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GESETZ
zur Förderung und Betreuung von Kindern in Tageseinrichtungen und Tagespflege
(Kindertagesbetreuungsgesetz - KitaG)


Vom 19. Oktober 1995, zuletzt geändert durch das Gesetz zur Änderung des Kindertagesbetreuungsgesetzes am 14. Oktober 1998 (Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin, 54.Jahrgang, Nr.39, S.298)

Achtung Hinweis !

Dieser Gesetzes-Text wurde von Hand nachbearbeitet. Es ist nicht auszuschließen, daß sich noch Fehler im Text befinden. Der Orginaltext ist im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin (s.o.) veröffentlicht worden und dort nachzulesen.

HTML-Umsetzung von Martin Köhler am 18.11.1998


 
Inhaltsübersicht:


GESETZ
zur Förderung und Betreuung von Kindern in Tageseinrichtungen und Tagespflege
(Kindertagesbetreuungsgesetz - KitaG)

Das Abgeordnetenhaus hat das folgende Gesetz beschlossen:

Erster Abschnitt:
Allgemeine Vorschriften

 § 1
[Anspruch und bedarfsgerechte Förderung]

(1) Jedes Kind hat vom vollendeten dritten Lebensjahr an bis zum Schuleintritt Anspruch auf Förderung und Betreuung in einer Tageseinrichtung. Kinder, die während des Betreuungsjahres das dritte Lebensjahr vollenden, können bereits zu Beginn des Betreuungsjahres aufgenommen werden.

(2) Kinder unter drei Jahren und Kinder im Grundschulalter sollen einen Platz in einer Tageseinrichtung oder in Tagespflege erhalten, wenn aus pädagogischen, sozialen oder familiären Gründen ein Bedarf für eine solche Förderung besteht.

(3) Bei der Förderung nach den Absätzen 1 und 2 soll der Betreuungsumfang den Bedürfnissen der Familie gerecht werden. Insbesondere bei Berufstätigkeit und Ausbildung der Eltern oder anderer Erziehungsberechtigter soll das Jugendamt eine Ganztags- oder Teilzeitförderung entsprechend § 4 Abs.2 anbieten.

(4) Die Leistungsverpflichtungen nach den Absätzen 1 bis 3 richten sich an das Land Berlin als Träger der öffentlichen Jugendhilfe. Die Leistungsverpflichtung wird durch den Nachweis eines freien und geeigneten Platzes in der Tageseinrichtung eines Trägers der freien oder öffentlichen Jugendhilfe entsprechend den §§ 4 und 5 des Achten Buches Sozialgesetzbuch erfüllt.

(5) Die Erfüllung eines Anspruchs oder eines Förderungsbedarfs nach den Absätzen 1 bis 3 setzt einen vorherigen Antrag gemäß § 21 Abs.1 voraus.

 § 2
[Begriffsbestimmungen, Geltungsbereich]

(1) Tageseinrichtungen sind Kindertagesstätten, Eltern-Initiativ-Kindertagesstätten und Eltern-Kind-Gruppen, in denen sich Kinder regelmäßig für einen Teil des Tages oder ganztägig aufhalten.

(2) Kindertagesstätten betreuen und fördern Kinder verschiedener Altersstufen in

  1. Krippen für Kinder bis zu drei Jahren,
  2. Kindergärten für Kinder vom vollendeten dritten Lebensjahr bis zum Schuleintritt und
  3. Horten für Kinder im Grundschulalter.
Die Förderung erfolgt in altersgleichen oder altersgemischten Gruppen.

(3) Eltern-Initiativ-Kindertagesstätten sind Tageseinrichtungen, in denen Eltern oder andere Erziehungsberechtigte die Förderung ihrer Kinder selbst organisieren.

(4) Eltern-Kind-Gruppen sind Tageseinrichtungen, die im Verbund mit anderen Einrichtungen und Diensten unter Beteiligung der Eltern oder anderer Erziehungsberechtigter eine regelmäßige Halbtagsbetreuung anbieten.

(5) Tageseinrichtungen können in öffentlicher, freier oder gewerblicher Trägerschaft betrieben werden. Soweit im folgenden nichts anderes bestimmt ist, findet dieses Gesetz auf alle Träger Anwendung.

 § 3
[Aufgaben und Ziele]

(1) Tageseinrichtungen unterstützen und ergänzen die Erziehung des Kindes in der Familie. Ihre Aufgabe umfaßt die Betreuung, Bildung und Erziehung des Kindes. Sie fördern seine Entwicklung zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit, insbesondere durch Entfaltung seiner körperlichen und geistigen Fähigkeiten und seiner seelischen, musischen und schöpferischen Kräfte. Sie sollen für gleiche Entwicklungsmöglichkeiten von Mädchen und Jungen sorgen und zur Toleranz gegenüber anderen Menschen, Kulturen und Lebensweisen erziehen. Sie sollen den verantwortungsvollen Umgang mit Natur und Umwelt vermitteln.

(2) Die Betreuung in der Tageseinrichtung hat die individuellen Bedürfnisse und das jeweilige Lebensumfeld des Kindes zu berücksichtigen. Kinder, die auf Grund ihres sozialen Umfeldes benachteiligt sind, sollen durch ergänzende Förderungsmaßnahmen in ihrer Entwicklung unterstützt werden.

(3) Die Kinder sollen Einblick in die in der Tageseinrichtung anfallenden hauswirtschaftlichen Arbeiten erhalten und nach Möglichkeit an diesen beteiligt werden.


Zweiter Abschnitt:
Umfang und Qualität der Betreuung in Tageseinrichtungen

 § 4
[Betreuungsumfang]

(1) Kinder können in Tageseinrichtungen für einen Teil des Tages oder ganztägig oder gefördert werden. Die tägliche Verweildauer eines Kindes muß unabhängig von der Öffnungszeit der Einrichtung dem Wohl des Kindes Rechnung tragen. Hierbei sind insbesondere Alter, Entwicklungsstand und Bedürfnisse zu berücksichtigen.

(2) Eine Förderung nach § 1 kann in der Regel in folgenden Formen angeboten werden:

  1. als Ganztagsförderung mit einem Betreuungsumfang von über sieben Stunden bis höchstens neun Stunden täglich,
  2. als Teilzeitförderung mit einem Betreuungsumfang von über fünf Stunden bis höchstens sieben Stunden täglich,
  3. als Halbtagsfö:rderung mit einem Betreuungsumfang von mindestens vier Stunden bis höchstens fünf Stunden täglich.

(3) Soweit wechselnde Betreuungszeiten erforderlich sind, ist der längste an einem Tag in Anspruch genommene Betreuungsumfang zugrunde zu legen.

(4) Ganztagsförderung, Teilzeitförderung und in der Regel Halbtagsförderung schließen eine von der Einrichtung bereitgestellte warme Mahlzeit ein, die unter Beachtung ernährungsphysiologischer Erkenntnisse grundsätzlich in der Tagesstätte zubereitet wird.

(5) Die Hortförderung gilt als Teilzeitförderung, durch die unter Einbeziehung der schulischen Unterrichtszeiten eine ganztägige Betreuung sichergestellt wird. Sie umfaßt eine außerschulische Förderung von durchschnittlich sieben Stunden täglich einschließlich der Möglichkeit einer Betreuung vor Unterrichtsbeginn und bei Unterrichtsausfall sowie einer ganztägigen Betreuung während der Schulferien.

 § 5
[Besondere Angebote für Kinder mit Behinderungen]

(1) Keinem Kind darf auf Grund der Art der Schwere seiner Behinderung oder seines besonderen Förderungsbedarfs die Aufnahme in eine Kindertagesstätte verwehrt werden. Kinder mit Behinderungen werden in der Regel gemeinsam mit anderen Kindern in integrativ arbeitenden Gruppen gefördert.

(2) Kinder, die auf Grund ihrer Behinderung spezieller Förderung und Betreuung bedürfen, sollen durch ergänzende pädagogische und therapeutische Angebote in der Kindertagesstätte unterstützt werden. Soweit therapeutische und heilpädagogische Hilfen gemäß den §§ 39 und 40 des Bundessozialhilfegesetzes oder § 35a des Achten Buches Sozialgesetzbuch gewährt werden, sollen diese nach Möglichkeit in die Arbeit der Kindertagesstätte integriert werden.

(3) Soweit besondere Gruppen für Kinder mit Behinderungen erforderlich sind und ihre Eltern eine solche Betreuung wünschen, sind diese nach Möglichkeit in allgemeinen Kindertagesstätten einzurichten.

 § 6
[Gesundheitsvorsorge]

(1) Der Träger und das Jugendamt haben in Zusammenarbeit mit dem öffentlichen Gesundheitsdienst nach Maßgabe der §§ 22 und 23 des Gesundheitsdienst-Gesetzes vom 4. August 1994 (GVBl. S.329) in der jeweils geltenden Fassung dafür Sorge zu tragen, daß alle Kinder in Tageseinrichtungen in Ergänzung sonstiger Vorsorgeangebote einmal jährlich ärztlich und zahnärztlich untersucht werden und der Impfstatus überprüft wird.

(2) Jedes Kind muß vor Aufnahme in eine Tageseinrichtung und nach längerer Abwesenheit außerhalb der Schließungs- oder Ferienzeiten ärztlich untersucht werden.

(3) Die Träger haben den Kinder- und Jugendgesundheitsdienst nach § 22 des Gesundheitsdienst-Gesetzes in der jeweils geltenden Fassung zur Unterstützung der Tageseinrichtungen bei der Früherkennung von Behinderungen und Schädigungen einzubeziehen.

(4) In Anwesenheit von Kindern und in Räumen, die von Kindern genutzt werden, darf nicht geraucht werden.

§  7
[Anforderungen an das Personal]

(1) In Tageseinrichtungen sind zur Betreuung der Kinder grundsätzlich sozialpädagogische Fachkräfte zu beschäftigen. In Ausnahmefällen können auch andere geeignete Kräfte beschäftigt werden, wenn diese sich vertraglich zur Aus- und Fortbildung verpflichten.

(2) In integrativ arbeitenden Gruppen gemäß § 5 Abs.1 Satz 2 soll mindestens eine der eingesetzten Fachkräfte über eine entsprechende Zusatzqualifikation verfügen oder sich in der Weiterbildung zum Erwerb einer solchen Qualifikation befinden.

(3) Die Leitung der Kindertagesstätten ist erfahrenen und besonders qualifizierten Fachkräften zu übertragen.

(4) Der Träger hat die Fortbildung des Personals zu fördern. Die Fachkräfte sind gehalten, an vom Träger veranstalteten oder empfohlenen Fortbildungsmaßnahmen teilzunehmen.

 § 8
[Pädagogische Konzeption, Aufgaben des Personals]

(1) In jeder Tageseinrichtung ist eine pädagogische Konzeption zu erarbeiten, die die Umsetzung der Aufgaben nach § 3 in der täglichen Arbeit der Einrichtung beschreibt. In der Konzeption sind auch die Zahl der Plätze insgesamt sowie die möglichen Betreuungszeiten auszuweisen. Dabei sind mindestens eine pädagogische Nutzfläche von 3 Quadratmetern pro Kind und die nach diesem Gesetz erforderliche Personalausstattung zu beachten. § 13 Abs.1 Satz 2 bleibt unberührt.

(2) Die Fachkräfte arbeiten mit Einrichtungen und Diensten des Jugendamtes und der Schulen und mit den Eltern oder anderen Erziehungsberechtigten zusammen.

(3) Zu den Aufgaben der Fachkräfte gehören auch die Teilnahme an Dienstbesprechungen, an Fachberatung und Fortbildung sowie die individuelle Vor- und Nachbereitung der praktischen Arbeit.

(4) Das in Kindertagesstätten tätige Küchen- und Wirtschaftspersonal hat seine Arbeit den jeweiligen pädagogischen und organisatorischen Erfordernissen der Einrichtungen anzupassen.

 § 9
[Leitung und Fachberatung]

(1) Jede Tageseinrichtung ist von einer im erforderlichen Umfang von den erzieherischen Aufgaben freigestellten Fachkraft zu leiten. Die dafür erforderliche Personalausstattung wird im Rahmen der Ermächtigung nach § 11 geregelt.

(2) Die Jugendämter und die zentralen Träger der freien Jugendhilfe halten in angemessenem Umfang interdisziplinäre Fachberatung vor.

(3) Die Fachberatung koordiniert die Zusammenarbeit mit allen am Erziehungsprozeß beteiligten Diensten, Einrichtungen und Stellen. Sie unterstützt und berät das pädagogische Fachpersonal der Kindertagesstätte in allen für die Qualität der Arbeit bedeutsamen Fragen. Bei der konzeptionellen und strukturellen Weiterentwicklung der Kindertagesstätten hat sie den Träger zu beraten.

 § 10
[Elternarbeit]

In Kindertagesstätten ist die Zusammenarbeit des Fachpersonals mit den Eltern oder anderen Erziehungsberechtigten zu gewährleisten. Die Fachkräfte sind verpflichtet, die Eltern oder andere Erziehungsberechtigte regelmäßig über die Entwicklung ihrer Kinder in der Kindertagesstätte zu informieren. Hospitationen von Eltern, ihre Anwesenheit während der Eingewöhnungsphase und ihre Beteiligung bei gemeinsamen Unternehmungen sind zu fördern.


Dritter Abschnitt:
Ausstattung, Organisation und Betrieb der Tageseinrichtungen

 § 11
[Personalausstattung]

(1) Die Förderung der Kinder durch Betreuung, Bildung und Erziehung in den Tageseinrichtungen ist durch ausreichendes pädagogisches und zusätzliches Personal sicherzustellen.

(2) Die Personalbemessung für pädagogisches und zusätzliches Personal ist entsprechend dem Aufgabeninhalt, dem Aufgabenumfang und der Aufgabenintensität durch die für Jugend und Familie zuständige Senatsverwaltung durch Rechtsverordnung vorzunehmen. Gleiches gilt für die Regelung zum Verfahren der Personlbedarfsplanung.

(3) Bei der Personalbemessung für das pädagogische Fachpersonal sollen folgende Grundsätze gelten:

  1. 38,5 Wochenarbeitsstunden pädagogischen Fachpersonals sind vorzusehen
    1. bei Kindern vor Vollendung des zweiten Lebensjahres
      • für jeweils sechs Kinder bei Ganztagsförderung
      • für jeweils sieben Kinder bei Teilzeitförderung
      • für jeweils neun Kinder bei Halbtagsförderung
    2. bei Kindern nach Vollendung des zweiten und vor Vollendung des dritten Lebensjahres
      • für jeweils sieben Kinder bei Ganztagsförderung
      • für jeweils acht Kinder bei Teilzeitförderung
      • für jeweils zehn Kinder bei Halbtagsförderung
    3. bei Kindern nach Vollendung des dritten Lebensjahres bis zum Schuleintritt
      • für jeweils zehn Kinder bei Ganztagsförderung
      • für jeweils zwöf Kinder bei Teilzeitförderung
      • für jeweils 15 Kinder bei Halbtagsförderung
    4. bei Kindern im Grundschulalter
      für jeweils 16 Kinder bei Teilzeitförderung.
  2. Für Kinder, die länger als neun Stunden betreut werden, sind entsprechende Personalzuschläge zu gewähren. In der Personalausstattung nach Nummer 1 sind Ausfallzeiten (Urlaub, Krankheit, Pausen) zu berücksichtigen.
  3. Zusätzliches geeignetes pädagogisches Personal soll insbesondere zur Verfügung gestellt werden für
    1. die Förderung von Kindern mit Behinderungen,
    2. die Förderung von Kindern nichtdeutscher Herkunftssprache in Tageseinrichtungen mit einem überdurchschnittlichen Anteil dieser Kinder,
    3. Kinder, die in ungünstigen wirtschaftlichen Verhältnissen und in Wohngebieten mit sozial benachteiligten Bedingungen leben.

(4) Für das notwendige zusätzliche nichtpädagogische Personal ist durch die zuständige Fachverwaltung eine Regelung vorzusehen, die eine ausreichende Ausstattung mit Personalmitteln für die verschiedenen Formen der Tageseinrichtungen nach § 2 gewährleistet.

 § 12
[Öffnungszeiten]

Kindertagesstätten sollen bedarfsgerechte Öffnungszeiten im Zeitraum zwischen 06.00 Uhr und 19.30 Uhr anbieten. In der Regel soll eine Öffnungszeit von insgesamt zwölf Stunden nicht überschritten werden. Öffnungszeiten außerhalb der Regelöffnungszeiten sind mit Erlaubnis des Landesjugendamtes zulässig.

 § 13
[Bau und Ausstattung]

(1) Bei der Errichtung von Kindertagesstätten müssen Bau, Ausstattung und Freiflächengestaltung so beschaffen sein, daß eine den Aufgaben und Zielen nach § 3 entsprechende Betreuung der Kinder möglich ist. Je Kind ist eine pädagogische Nutzfläche von 4,5 Quadratmetern anzustreben.

(2) Beim Bau sowie bei der Ausstattung von Tageseinrichtungen dürfen nur gesundheitlich unbedenkliche Materialien verwendet werden. Bei der Planung und Umgestaltung von Tageseinrichtungen sind pädagogische Fachkräfte zu beteiligen. Im Hinblick auf die zum Betrieb erforderliche Erlaubnis gemäß § 45 des Achten Buches Sozialgesetzbuch sollen die Träger sich vom Landesjugendamt bereits im Planungsstadium beraten lassen.

(3) Die für Jugend und Familie zuständige Senatsverwaltung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung das Nähere über die Mindestanforderungen an den Bau sowie die erforderliche Beschaffenheit und Ausstattung der Räume und Anlagen zu regeln.

 § 14
[Elternbeteiligung]

(1) Die Eltern oder andere Erziehungsberechtigte sind auf Wunsch in Fragen der Konzeption und deren organisatorischer und pädagogischer Umsetzung in der Arbeit der Tageseinrichtungen zu beteiligen. Die Fachkräfte erörtern mit den Eltern die Grundlagen, Ziele und Methoden ihrer pädagogischen Arbeit.

(2) Die Eltern oder andere Erziehungsberechtigte der Kinder einer Kindertagesstätte, in größeren Einrichtungen einer Gruppe, bilden die Elternversammlung. Jede Elternversammlung wählt für die Dauer eines Jahres eine Elternvertretung und eine Stellvertretung. In großen Kindertagesstätten kann ein Elternausschuß gebildet werden. Er setzt sich aus den gewählten Elternvertretern der Gruppen zusammen.

(3) Die Elternversammlungen und Elternausschüsse dienen der gegenseitigen Information über die Situation der Kinder. Sie haben die Aufgabe, die Leitung der Kindertagesstätte zu beraten. Sie können von dem Träger und dem Fachpersonal Auskunft über wesentliche die Einrichtung betreffende Angelegenheiten verlangen.

(4) Die Elternvertretung wählt aus ihrer Mitte eine Vertretung und eine Stellvertretung für den Bezirkselternausschuß.

(5) In großen Kindertagesstätten kann ein Kindertagesstättenausschuß gebildet werden. Er besteht zu gleichen Teilen aus Mitgliedern, die aus dem Kreis der Beschäftigten und aus dem Kreis der Eltern gewählt werden. Er hat an wichtigen, Eltern und Beschäftigte gleichermaßen betreffenden Angelegenheiten mitzuwirken.

 § 15
[Bezirks- und Landeselternausschuß]

(1) In jedem Bezirk wird ein Bezirkselternausschuß gebildet, der sich aus den gewählten Eltern derjenigen Tageseinrichtungen zusammensetzt, die mindestens drei Gruppen umfassen. Der Bezirkselternausschuß ist vom Jugendamt über wesentliche die Kindertagesstätten betreffende Fragen zu informieren und zu hören. Der Bezirkselternausschuß wählt aus seiner Mitte die Vertretung für den Landeselternausschuß.

(2) Der Landeselternausschuß setzt sich aus den gewählten Vertretungen der Bezirkselternausschüsse zusammen. Die für Jugend und Familie zuständige Senatsverwaltung hat den Landeselternausschuß über wesentliche die Kindertagesstätten betreffende Angelegenheiten zu informieren.

 § 16
[Mitwirkung der Kinder]

Die Kinder wirken ihrem Entwicklungsstand entsprechend bei der Gestaltung des Alltags in der Kindertagesstätte mit.


Vierter Abschnitt:
Tagespflege und sonstige Betreuungsangebote

 § 17
[Tagespflege]

(1) Die Betreuung von Kindern durch eine Pflegeperson in deren Haushalt oder im Haushalt der Personensorgeberechtigten (Tagespflege) ist vorwiegend ein Angebot für Kinder bis zu drei Jahren oder für Kinder mit einem besonderen individuellen Betreuungsbedarf. Tagespflege wird insbesondere angeboten als

  1. Tageseinzelpflege für ein bis drei Kinder,
  2. Tagesgroßpflege für vier bis höchstens acht Kinder und
  3. Tagespflege für Kinder mit besonderem individuellem Betreuungsbedarf.

(2) Ist die Förderung eines Kindes in Tagespflege für sein Wohl geeignet und erforderlich und wird eine geeignete Tagespflegeperson vermittelt oder von den Personensorgeberechtigten nachgewiesen, so erhält diese vom Jugendamt als Ersatz für die ihr entstehenden Aufwendungen ein Pflegegeld und für ihre Erziehungsleistung ein Erziehungsgeld. Bei Betreuung des Kindes im Haushalt des Personensorgeberechtigten erhält die Pflegeperson nur das Erziehungsgeld. Die Höhe des Pflege- und Erziehungsgeldes soll entsprechend § 28 Abs.2 des Gesetzes zur Ausführung des Kinder- und Jugendhilfegesetzes vom 9. Mai 1995 (GVBl. S.300) bemessen werden. Für die Betreuung außerhalb der Regelöffnungszeiten von Kindertagesstätten gemäß § 12 Satz 2 ist der Tagespflegeperson ein Zuschlag zu zahlen.

(3) Der Tagespflegeperson steht jährlich Urlaub nach Maßgabe des entsprechend anzuwendenden § 3 des Bundesurlaubsgesetzes vom 8. Januar 1963 (BGBl.I S.2 / GVBl. S.80), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 6. Juni 1994 (BGBl.I S.1170) geändert worden ist, unter Fortzahlung des Erziehungsgeldes und der Hälfte des Pflegegeldes zu. Bei nicht zu vertretenden Ausfallzeiten, insbesondere Krankheit, werden das Erziehungsgeld und die Hälfte des Pflegegeldes bis zur Dauer von 20 Betreuungstagen innerhalb eines Jahres fortgezahlt. Bei Fehlzeiten eines Pflegekindes werden das Erziehungsgeld und die Hälfte des Pflegegeldes bis zur Dauer von 30 Betreuungstagen innerhalb eines Jahres fortgezahlt.

(4) Das Jugendamt hat für ausreichende Beratungs- und Fortbildungsangebote für Tagespflegepersonen Sorge zu tragen. Die Tagespflegepersonen sollen von diesen Angeboten Gebrauch machen. Für die Teilnahme an Fortbildungsveranstaltungen werden ihnen das Erziehungsgeld und die Hälfte des Pflegegeldes bis zur Dauer von fünf Betreuungstagen innerhalb eines Kalenderjahres weitergewährt.

(5) Weitere sich aus der Tagespflege ergebene Rechte und Pflichten werden zwischen dem Jugendamt und der Tagespflegeperson durch Vertrag geregelt.

 § 18
[Angebote an Schulen]

(1) Betreuungsangebote an Grundschulen werden in fachlicher und organisatorischer Verantwortung der Schulen durchgeführt.

(2) Vorklassen stellen dann ein gleichwertiges Angebot zur Erfüllung des Anspruchs nach § 1 Abs.1 Satz 1 dar, wenn die Betreuungszeit mindestens vier Stunden beträgt.

(3) Gleichwertige Angebote an Grundschulen (offener Ganztagsbetrieb) nach § 1 Abs.2 umfassen eine Betreuung von mindestens 08.00 Uhr bis 16.00 Uhr. Bei einer Betreuung über Mittag ist eine warme Mahlzeit bereitzustellen.

(4) Die Elternbeteiligung richtet sich nach den Bestimmungen des Schulverfassungsgesetzes in der Fassung vom 5. Februar 1979 (GVBl. S.398), zuletzt geändert durch Artikel III des Gesetzes vom 26. Januar 1995 (GVBl. S.26), in der jeweils geltenden Fassung.


Fünfter Abschnitt:
Gesamtverantwortung und Planung

 § 19
[Gewährleistung eines bedarfsgerechten Angebotes]

(1) Das Land Berlin trägt die Gesamtverantwortung für die Bereitstellung eines bedarfsgerechten Angebotes an Plätzen in Tageseinrichtungen und Tagespflegestellen. Die Leistungen der Tagesbetreuung werden von den Trägern der öffentlichen und der freien Jugendhilfe sowie von den Schulämtern in partnerschaftlicher Zusammenarbeit gemeinsam erbracht.

(2) Ist das Angebot an Tagesbetreuungsplätzen noch nicht bedarfsgerecht ausgebaut, legt die für Jugend und Familie zuständige Senatsverwaltung Kriterien für die Aufnahme nach Dringlichkeit fest. Der Anspruch nach § 1 Abs.1 sowie die Verantwortung der Schulbehörden nach § 18 bleiben unberührt.

 § 20
[Planung der Angebote]

(1) Die Jugendämter sind im Rahmen ihrer Jugendhilfeplanung zur Entwicklung eines bedarfsgerechten Angebotes der Tagesbetreuung verpflichtet. Die Planung hat unter frühzeitiger Beteiligung der freien Träger und in Abstimmung mit dem jeweiligen Schulamt zu erfolgen. Jugendämter benachbarter Bezirke arbeiten bei der Planung zusammen.

(2) In der Planung sind bei Bedarf Standorte für neue Tageseinrichtungen auszuweisen. Bei der Erschließung neuer Wohngebiete sind Kindertagesstätten zeitgleich mit dem Wohnungsbau zu errichten.

(3) In die Planung sind auch solche Tageseinrichtungen aufzunehmen, die in Verbindung mit dem Wohnungsbauvorhaben von Bauherren errichtet und dem Land Berlin oder Trägern der freien Jugendhilfe übertragen werden.

(4) In der bezirklichen Jugendhilfeplanung ist auszuweisen, in welchen Schritten die Anpassung aller Kindertagesstätten an die in § 13 Abs.1 vorgesehene pädagogische Nutzfläche erfolgen soll.

(5) Die für Jugend und Familie zuständige Senatsverwaltung stellt alle vier Jahre auf der Grundlage der Planung der Bezirke und der Spitzenverbände der freien Wohlfahrtspflege eine Planung für alle Angebote der Tagesbetreuung auf. Diese ist Teil der Gesamtjugendhilfeplanung.

 § 21
[Jahresplanung]

(1) Die Eltern oder andere Erziehungsberechtigte melden ihren Betreuungsbedarf grundsätzlich bis zum 28. Februar eines Kalenderjahres für das nächste am 1. August beginnende Betreuungsjahr bei ihrem zuständigen Jugendamt durch Antrag nach § 1 Abs.5 an. Dabei können sie die von ihnen bevorzugten Tageseinrichtungen benennen. Sie haben an der Feststellung des geltend gemachten Bedarfs durch die notwendigen Angaben, insbesondere zur Familiensituation und zur Arbeitssituation mitzuwirken.

(2) Die Einrichtungen aller in die Jugendhilfeplanung einbezogenen Träger melden dem für die Einrichtung planerisch zuständigen Jugendamt zu den mit diesem vereinbarten Stichtagen alle bis zum Beginn des Betreuungsjahres freiwerdenden Plätze sowie alle im Laufe des Betreuungsjahres frei gewordenen Plätze. Sie übermitteln darüber hinaus Name und Anschrift der aufgenommenen Kinder unmittelbar nach Aufnahme des Kindes in die Einrichtung.

(3) Jedes Jugendamt stellt in Abstimmung mit den freien Trägern und dem Schulamt durch Auswertung der Anmeldungen nach Absatz 1 und der Meldungen nach Absatz 2 Satz 1 eine Jahresplanung auf, in der das Platzangebot, das zur Bedarfsdeckung zu Beginn des folgenden Betreuungsjahres zur Verfügung steht, ausgewiesen ist.

(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten für die Tagespflege entsprechend. § 23 Abs.3 des Achten Buches Sozialgesetzbuch bleibt unberührt.

(5) Das Jugendamt unterstützt die Eltern bei der Wahl eines Platzes in Wohnortnähe in einer ihren Wünschen entsprechenden Einrichtung eines Trägers der freien oder öffentlichen Jugendhilfe durch Nachweis der nach Absatz 3 ermittelten verfügbaren Plätze.

(6) Der Wunsch nach Förderung in einer Vorklasse wird bei der Schule direkt angemeldet. Absatz 2 gilt entsprechend.

(7) Weiteres über das Antragsverfahren, die Planung und die dafür erforderliche jährliche Statistik sowie den Nachweise von Plätzen in Tageseinrichtungen und Tagespflege regelt die für Jugend und Familie zuständige Senatsverwaltung durch Rechtsverordnung.


Sechster Abschnitt:
Finanzierung

 § 22
[Bau- und Errichtungskosten]

(1) Das Land Berlin gewährt den Trägern der freien Jugendhilfe im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel nach § 74 des Achten Sozialgesetzbuch in Verbindung mit § 47 des Gesetzes zur Ausführung des Kinder- und Jugendhilfegesetzes Zuwendungen für den Bau und die Erstausstattung von Tageseinrichtungen.

(2) Zuwendungsfähige Baukosten für Kindertagesstätten sind die angemessenen Aufwendungen für den Neubau, Umbau, Ausbau und Erweiterungsbau.

 § 23
[Betriebskosten]

(1) Die Betriebskosten sind die angemessenen Personal- und Sachkosten, die durch den Betrieb der Einrichtungen entstehen.

(2) Personalkosten sind die Aufwendungen für die Vergütung des erforderlichen Personals entsprechend den Vergütungsgruppen des öffentlichen Dienstes oder vergleichbaren Vergütungsregelungen einschließlich der Personalnebenkosten.

(3) Sachkosten sind die Aufwendungen für die Kaltmiete, die laufende Unterhaltung und den Erhalt der Einrichtung, die notwendige Rücklagenbildung sowie die sonstigen laufenden Kosten einschließlich des notwendigen Beschäftigungsmaterials. Sachkosten sind ferner Kosten des hauswirtschaftlichen Aufwandes, die Verpflegungskosten, die Kosten für Personal- und Haushaltsangelegenheiten sowie Fachberatung nach § 9.

 § 24
[Finanzierung der Tageseinrichtungen der freien Jugendhilfe]

(1) Die Deckung der Betriebskosten erfolgt im Rahmen von Zuwendungs- oder Leistungsverträgen durch eine Kostenerstattung des Landes Berlin, angemessene Eigenleistungen des freien Trägers und einer Kostenbeteiligung der Eltern. Als Eigenleistung gelten auch die Elternmitarbeit und die ehrenamtliche Tätigkeit sowie die Bereitstellung von Räumen. Der Abschluß der Verträge zwischen dem Land Berlin und dem freien Träger sowie die sich daraus ergebende Kostenerstattung erfolgen durch die zuständige Jugendhilfebehörde.

(2) Verträge nach Absatz 1 Satz 1 werden nur abgeschlossen für Tageseinrichtungen, die in die Planung nach den §§ 20 und 21 aufgenommen sind. Über die Höhe der Erstattung der angemessenen Kosten und den Umfang der von den Trägern zu erbringenden Leistungen sowie das Verfahren der Kostenerstattung sind vertragliche Rahmenvereinbarungen zwischen dem Land Berlin, vertreten durch die für Jugend und Familie zuständige Senatsverwaltung, und den Trägern der freien Jugendhilfe abzuschließen. Die Kosten der freien Träger dürfen die Kosten nicht übersteigen, die dem Land Berlin bei vergleichbaren Leistungen in eigenen Einrichtungen entstehen.

(3) Die Rahmenvereinbarungen nach Absatz 2 für die verschiedenen Tageseinrichtungen gemäß § 2 sind die Grundlage der Verträge nach Absatz 1. Bei den Eltern-Initiativ-Kinddertagesstätten und Eltern-Kind-Gruppen sind die besonderen organisatorischen Bedingungen zu berücksichtigen.

(4) Das Privatschulgesetz in der Fassung vom 13. Oktober 1987 (GVBl. S.2458), zuletzt geändert durch Gesetz vom 7. Juli 1995 (GVBl. S.431), bleibt hiervon unberührt.

 § 25
[Betrieblich geförderte Einrichtungen]

(1) Ein Betrieb kann allein oder im Verbund mit anderen Betrieben eine vertragliche Vereinbarung mit einem Träger der öffentlichen oder der freien Jugendhilfe abschließen, die diesen verpflichtet, in einer Tageseinrichtung Plätze zur Belegung mit Kindern der Betriebsangehörigen zur Verfügung zu stellen mit der Maßgabe, daß den Kindern unabhängig von der Zugehörigkeit der Eltern oder anderer Erziehungsberechtigter zum Betrieb die ihnen zugewiesenen Plätze erhalten bleiben. Der Betrieb verpflichtet sich, die von ihm in Anspruch genommene oder eine andere Tageseinrichtung des Trägers zu fördern.

(2) Die Förderleistung kann im Neubau einer Tageseinrichtung bestehen; für bereits bestehende Tageseinrichtungen kann der Betrieb insbesondere Räumlichkeiten oder Personal zur Verfügung stellen oder sich an den Betriebskosten beteiligen. Die Förderung kann auch darin bestehen, daß die Betriebe die Betreuungskosten außerhalb der Regelöffnungszeiten gemäß § 12 Satz 2 für die Kinder ihrer Betriebsangehörigen übernehmen.

(3) Betriebe im Sinne der Vorschrift sind auch Behörden, Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts.

 § 26
[Förderung von Modellversuchen]

Das Landesjugendamt kann mit dem Träger einer Einrichtung Vereinbarungen über die Erprobung pädagogischer und anderer Modelle treffen. Entstehende zusätzliche Betriebskosten kann das Landesjugendamt übernehmen.

 § 27
[Kostenbeteiligung]

(1) Das Kind und seine Eltern haben sich an den Kosten der Inanspruchnahme von Angeboten der Förderung und Betreuung in öffentlicher oder freier Trägerschaft sowie an den Kosten der Tagespflege nach den Vorschriften des Kita- und Tagespflegekostenbeteiligungsgesetzes in der Fassung vom 2. Februar 1994 (GVBl. S.60) in der jeweils geltenden Fassung zu beteiligen.

(2) Zuständig für die Ermittlung und Einziehung der Kostenbeteiligung ist der Träger der Einrichtung. Das Land Berlin stellt sicher, daß Minder- oder Mehreinnahmen gegenüber dem in den Vereinbarungen nach § 24 Abs.2 zugrundegelegten Kostendeckungsgrad ausgeglichen werden.


Siebenter Abschnitt:
Schlußbestimmungen

 § 28
[Verwaltungsvorschriften, Verwaltungsverfahren]

(1) Die zur Ausführung dieses Gesetzes erforderlichen Verwaltungsvorschriften erläßt die für Jugend und Familie zuständige Senatsverwaltung.

(2) Für die Durchführung dieses Gesetzes sind die Verfahrensvorschriften des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch maßgeblich.

 § 29
[Inkrafttreten]

Für den Zeitraum bis zum 31. Dezember 2000 ist die zuständige Jugendhilfebehörde gemäß § 24 Abs.1 Satz 3 das Landesjugendamt.