl. sei möglicherweise objektiv leichtfertig und gewissenlos. Ihm als Steuerberater müsse sich eigentlich aufgedrängt haben, daß die von der Firma vorgelegten zahlen falsch gewesen sein. Falls dies so sei, käme eine Haftung nach § 826 BGB in Betracht. § 826 BGB lautet:

    Wer in einer die guten Sitten verstoßenden Weise einem anderen vorsätzlich Schaden zufügt, ist dem anderen zum Ersatz des Schadens verpflichtet.

    Vorsatz liege schon dann vor, wenn der Steuerberater mit der Möglichkeit rechnete, daß der Kl. durch sein Verhalten geschädigt werden könnte und er dies billigend in Kauf nahm.

    Der BGH hat den Fall nicht entschieden und ihn an die Vorinstanz zurückverwiesen.

    BGH v. 17.9.1985, in NJW 1986, S.180ff.

    [Bitte achten Sie einmal auf die Termine: Jemand wird im Dezember 1976 sein Geld endgültig los und weiß im September 1985 immer noch nicht, ob er je etwas davon wiedersehen wird. Die Gerichte arbeiten also sehr langsam. Dies spricht in vielen Fällen dafür, auch aus diesem Grund nach anderen als gerichtlichen Lösungen zu suchen. Auch dies ein Grund, Governance-Ansätze auszuprobieren]

    2. Anwendung der Fehlertypik auf Fälle fehlerhafter Information

    2.1 Vertragliche Haftung

    Hoeren (VI4) wendet den Fall Börseninformationsdienst auf die Haftung der Provider an. Bei dem entschiedenen und anderen Fällen habe jedoch ein dauerhafter Vertrag zwischen Herausgeber und Kunden bestanden: Von daher kann die Entscheidungspraxis des BGH zu den Beratungsverträgen nur für das Verhältnis eines Users zu einem entgeltlichen Online-Informationsdienst herangezogen werden.

    Hoeren gibt auch einige Hinweise auf unzulässige Klauseln, mit denen Provider versuchen, ihre Haftung auszuschließen, z.B.:

    Hoeren hält allein folgende Klausel für zulässig:

    Wir schließen unsere Haftung für leicht fahrlässige Pflichtverletzungen aus, sofern diese keine vertragswesentlichen Pflichten oder zugesicherte Eigenschaften betreffen oder Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz berührt sind. Gleiches gilt für Ansprüche unserer Erfüllungsgehilfen.

    2.2 Produkthaftung

    Auch Hoeren wendet die Carter-Robbins-Entscheidung auf die Haftung von Providern an. Der Content-Provider dürfte also entsprechend dieser Entscheidung für Inhalte haften, die er ins Netz gespeist hat. Der Fall Börseninformationsdienst legt aber nahe, daß irgendeine vertragliche Beziehung zwischen Provider und User bestehen muß. Das Angebot einer Webseite kann deshalb für sich alleine keine Haftung begründen. Es kommt auf den Einzelfall an.

    Im Einzelnen ist das Meiste noch unklar. Ganz nützlich ist möglicherweise eine Unterscheidung, die Spindler treffen will. Er stellt den Grundsatz auf: "Der Hersteller von Software oder Informationen, der diese über das Internet vertreibt, (unterliegt) den produkthaftungsrechtlichen Grundsätzen." Er unterscheidet vier Arten des Vertriebs über Provider:

    3. Literatur zu Abschnitt B

    Skript Hoeren
    Abschnitt VI4: Haftung von Onlinediensten

    Spindler, Gerhard (1998):
    Haftung für fehlerhafte Informationen. Das Manuskript erscheint in einem demnächst im Otto Schmidt-Verlag erscheinenden Sammelband, der von mir und M. Bartsch herausgegegben wird.

    Wenning, Rigo (1998):
    Akteure im Internet: rechtliche Problemfelder (1.Teil). In: JurPC Web-Dok. 46/1998, Abs. 1-31. http://www.jura-sb.de/jurpc/aufsatz/19980046.htm [besichtigt am 17.4.1998].


    E. Verhältnis zu Internet-Governance


    [...]


    F. Materialien


    [...]


    Letzte Änderung: 22.6.1998 Kei Ishii (kish@cs.tu-berlin.de)