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HTML-Umsetzung von Martin Köhler am 18.11.1998
Inhaltsübersicht:
Das Abgeordnetenhaus hat das folgende Gesetz beschlossen:
Erster Abschnitt:
Allgemeine Vorschriften
§ 1
[Anspruch und bedarfsgerechte Förderung]
(1) Jedes Kind hat vom vollendeten dritten Lebensjahr an bis zum
Schuleintritt Anspruch auf Förderung und Betreuung in einer
Tageseinrichtung. Kinder, die während des Betreuungsjahres das
dritte Lebensjahr vollenden, können bereits zu Beginn des
Betreuungsjahres aufgenommen werden.
(2) Kinder unter drei Jahren und Kinder im Grundschulalter sollen einen
Platz in einer Tageseinrichtung oder in Tagespflege erhalten, wenn aus
pädagogischen, sozialen oder familiären Gründen ein Bedarf
für eine solche Förderung besteht.
(3) Bei der Förderung nach den Absätzen 1 und 2 soll
der Betreuungsumfang den Bedürfnissen der Familie gerecht werden.
Insbesondere bei Berufstätigkeit und Ausbildung der Eltern oder anderer
Erziehungsberechtigter soll das Jugendamt eine Ganztags- oder
Teilzeitförderung entsprechend § 4 Abs.2
anbieten.
(4) Die Leistungsverpflichtungen nach den Absätzen 1 bis 3
richten sich an das Land Berlin als Träger der öffentlichen
Jugendhilfe. Die Leistungsverpflichtung wird durch den Nachweis eines freien
und geeigneten Platzes in der Tageseinrichtung eines Trägers der freien
oder öffentlichen Jugendhilfe entsprechend den
§§ 4 und 5 des Achten Buches Sozialgesetzbuch
erfüllt.
(5) Die Erfüllung eines Anspruchs oder eines Förderungsbedarfs
nach den Absätzen 1 bis 3 setzt einen vorherigen Antrag
gemäß § 21 Abs.1 voraus.
§ 2
[Begriffsbestimmungen, Geltungsbereich]
(1) Tageseinrichtungen sind Kindertagesstätten,
Eltern-Initiativ-Kindertagesstätten und Eltern-Kind-Gruppen, in denen
sich Kinder regelmäßig für einen Teil des Tages oder
ganztägig aufhalten.
(2) Kindertagesstätten betreuen und fördern Kinder verschiedener
Altersstufen in
- Krippen für Kinder bis zu drei Jahren,
- Kindergärten für Kinder vom vollendeten dritten Lebensjahr
bis zum Schuleintritt und
- Horten für Kinder im Grundschulalter.
Die Förderung erfolgt in altersgleichen oder altersgemischten Gruppen.
(3) Eltern-Initiativ-Kindertagesstätten sind Tageseinrichtungen, in
denen Eltern oder andere Erziehungsberechtigte die Förderung ihrer
Kinder selbst organisieren.
(4) Eltern-Kind-Gruppen sind Tageseinrichtungen, die im Verbund mit
anderen Einrichtungen und Diensten unter Beteiligung der Eltern oder
anderer Erziehungsberechtigter eine regelmäßige Halbtagsbetreuung
anbieten.
(5) Tageseinrichtungen können in öffentlicher, freier oder
gewerblicher Trägerschaft betrieben werden. Soweit im folgenden nichts
anderes bestimmt ist, findet dieses Gesetz auf alle Träger Anwendung.
§ 3
[Aufgaben und Ziele]
(1) Tageseinrichtungen unterstützen und ergänzen die Erziehung des
Kindes in der Familie. Ihre Aufgabe umfaßt die Betreuung, Bildung und
Erziehung des Kindes. Sie fördern seine Entwicklung zu einer
eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit,
insbesondere durch Entfaltung seiner körperlichen und geistigen
Fähigkeiten und seiner seelischen, musischen und schöpferischen
Kräfte. Sie sollen für gleiche Entwicklungsmöglichkeiten von
Mädchen und Jungen sorgen und zur Toleranz gegenüber anderen
Menschen, Kulturen und Lebensweisen erziehen. Sie sollen den
verantwortungsvollen Umgang mit Natur und Umwelt vermitteln.
(2) Die Betreuung in der Tageseinrichtung hat die individuellen
Bedürfnisse und das jeweilige Lebensumfeld des Kindes zu
berücksichtigen. Kinder, die auf Grund ihres sozialen Umfeldes
benachteiligt sind, sollen durch ergänzende Förderungsmaßnahmen
in ihrer Entwicklung unterstützt werden.
(3) Die Kinder sollen Einblick in die in der Tageseinrichtung anfallenden
hauswirtschaftlichen Arbeiten erhalten und nach Möglichkeit an diesen
beteiligt werden.
Zweiter Abschnitt:
Umfang und Qualität der Betreuung in Tageseinrichtungen
§ 4
[Betreuungsumfang]
(1) Kinder können in Tageseinrichtungen für einen Teil des Tages
oder ganztägig oder gefördert werden. Die tägliche
Verweildauer eines Kindes muß unabhängig von der Öffnungszeit
der Einrichtung dem Wohl des Kindes Rechnung tragen. Hierbei sind
insbesondere Alter, Entwicklungsstand und Bedürfnisse zu
berücksichtigen.
(2) Eine Förderung nach § 1 kann in der
Regel in folgenden Formen angeboten werden:
- als Ganztagsförderung mit einem Betreuungsumfang von über
sieben Stunden bis höchstens neun Stunden täglich,
- als Teilzeitförderung mit einem Betreuungsumfang von über
fünf Stunden bis höchstens sieben Stunden täglich,
- als Halbtagsfö:rderung mit einem Betreuungsumfang von mindestens
vier Stunden bis höchstens fünf Stunden täglich.
(3) Soweit wechselnde Betreuungszeiten erforderlich sind, ist der
längste an einem Tag in Anspruch genommene Betreuungsumfang zugrunde
zu legen.
(4) Ganztagsförderung, Teilzeitförderung und in der Regel
Halbtagsförderung schließen eine von der Einrichtung
bereitgestellte warme Mahlzeit ein, die unter Beachtung
ernährungsphysiologischer Erkenntnisse grundsätzlich in der
Tagesstätte zubereitet wird.
(5) Die Hortförderung gilt als Teilzeitförderung, durch die
unter Einbeziehung der schulischen Unterrichtszeiten eine ganztägige
Betreuung sichergestellt wird. Sie umfaßt eine außerschulische
Förderung von durchschnittlich sieben Stunden täglich
einschließlich der Möglichkeit einer Betreuung vor
Unterrichtsbeginn und bei Unterrichtsausfall sowie einer ganztägigen
Betreuung während der Schulferien.
§ 5
[Besondere Angebote für Kinder mit Behinderungen]
(1) Keinem Kind darf auf Grund der Art der Schwere seiner Behinderung oder
seines besonderen Förderungsbedarfs die Aufnahme in eine
Kindertagesstätte verwehrt werden. Kinder mit Behinderungen werden in der
Regel gemeinsam mit anderen Kindern in integrativ arbeitenden Gruppen
gefördert.
(2) Kinder, die auf Grund ihrer Behinderung spezieller Förderung und
Betreuung bedürfen, sollen durch ergänzende pädagogische und
therapeutische Angebote in der Kindertagesstätte unterstützt werden.
Soweit therapeutische und heilpädagogische Hilfen gemäß den
§§ 39 und 40 des Bundessozialhilfegesetzes oder § 35a des Achten Buches Sozialgesetzbuch gewährt werden, sollen diese nach
Möglichkeit in die Arbeit der Kindertagesstätte integriert werden.
(3) Soweit besondere Gruppen für Kinder mit Behinderungen erforderlich
sind und ihre Eltern eine solche Betreuung wünschen, sind diese nach
Möglichkeit in allgemeinen Kindertagesstätten einzurichten.
§ 6
[Gesundheitsvorsorge]
(1) Der Träger und das Jugendamt haben in Zusammenarbeit mit dem
öffentlichen Gesundheitsdienst nach Maßgabe der
§§ 22 und 23 des Gesundheitsdienst-Gesetzes vom
4. August 1994 (GVBl. S.329) in der jeweils geltenden Fassung dafür
Sorge zu tragen, daß alle Kinder in Tageseinrichtungen in
Ergänzung sonstiger Vorsorgeangebote einmal jährlich ärztlich
und zahnärztlich untersucht werden und der Impfstatus
überprüft wird.
(2) Jedes Kind muß vor Aufnahme in eine Tageseinrichtung und nach
längerer Abwesenheit außerhalb der Schließungs- oder
Ferienzeiten ärztlich untersucht werden.
(3) Die Träger haben den Kinder- und Jugendgesundheitsdienst nach
§ 22 des Gesundheitsdienst-Gesetzes in der jeweils geltenden
Fassung zur Unterstützung der Tageseinrichtungen bei der
Früherkennung von Behinderungen und Schädigungen einzubeziehen.
(4) In Anwesenheit von Kindern und in Räumen, die von Kindern genutzt
werden, darf nicht geraucht werden.
§ 7
[Anforderungen an das Personal]
(1) In Tageseinrichtungen sind zur Betreuung der Kinder grundsätzlich
sozialpädagogische Fachkräfte zu beschäftigen. In
Ausnahmefällen können auch andere geeignete Kräfte
beschäftigt werden, wenn diese sich vertraglich zur Aus- und Fortbildung
verpflichten.
(2) In integrativ arbeitenden Gruppen gemäß
§ 5 Abs.1 Satz 2 soll mindestens eine der
eingesetzten Fachkräfte über eine entsprechende
Zusatzqualifikation verfügen oder sich in der Weiterbildung zum Erwerb
einer solchen Qualifikation befinden.
(3) Die Leitung der Kindertagesstätten ist erfahrenen und besonders
qualifizierten Fachkräften zu übertragen.
(4) Der Träger hat die Fortbildung des Personals zu fördern. Die
Fachkräfte sind gehalten, an vom Träger veranstalteten oder
empfohlenen Fortbildungsmaßnahmen teilzunehmen.
§ 8
[Pädagogische Konzeption, Aufgaben des Personals]
(1) In jeder Tageseinrichtung ist eine pädagogische Konzeption zu
erarbeiten, die die Umsetzung der Aufgaben nach
§ 3 in der täglichen Arbeit der Einrichtung
beschreibt. In der Konzeption sind auch die Zahl der Plätze insgesamt
sowie die möglichen Betreuungszeiten auszuweisen. Dabei sind mindestens
eine pädagogische Nutzfläche von 3 Quadratmetern pro Kind
und die nach diesem Gesetz erforderliche Personalausstattung zu beachten.
§ 13 Abs.1 Satz 2 bleibt unberührt.
(2) Die Fachkräfte arbeiten mit Einrichtungen und Diensten des
Jugendamtes und der Schulen und mit den Eltern oder anderen
Erziehungsberechtigten zusammen.
(3) Zu den Aufgaben der Fachkräfte gehören auch die Teilnahme an
Dienstbesprechungen, an Fachberatung und Fortbildung sowie die individuelle
Vor- und Nachbereitung der praktischen Arbeit.
(4) Das in Kindertagesstätten tätige Küchen- und
Wirtschaftspersonal hat seine Arbeit den jeweiligen pädagogischen und
organisatorischen Erfordernissen der Einrichtungen anzupassen.
§ 9
[Leitung und Fachberatung]
(1) Jede Tageseinrichtung ist von einer im erforderlichen Umfang von
den erzieherischen Aufgaben freigestellten Fachkraft zu leiten. Die
dafür erforderliche Personalausstattung wird im Rahmen der
Ermächtigung nach § 11 geregelt.
(2) Die Jugendämter und die zentralen Träger der freien
Jugendhilfe halten in angemessenem Umfang interdisziplinäre Fachberatung
vor.
(3) Die Fachberatung koordiniert die Zusammenarbeit mit allen am
Erziehungsprozeß beteiligten Diensten, Einrichtungen und Stellen. Sie
unterstützt und berät das pädagogische Fachpersonal der
Kindertagesstätte in allen für die Qualität der Arbeit
bedeutsamen Fragen. Bei der konzeptionellen und strukturellen
Weiterentwicklung der Kindertagesstätten hat sie den Träger
zu beraten.
§ 10
[Elternarbeit]
In Kindertagesstätten ist die Zusammenarbeit des Fachpersonals mit den
Eltern oder anderen Erziehungsberechtigten zu gewährleisten. Die
Fachkräfte sind verpflichtet, die Eltern oder andere
Erziehungsberechtigte regelmäßig über die Entwicklung ihrer
Kinder in der Kindertagesstätte zu informieren. Hospitationen
von Eltern, ihre Anwesenheit während der Eingewöhnungsphase und
ihre Beteiligung bei gemeinsamen Unternehmungen sind zu fördern.
Dritter Abschnitt:
Ausstattung, Organisation und Betrieb der Tageseinrichtungen
§ 11
[Personalausstattung]
(1) Die Förderung der Kinder durch Betreuung, Bildung und Erziehung
in den Tageseinrichtungen ist durch ausreichendes pädagogisches und
zusätzliches Personal sicherzustellen.
(2) Die Personalbemessung für pädagogisches und zusätzliches
Personal ist entsprechend dem Aufgabeninhalt, dem Aufgabenumfang und der
Aufgabenintensität durch die für Jugend und Familie zuständige
Senatsverwaltung durch Rechtsverordnung vorzunehmen. Gleiches gilt für
die Regelung zum Verfahren der Personlbedarfsplanung.
(3) Bei der Personalbemessung für das pädagogische Fachpersonal
sollen folgende Grundsätze gelten:
- 38,5 Wochenarbeitsstunden pädagogischen Fachpersonals sind
vorzusehen
- bei Kindern vor Vollendung des zweiten Lebensjahres
- für jeweils sechs Kinder bei Ganztagsförderung
- für jeweils sieben Kinder bei Teilzeitförderung
- für jeweils neun Kinder bei Halbtagsförderung
- bei Kindern nach Vollendung des zweiten und vor Vollendung des
dritten Lebensjahres
- für jeweils sieben Kinder bei Ganztagsförderung
- für jeweils acht Kinder bei Teilzeitförderung
- für jeweils zehn Kinder bei Halbtagsförderung
- bei Kindern nach Vollendung des dritten Lebensjahres bis zum
Schuleintritt
- für jeweils zehn Kinder bei Ganztagsförderung
- für jeweils zwöf Kinder bei Teilzeitförderung
- für jeweils 15 Kinder bei Halbtagsförderung
- bei Kindern im Grundschulalter
für jeweils 16 Kinder bei Teilzeitförderung.
- Für Kinder, die länger als neun Stunden betreut werden, sind
entsprechende Personalzuschläge zu gewähren. In der
Personalausstattung nach Nummer 1 sind Ausfallzeiten (Urlaub, Krankheit,
Pausen) zu berücksichtigen.
- Zusätzliches geeignetes pädagogisches Personal soll
insbesondere zur Verfügung gestellt werden für
- die Förderung von Kindern mit Behinderungen,
- die Förderung von Kindern nichtdeutscher Herkunftssprache in
Tageseinrichtungen mit einem überdurchschnittlichen Anteil dieser
Kinder,
- Kinder, die in ungünstigen wirtschaftlichen Verhältnissen
und in Wohngebieten mit sozial benachteiligten Bedingungen leben.
(4) Für das notwendige zusätzliche nichtpädagogische
Personal ist durch die zuständige Fachverwaltung eine Regelung
vorzusehen, die eine ausreichende Ausstattung mit Personalmitteln für
die verschiedenen Formen der Tageseinrichtungen nach
§ 2 gewährleistet.
§ 12
[Öffnungszeiten]
Kindertagesstätten sollen bedarfsgerechte Öffnungszeiten im
Zeitraum zwischen 06.00 Uhr und 19.30 Uhr anbieten. In der Regel soll eine
Öffnungszeit von insgesamt zwölf Stunden nicht überschritten
werden. Öffnungszeiten außerhalb der Regelöffnungszeiten sind
mit Erlaubnis des Landesjugendamtes zulässig.
§ 13
[Bau und Ausstattung]
(1) Bei der Errichtung von Kindertagesstätten müssen Bau,
Ausstattung und Freiflächengestaltung so beschaffen sein, daß eine
den Aufgaben und Zielen nach § 3 entsprechende
Betreuung der Kinder möglich ist. Je Kind ist eine pädagogische
Nutzfläche von 4,5 Quadratmetern anzustreben.
(2) Beim Bau sowie bei der Ausstattung von Tageseinrichtungen dürfen
nur gesundheitlich unbedenkliche Materialien verwendet werden. Bei der Planung
und Umgestaltung von Tageseinrichtungen sind pädagogische Fachkräfte
zu beteiligen. Im Hinblick auf die zum Betrieb erforderliche Erlaubnis
gemäß § 45 des Achten Buches Sozialgesetzbuch sollen
die Träger sich vom Landesjugendamt bereits im Planungsstadium beraten
lassen.
(3) Die für Jugend und Familie zuständige Senatsverwaltung wird
ermächtigt, durch Rechtsverordnung das Nähere über die
Mindestanforderungen an den Bau sowie die erforderliche Beschaffenheit und
Ausstattung der Räume und Anlagen zu regeln.
§ 14
[Elternbeteiligung]
(1) Die Eltern oder andere Erziehungsberechtigte sind auf Wunsch in Fragen
der Konzeption und deren organisatorischer und pädagogischer Umsetzung in
der Arbeit der Tageseinrichtungen zu beteiligen. Die Fachkräfte
erörtern mit den Eltern die Grundlagen, Ziele und Methoden ihrer
pädagogischen Arbeit.
(2) Die Eltern oder andere Erziehungsberechtigte der Kinder einer
Kindertagesstätte, in größeren Einrichtungen einer Gruppe,
bilden die Elternversammlung. Jede Elternversammlung wählt für die
Dauer eines Jahres eine Elternvertretung und eine Stellvertretung. In
großen Kindertagesstätten kann ein Elternausschuß gebildet
werden. Er setzt sich aus den gewählten Elternvertretern der Gruppen
zusammen.
(3) Die Elternversammlungen und Elternausschüsse dienen der
gegenseitigen Information über die Situation der Kinder. Sie haben die
Aufgabe, die Leitung der Kindertagesstätte zu beraten. Sie können
von dem Träger und dem Fachpersonal Auskunft über wesentliche die
Einrichtung betreffende Angelegenheiten verlangen.
(4) Die Elternvertretung wählt aus ihrer Mitte eine Vertretung und
eine Stellvertretung für den Bezirkselternausschuß.
(5) In großen Kindertagesstätten kann ein
Kindertagesstättenausschuß gebildet werden. Er besteht zu gleichen
Teilen aus Mitgliedern, die aus dem Kreis der Beschäftigten und aus dem
Kreis der Eltern gewählt werden. Er hat an wichtigen, Eltern und
Beschäftigte gleichermaßen betreffenden Angelegenheiten
mitzuwirken.
§ 15
[Bezirks- und Landeselternausschuß]
(1) In jedem Bezirk wird ein Bezirkselternausschuß gebildet, der sich
aus den gewählten Eltern derjenigen Tageseinrichtungen zusammensetzt, die
mindestens drei Gruppen umfassen. Der Bezirkselternausschuß ist vom
Jugendamt über wesentliche die Kindertagesstätten betreffende Fragen
zu informieren und zu hören. Der Bezirkselternausschuß wählt
aus seiner Mitte die Vertretung für den Landeselternausschuß.
(2) Der Landeselternausschuß setzt sich aus den gewählten
Vertretungen der Bezirkselternausschüsse zusammen. Die für Jugend
und Familie zuständige Senatsverwaltung hat den
Landeselternausschuß über wesentliche die Kindertagesstätten
betreffende Angelegenheiten zu informieren.
§ 16
[Mitwirkung der Kinder]
Die Kinder wirken ihrem Entwicklungsstand entsprechend bei der Gestaltung des
Alltags in der Kindertagesstätte mit.
Vierter Abschnitt:
Tagespflege und sonstige Betreuungsangebote
§ 17
[Tagespflege]
(1) Die Betreuung von Kindern durch eine Pflegeperson in deren Haushalt oder
im Haushalt der Personensorgeberechtigten (Tagespflege) ist vorwiegend ein
Angebot für Kinder bis zu drei Jahren oder für Kinder mit einem
besonderen individuellen Betreuungsbedarf. Tagespflege wird insbesondere
angeboten als
- Tageseinzelpflege für ein bis drei Kinder,
- Tagesgroßpflege für vier bis höchstens acht Kinder
und
- Tagespflege für Kinder mit besonderem individuellem
Betreuungsbedarf.
(2) Ist die Förderung eines Kindes in Tagespflege für sein Wohl
geeignet und erforderlich und wird eine geeignete Tagespflegeperson vermittelt
oder von den Personensorgeberechtigten nachgewiesen, so erhält diese vom
Jugendamt als Ersatz für die ihr entstehenden Aufwendungen ein Pflegegeld
und für ihre Erziehungsleistung ein Erziehungsgeld. Bei Betreuung des
Kindes im Haushalt des Personensorgeberechtigten erhält die Pflegeperson
nur das Erziehungsgeld. Die Höhe des Pflege- und Erziehungsgeldes soll
entsprechend § 28 Abs.2 des Gesetzes zur Ausführung des
Kinder- und Jugendhilfegesetzes vom 9. Mai 1995 (GVBl. S.300) bemessen
werden. Für die Betreuung außerhalb der Regelöffnungszeiten
von Kindertagesstätten gemäß
§ 12 Satz 2 ist der Tagespflegeperson ein
Zuschlag zu zahlen.
(3) Der Tagespflegeperson steht jährlich Urlaub nach Maßgabe des
entsprechend anzuwendenden § 3 des Bundesurlaubsgesetzes vom
8. Januar 1963 (BGBl.I S.2 / GVBl. S.80), das zuletzt durch
Artikel 2 des Gesetzes vom 6. Juni 1994 (BGBl.I S.1170)
geändert worden ist, unter Fortzahlung des Erziehungsgeldes und der
Hälfte des Pflegegeldes zu. Bei nicht zu vertretenden Ausfallzeiten,
insbesondere Krankheit, werden das Erziehungsgeld und die Hälfte
des Pflegegeldes bis zur Dauer von 20 Betreuungstagen innerhalb eines
Jahres fortgezahlt. Bei Fehlzeiten eines Pflegekindes werden das
Erziehungsgeld und die Hälfte des Pflegegeldes bis zur Dauer von
30 Betreuungstagen innerhalb eines Jahres fortgezahlt.
(4) Das Jugendamt hat für ausreichende Beratungs- und
Fortbildungsangebote für Tagespflegepersonen Sorge zu tragen. Die
Tagespflegepersonen sollen von diesen Angeboten Gebrauch machen. Für die
Teilnahme an Fortbildungsveranstaltungen werden ihnen das Erziehungsgeld und
die Hälfte des Pflegegeldes bis zur Dauer von fünf Betreuungstagen
innerhalb eines Kalenderjahres weitergewährt.
(5) Weitere sich aus der Tagespflege ergebene Rechte und Pflichten werden
zwischen dem Jugendamt und der Tagespflegeperson durch Vertrag geregelt.
§ 18
[Angebote an Schulen]
(1) Betreuungsangebote an Grundschulen werden in fachlicher und
organisatorischer Verantwortung der Schulen durchgeführt.
(2) Vorklassen stellen dann ein gleichwertiges Angebot zur Erfüllung
des Anspruchs nach § 1 Abs.1 Satz 1 dar,
wenn die Betreuungszeit mindestens vier Stunden beträgt.
(3) Gleichwertige Angebote an Grundschulen (offener Ganztagsbetrieb) nach
§ 1 Abs.2 umfassen eine Betreuung von mindestens
08.00 Uhr bis 16.00 Uhr. Bei einer Betreuung über Mittag ist eine warme
Mahlzeit bereitzustellen.
(4) Die Elternbeteiligung richtet sich nach den Bestimmungen des
Schulverfassungsgesetzes in der Fassung vom 5. Februar 1979
(GVBl. S.398), zuletzt geändert durch Artikel III des Gesetzes
vom 26. Januar 1995 (GVBl. S.26), in der jeweils geltenden Fassung.
§ 19
[Gewährleistung eines bedarfsgerechten Angebotes]
(1) Das Land Berlin trägt die Gesamtverantwortung für die
Bereitstellung eines bedarfsgerechten Angebotes an Plätzen in
Tageseinrichtungen und Tagespflegestellen. Die Leistungen der Tagesbetreuung
werden von den Trägern der öffentlichen und der freien Jugendhilfe
sowie von den Schulämtern in partnerschaftlicher Zusammenarbeit gemeinsam
erbracht.
(2) Ist das Angebot an Tagesbetreuungsplätzen noch nicht bedarfsgerecht
ausgebaut, legt die für Jugend und Familie zuständige
Senatsverwaltung Kriterien für die Aufnahme nach Dringlichkeit fest. Der
Anspruch nach § 1 Abs.1 sowie die Verantwortung
der Schulbehörden nach § 18 bleiben
unberührt.
§ 20
[Planung der Angebote]
(1) Die Jugendämter sind im Rahmen ihrer Jugendhilfeplanung zur
Entwicklung eines bedarfsgerechten Angebotes der Tagesbetreuung verpflichtet.
Die Planung hat unter frühzeitiger Beteiligung der freien Träger und
in Abstimmung mit dem jeweiligen Schulamt zu erfolgen. Jugendämter
benachbarter Bezirke arbeiten bei der Planung zusammen.
(2) In der Planung sind bei Bedarf Standorte für neue
Tageseinrichtungen auszuweisen. Bei der Erschließung neuer Wohngebiete
sind Kindertagesstätten zeitgleich mit dem Wohnungsbau zu errichten.
(3) In die Planung sind auch solche Tageseinrichtungen aufzunehmen, die in
Verbindung mit dem Wohnungsbauvorhaben von Bauherren errichtet und dem Land
Berlin oder Trägern der freien Jugendhilfe übertragen werden.
(4) In der bezirklichen Jugendhilfeplanung ist auszuweisen, in welchen
Schritten die Anpassung aller Kindertagesstätten an die
in § 13 Abs.1 vorgesehene pädagogische
Nutzfläche erfolgen soll.
(5) Die für Jugend und Familie zuständige Senatsverwaltung stellt
alle vier Jahre auf der Grundlage der Planung der Bezirke und der
Spitzenverbände der freien Wohlfahrtspflege eine Planung für alle
Angebote der Tagesbetreuung auf. Diese ist Teil der Gesamtjugendhilfeplanung.
§ 21
[Jahresplanung]
(1) Die Eltern oder andere Erziehungsberechtigte melden ihren
Betreuungsbedarf grundsätzlich bis zum 28. Februar eines
Kalenderjahres für das nächste am 1. August beginnende
Betreuungsjahr bei ihrem zuständigen Jugendamt durch Antrag nach
§ 1 Abs.5 an. Dabei können sie die von ihnen
bevorzugten Tageseinrichtungen benennen. Sie haben an der Feststellung des
geltend gemachten Bedarfs durch die notwendigen Angaben, insbesondere zur
Familiensituation und zur Arbeitssituation mitzuwirken.
(2) Die Einrichtungen aller in die Jugendhilfeplanung einbezogenen
Träger melden dem für die Einrichtung planerisch zuständigen
Jugendamt zu den mit diesem vereinbarten Stichtagen alle bis zum Beginn des
Betreuungsjahres freiwerdenden Plätze sowie alle im Laufe des
Betreuungsjahres frei gewordenen Plätze. Sie übermitteln
darüber hinaus Name und Anschrift der aufgenommenen Kinder unmittelbar
nach Aufnahme des Kindes in die Einrichtung.
(3) Jedes Jugendamt stellt in Abstimmung mit den freien Trägern und
dem Schulamt durch Auswertung der Anmeldungen nach Absatz 1 und der
Meldungen nach Absatz 2 Satz 1 eine Jahresplanung auf, in der das
Platzangebot, das zur Bedarfsdeckung zu Beginn des folgenden Betreuungsjahres
zur Verfügung steht, ausgewiesen ist.
(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten für die Tagespflege
entsprechend. § 23 Abs.3 des Achten Buches Sozialgesetzbuch
bleibt unberührt.
(5) Das Jugendamt unterstützt die Eltern bei der Wahl eines Platzes
in Wohnortnähe in einer ihren Wünschen entsprechenden Einrichtung
eines Trägers der freien oder öffentlichen Jugendhilfe durch
Nachweis der nach Absatz 3 ermittelten verfügbaren Plätze.
(6) Der Wunsch nach Förderung in einer Vorklasse wird bei der Schule
direkt angemeldet. Absatz 2 gilt entsprechend.
(7) Weiteres über das Antragsverfahren, die Planung und die dafür
erforderliche jährliche Statistik sowie den Nachweise von Plätzen
in Tageseinrichtungen und Tagespflege regelt die für Jugend und Familie
zuständige Senatsverwaltung durch Rechtsverordnung.
§ 22
[Bau- und Errichtungskosten]
(1) Das Land Berlin gewährt den Trägern der freien Jugendhilfe im
Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel nach
§ 74 des Achten Sozialgesetzbuch in Verbindung mit
§ 47 des Gesetzes zur Ausführung des Kinder- und
Jugendhilfegesetzes Zuwendungen für den Bau und die Erstausstattung
von Tageseinrichtungen.
(2) Zuwendungsfähige Baukosten für Kindertagesstätten sind
die angemessenen Aufwendungen für den Neubau, Umbau, Ausbau und
Erweiterungsbau.
§ 23
[Betriebskosten]
(1) Die Betriebskosten sind die angemessenen Personal- und Sachkosten,
die durch den Betrieb der Einrichtungen entstehen.
(2) Personalkosten sind die Aufwendungen für die Vergütung des
erforderlichen Personals entsprechend den Vergütungsgruppen des
öffentlichen Dienstes oder vergleichbaren Vergütungsregelungen
einschließlich der Personalnebenkosten.
(3) Sachkosten sind die Aufwendungen für die Kaltmiete, die laufende
Unterhaltung und den Erhalt der Einrichtung, die notwendige
Rücklagenbildung sowie die sonstigen laufenden Kosten
einschließlich des notwendigen Beschäftigungsmaterials.
Sachkosten sind ferner Kosten des hauswirtschaftlichen Aufwandes, die
Verpflegungskosten, die Kosten für Personal- und
Haushaltsangelegenheiten sowie Fachberatung nach § 9.
§ 24
[Finanzierung der Tageseinrichtungen der freien Jugendhilfe]
(1) Die Deckung der Betriebskosten erfolgt im Rahmen von Zuwendungs- oder
Leistungsverträgen durch eine Kostenerstattung des Landes Berlin,
angemessene Eigenleistungen des freien Trägers und einer
Kostenbeteiligung der Eltern. Als Eigenleistung gelten auch die
Elternmitarbeit und die ehrenamtliche Tätigkeit sowie die Bereitstellung
von Räumen. Der Abschluß der Verträge zwischen dem Land
Berlin und dem freien Träger sowie die sich daraus ergebende
Kostenerstattung erfolgen durch die zuständige Jugendhilfebehörde.
(2) Verträge nach Absatz 1 Satz 1 werden nur abgeschlossen
für Tageseinrichtungen, die in die Planung nach den
§§ 20 und 21 aufgenommen sind.
Über die Höhe der Erstattung der angemessenen Kosten und den Umfang
der von den Trägern zu erbringenden Leistungen sowie das Verfahren der
Kostenerstattung sind vertragliche Rahmenvereinbarungen zwischen dem Land
Berlin, vertreten durch die für Jugend und Familie zuständige
Senatsverwaltung, und den Trägern der freien Jugendhilfe
abzuschließen. Die Kosten der freien Träger dürfen die Kosten
nicht übersteigen, die dem Land Berlin bei vergleichbaren Leistungen in
eigenen Einrichtungen entstehen.
(3) Die Rahmenvereinbarungen nach Absatz 2 für die verschiedenen
Tageseinrichtungen gemäß § 2 sind die
Grundlage der Verträge nach Absatz 1. Bei den
Eltern-Initiativ-Kinddertagesstätten und Eltern-Kind-Gruppen sind die
besonderen organisatorischen Bedingungen zu berücksichtigen.
(4) Das Privatschulgesetz in der Fassung vom 13. Oktober 1987
(GVBl. S.2458), zuletzt geändert durch Gesetz vom 7. Juli 1995
(GVBl. S.431), bleibt hiervon unberührt.
§ 25
[Betrieblich geförderte Einrichtungen]
(1) Ein Betrieb kann allein oder im Verbund mit anderen Betrieben eine
vertragliche Vereinbarung mit einem Träger der öffentlichen oder der
freien Jugendhilfe abschließen, die diesen verpflichtet, in einer
Tageseinrichtung Plätze zur Belegung mit Kindern der
Betriebsangehörigen zur Verfügung zu stellen mit der Maßgabe,
daß den Kindern unabhängig von der Zugehörigkeit der Eltern
oder anderer Erziehungsberechtigter zum Betrieb die ihnen zugewiesenen
Plätze erhalten bleiben. Der Betrieb verpflichtet sich, die von ihm in
Anspruch genommene oder eine andere Tageseinrichtung des Trägers zu
fördern.
(2) Die Förderleistung kann im Neubau einer Tageseinrichtung bestehen;
für bereits bestehende Tageseinrichtungen kann der Betrieb insbesondere
Räumlichkeiten oder Personal zur Verfügung stellen oder sich an den
Betriebskosten beteiligen. Die Förderung kann auch darin bestehen,
daß die Betriebe die Betreuungskosten außerhalb der
Regelöffnungszeiten gemäß
§ 12 Satz 2 für die Kinder ihrer
Betriebsangehörigen übernehmen.
(3) Betriebe im Sinne der Vorschrift sind auch Behörden,
Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts.
§ 26
[Förderung von Modellversuchen]
Das Landesjugendamt kann mit dem Träger einer Einrichtung Vereinbarungen
über die Erprobung pädagogischer und anderer Modelle treffen.
Entstehende zusätzliche Betriebskosten kann das Landesjugendamt
übernehmen.
§ 27
[Kostenbeteiligung]
(1) Das Kind und seine Eltern haben sich an den Kosten der Inanspruchnahme
von Angeboten der Förderung und Betreuung in öffentlicher oder
freier Trägerschaft sowie an den Kosten der Tagespflege nach den
Vorschriften des Kita- und Tagespflegekostenbeteiligungsgesetzes in der
Fassung vom 2. Februar 1994 (GVBl. S.60) in der jeweils geltenden
Fassung zu beteiligen.
(2) Zuständig für die Ermittlung und Einziehung der
Kostenbeteiligung ist der Träger der Einrichtung. Das Land Berlin
stellt sicher, daß Minder- oder Mehreinnahmen gegenüber dem in
den Vereinbarungen nach § 24 Abs.2
zugrundegelegten Kostendeckungsgrad ausgeglichen werden.
§ 28
[Verwaltungsvorschriften, Verwaltungsverfahren]
(1) Die zur Ausführung dieses Gesetzes erforderlichen
Verwaltungsvorschriften erläßt die für Jugend und Familie
zuständige Senatsverwaltung.
(2) Für die Durchführung dieses Gesetzes sind die
Verfahrensvorschriften des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch maßgeblich.
§ 29
[Inkrafttreten]
Für den Zeitraum bis zum 31. Dezember 2000 ist die zuständige
Jugendhilfebehörde gemäß § 24
Abs.1 Satz 3 das Landesjugendamt.